Der Prozeß des Müllers Johannes Cloninger aus Niederhausen/Appel

vor dem Reichskammergericht Wetzlar (1783-1788) als genealogische Quelle

 

(Erstveröffentlichung in: Pfälzische Rheinische Familienkunde 60 Jahrgang XVII (2012), S. 341-348)

 

I.

 

 

Im Landesarchiv Speyer befinden sich aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz vom Juni 2002 als Leihgabe die „pfälzischen Reichskammergerichtsakten“. Der Bestand umfaßt insgesamt 2476 Akten und ist in ei­nem umfangreichen vierbändigen Repertorium inventarisiert 1.

 

Das RKG bestand von 1495-1806 und war neben dem "Reichshofrat" das höchste deutsche Gericht. Es hatte ursprünglich in Frank­furt seinen Sitz, war seit 1572 in Speyer ansässig und kam 1693 nach Wetzlar, infolge der Zerstörung der Stadt Speyer von 1689. Zu­ständig war das Reichskammergericht als erste Instanz für Landfriedensbruch, die Verhängung der Reichsacht, für fiskalische Klagen und Besitzstreitigkeiten. Es war außerdem oberstes Berufungsgericht für sämtliche Landgerichte und Stadtgerichte. Seit 1548 wurden die Kosten des Reichskammergerichts durch die "Kammerzieler", eine ordentliche Reichssteuer, aufgebracht. Nach 1806 und der Auflösung des RKG blieben dessen Akten zunächst in Wetzlar. Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 25.1.1821 wurde das RKG-Archiv aufgelöst und eine Archivkommission zur Aufteilung des Aktenbestandes eingesetzt. Zwischen 1847 und 1852 wurden ca. 72000 Prozeßakten nach dem Wohnsitz des Beklagten aufgeteilt und den jeweiligen Bundesregierungen der einzelnen Länder überantwortet, blieben jedoch weitgehend auch weiterhin in Wetzlar. Zuvor war ein etwa vierzigbändiges Generalrepetitorium ange­legt worden. Dieses enthält u.a. in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Kläger und stichwortartig den Streitgegenstand aller Prozesse. Erst 1925 wurden die Aktenbestände 2 endgültig auf die Länder des Deutschen Bundes aufgeteilt und befinden sich heute dort, wo der Prozeß spielt 3. Damit gelangten auch die Akten der linksrheinischen, damals bayrischen Pfalz an das bayrische Reichsarchiv, das heutige Hauptstaatsarchiv München 4 und schließlich 2003 nach Speyer.

 

Der umfangreiche Aktenbestand ist auch für den Familienforscher eine Fundgrube, angesichts der darin enthaltenen vielfältigen ge­nealogischen Hinweise. Die Akten bieten zudem interessante Einblicke in die Lebensumstände der handelnden Personen, in deren Streitigkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse und geben mithin die Chance, außer den in Kirchenbüchern aufgelisteten meist „nack­ten“ Lebensdaten, weitere genealogisch bedeutsame Informationen zu erfahren.

 

Ein interessanter Fall ist der Prozeß Müllers Johannes Cloninger von der Dorfmühle zu Niederhausen/Appel vor dem Reichskammer­gericht Wetzlar (1783-1788), wobei der Aktenumfang 47 (!) cm beträgt 5.

 

 

II.

 

Die Dorfmühle Niederhausen/Appel lag wohl schon im Mittelalter südlich des Ortskerns links des Appelbachs (heute Hauptstraße 6)6. Im pfälzischen Erbfolgekrieg war der Betrieb der Mühle derart stark beeinträchtigt, daß 7 Jahre lang “bekanntlich hierumb die stärkste Kriegs Unruh gewährt.” Der Müller kam dabei um seine Feldfrüchte und konnte etliche Sommer hindurch wegen der Marodeure nicht in seiner vor dem Ort liegenden Mühle wohnen 7.

 

Die Dorfmühle war um 1700 herrschaftliche Bannmühle für die Dörfer Niederhausen und Winterborn 8, d.h. die Einwohner beider Ortschaften waren verpflichtet, auf der Dorfmühle ihr Getreide mahlen zulassen, was sich gleichzeitig auf die Höhe der vom Müller an die Herrschaft zu zahlenden Erbpacht auswirkte. Einen Mehlhandel gab es damals noch nicht in nennenswertem Umfang.

 

Die Mühle war als Erbbestandsmühle vergeben. Der Erbbestand war ein Rechtstitel, aus dem der Müller ein lebenslanges Besitzrecht gegenüber dem Grundeigentümer herleiten konnte. Das Erbbestandsrecht war grundstücksgleiches Recht. Er stellte zwar ein Minus zum Eigentum dar, war dem Eigentumsrecht jedoch stark angenähert, ähnlich dem heutigen Erbbaurecht. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der Inhalt des Erbbestandsrechts war im Erbbestandsbrief festgelegt. Das Erbbestandsrecht wurde idR auch für die Erben des Müllers gegeben. Das Recht war dauerhaft, war also vererbbar und zudem veräußerlich. Demgegenüber war der sog. Tem­poralbestand ein Recht auf Zeit. Das Leiheverhältnis beim Erbbestand leitete sich aus der Erbleihe, einer besonderen Art der bäuerli­chen Leihe her. Der Müller hatte lediglich das Nutzeigentum, das dominium utile, an Grund und Boden und, falls die Herrschaft die Mühle erbaut und nicht an ihn verkauft hatte, auch an der Mühle, den zusätzlichen Gebäuden und dem Geschirr. Der Obrigkeit stand das Obereigentum, das dominium directum, zu. Neben dem gesamten eigentümlichen Nutzungsrecht, das meist erblich war, entstan­den für den Müller bei diesem Leiheverhältnis auch Pflichten; so mußte er das Grundstück und die Mühle in gutem Stand halten und dem Obereigentümer eine jährliche Abgaben zahlen. Verbesserte der Müller ein solche Mühle, so wurde er beschränkter Eigentümer dieser Besserung. Auf diesem Weg konnte der Müller auch beschränkter Eigentümer einer neu erbauten Mühle werden, wenn er die­se auf herrschaftlichem Grund auf seine Kosten errichtete und nicht nur eine vorhandenen verbesserte 9. Daneben gab es auch Erbbe­standsverhältnisse bei denen der Müller beschränktes Eigentum an Grund und Boden und der Mühle hatte. Dies war dann der Fall, wenn der Müller auf seinem eigenen Grund und Boden und auf seine Kosten eine Mühle errichtete. Beschränkt war das Eigentum in­sofern, als der Müller nur mit Einwilligung der Herrschaft die Mühle oder den Grund und Boden verkaufen oder verpfänden durfte 10.

 

Mithin hatte bei einer Erbbestandsmühle der Verleihende nur einen Anspruch auf Grundbesitzabgaben sowie ein Recht auf Rückgabe bei Rückstand derselben oder bei schlechter Wirtschaftsführung (was für den Prozeß vor dem Reichskammergericht des Müllers Clo­ninger von Bedeutung wurde) und schließlich ein Vorkaufsrecht bei Veräußerung der Mühle.

 

Um 1700 befand sich die Mühle im Erbbestand der Familie Müller 11. Von Johann Adam Müller und seiner Frau Anna Catharina wur­de das Anwesen 1731 zum Preis von 1325 fl an den Johannes Kolb aus Tiefenthal/Rheinhessen verkauft. Kolb, der Erbbeständer der Mühle in Tiefenthal war, erwarb die Mühle in Niederhausen als Mitgift für seine Tochter Catharina Sybilla Kolb. Diese beabsichtigte, im darauf folgenden Jahr (1732) den Johann Philipp Cloninger von der Katzensteiger-Mühle bei Neu-Bamberg zu heiraten. Obwohl das Paar bereits 1733 nach Niederhausen gezogen war, wurde die Mühle erst 1734 auf Johann Philipp Cloninger überschrieben 12. Aus der Ehe des Johann Philipp Cloninger und der Catharina Sybilla Kolb stammen 13 Kinder, darunter Johannes *Cloninger (Müller und Betriebsnachfolger auf der Dorfmühle Niederhausen), Catharina Sybilla Cloninger und Maria Sophia Cloninger (°° mit Johann Friedrich Deubert/Deibert/Deibelt).

 

 

 

III.

 

 

 

Johannes Cloninger war der Sohn des Müllers Johann Philipp Kloninger (geb. März 1704 Katzensteiger Mühle bei Neu-Bamberg – 29.3.1761 Niederhausen / Appel) und der Catharina Sybilla Kolb (März 1712 Tiefenthal/Rheinhessen – 11.2.1751 Appelmühle Niederhausen/Appel; Tochter des Müllers und Schultheiß in Tiefenthal/Rheinhessen Johannes Kolb und Anna Maria Senf aus Müns­terappel). Er war der Bruder der Maria Sophia Kloninger (°° mit dem Müller auf der Appelmühle in Oberhausen/Appel Johann Friedrich Deubelt bzw. Deubert, dem Sohn des Johann Peter Deubert aus Niederhausen) 13. Johannes Cloninger war verheiratet mit Charlotte NN. 14.

 

Johannes Cloninger übernahm nach dem Tod seines Vaters im Wege der Erbteilung die väterliche Erbbestands-Dorfmühle in Niederhausen/Appel und verpflichtete sich, seine Geschwister auszuzahlen 15. Die Mühle wurde daraufhin 1761 von (Johann) Philipp Cloninger auf Johannes Cloninger umgeschrieben 16.

 

Die nassau-weilburgische Regierung in Kirchheimbolanden hob durch Reskript vom 31.3.1762 die Banngerechtigkeit für die Mühle in Niederhausen/Appel auf 17, was einer der Gründe für die künftigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Niederhauser Dorfmühle und des Müllers Johannes Cloninger wurde. Dadurch waren die Einwohner nun berechtigt, auch auf anderen Mühlen ihr häusliches Brotgetreide mahlen zu lassen, wodurch die Einnahmen des Müllers sanken. Es gab eine ganze Reihe in der Nähe liegender Mahl­mühlen, u.a. in Tiefenthal und Münsterappel.

 

Der Müller Johannes Cloninger kam in der Folge in Zahlungsschwierigkeiten und zahlte an seine Schwester Maria Sophia Kloninger (°° mit dem Müller auf der Appelmühle in Oberhausen/Appel Johann Friedrich Deubelt/Deubert) deren Erbanteil aus der Übernahme der Mühle in Niederhausen/Appel nicht. Maria Sophia Kloninger erhob schließlich wegen der seit 1764 ausstehenden Auszahlung ihres Erbteils Klage gegen ihren Bruder Johannes Kloninger vor der nassauischen Regierung. Daraufhin leitete der nassauische Amtsverweser zu Alsenz (und spätere salm-kyrburgische Hofrat und Kammerdirektor in Kirn), Friedrich Kasimir Gümbel, Untersu­chungen gegen den Müller Johannes Kloninger ein und stellte eine erhebliche Belastung mit „heimlichen Schulden“ fest, gestand dem Müller Johannes Cloninger letztendlich aber Zahlungsaufschub zu. Nach dem dieser jedoch weitere Schulden machte und auch den Erbbestandszins für seine Mühle schuldig blieb, ließ Amtsverweser Gümbel, den Erbbestand mit der Mühle in Niederhausen zwangsversteigern. Cloninger sah die Versteigerung weit unter Wert und erreichte bei dem nassau-weilburgischen Kabinett die Kas­sation der Versteigerung. Johannes Cloninger beantragte in der Folge jedoch selbst die Versteigerung der Mühle zur Schuldentilg­ung. Daraufhin ließ der nassauische Amtsverweser Gümbel den gesamten Besitz und die Schulden des Cloninger inventarisieren und eröffnete unter Verweis auf Überschuldung den Konkurs über das Vermögen des Cloninger 18. In der durch Cloninger beantragten Versteigerung erhielt im Termin vom 21.12.1775 den Zuschlag der Erbbeständer auf dem Universitätshof in Niederhausen, Johann Peter Deubert, der die Mühle für seinen Sohn Johann Friedrich Deubert, für 3050 fl unter Verbürgung seines Tochtermanns Philipp Peter Heinzen erwarb 19. Dieser Johann Friedrich Deubert, der in den Akten unter seinem Rufnamen Friedrich auftaucht, war mit Maria Sophia *Kloninger verheiratet und der Schwager des Johannes Cloninger. Johann Friedrich Deubert beantragte daraufhin die Überschreibung des Erbleihrechts auf sich 20.

 

Cloninger der nun seine Mühle verloren hatte, gab nach der Versteigerung der Mühle nicht auf. Mit der Behauptung, es sei gegen ihn ein ungerechtfertigtes Konkursverfahren eingeleitet worden, erhob er gegen den ehemaligen Amtsverweser Friedrich Kasimir Güm­bel 1778 Klage vor der Nassauischen Regierung zu Weilburg. Nach dem damaligen Rechtssystem, das den heutigen dreizügigen Ge­richtsaufbau nicht kannte, war oftmals das Eingangsgericht der Verwaltung der jeweiligen Herrschaft inkorporiert, so z.B. auch in der Grafschaft Leiningen-Westerburg oder in der freien Reichsstadt Speyer im Ratsgericht.

 

Cloninger erhob in seiner Klage auch den Vorwurf parteiischer Justiz. Durch die nassauische Regierung in Weilburg wurde der Kirchheimer Regierungssekretär Schlosser als Kommissar mit der Prüfung und Untersuchung beauftragt, auf dessen Bericht wurde der Konkurs kassiert und Cloninger am 19.3.1782 durch die nassauische Regierung Schadensersatz zugesprochen 21.

 

Dieses Urteilakzeptierte der ehemalige nassauische Amtsverweser zu Alsenz und jetzige salm-kyrburgische Hofrat und Kammer­direktor in Kirn, Friedrich Kasimir Gümbel, nicht. Er legte zunächst Revision 22a gegen das Urteil bei der nassauischen Regierung in Weilburg ein und erhob nach deren Abweisung sodann 1783 Appellation vor dem Reichskammergericht in Wetzlar. Er sah die Kom­mission Schlossers (der jetzt im Verfahren vor dem RKG zugleich Mitbeklagter der Berufung wurde) als parteiisch an. So habe dieser im Verfahren erster Instanz zugelassen, daß Cloninger bei Zeugenverhören beleidigende Zwischenrufe gemacht und Zeugen einge­schüchtert habe. Die Vorinstanz habe auf sein Gravatoriallibell 22b nicht geantwortet, sondern ihn „in contumaciam“ (Anm.: d.h. we­gen Nichteinhaltung prozessualer Pflichten) verurteilt. Die beiden Appellationsbeklagten ihrerseits bemängelten vor dem RKG schwere sachliche Fehler im erstinstanzlichen Urteil, so Einberechnung der hypothekarisch gesicherten Witthumsforderung der Ehefrau des Appellationsbeklagten Cloninger 23.

 

In Appellationsprozessen überprüfte das RKG die angegriffenen Entscheidungen der untergeordneten Gerichte in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung. Die Appellation führte also zur unbeschränkten Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch eine höhere Instanz. Das Rechtsmittel der Appellation besaß außer dieser Devolutivwirkung grundsätzlich auch den Suspensiveffekt, so daß die Vollstreckung der Urteile bis zur Entscheidung über die Appellation ausgeschlossen war 24.

 

Das Ergebnis des Appelations- (Berufungs-)verfahrens vor dem Reichskammergericht ist aus den Prozeßakten nicht ersichtlich. Die Urteile des Reichskammergerichts sind üblicherweise in den Prozeßakten nicht enthalten, sondern wurden in einem gesonderten Urteilsbuch gesammelt. 25a Das Urteil in Sachen Gümbel ./ Cloninger ist nicht überliefert, die Akten endeten vielmehr mit der sog. Completur 25b, einem Beschluß durch den die Akten zur Urteilsvorbereitung dem zuständigen Assessor beim RGK vorgelegt wurden.

 

 

IV.

 

Der Müller Johannes Cloninger hat im Ergebnis seine Mühle verloren. Aber auch der nachfolgende Besitzer, sein Schwager Johann Friedrich Deubert, wurde mit der Mühle nicht glücklich.

 

Aufgrund weiterer Auseinandersetzungen und „der Mißgunst und Bosheit einiger gegen uns aufgebrachten Niederhäußer Gemeinds­leuten …. worunter insbesondere der berichtigte Johannes Cloninger und sein dermaliger Gesellschafter Nickel Heinz vorzüglich gehört“ kam jedoch Johann Friedrich Deubert nach der Übernahme der Mühle ebenfalls in wirtschaftliche Schwierigkeiten 26. Die Mühle wurde deshalb auf auf Antrag seines Vaters Johann Peter Deubert auf dessen Schwiegersohn Peter Maurer übertragen, der seit 1775 mit Johann Peter Deuberts zweitältester Tochter, Apollonia Deibert verheiratet war 27. Auch in diesem Gesuch versucht Johann Peter Deubert den Müller Cloninger „schlecht zu machen“. Er behauptet u.a., der Müller Johannes Cloninger habe die Mühle „ganz hatte verfallen lassen“, weshalb Deubert „allschon 170 fl 4 kr an Bau- und Reparations-Kosten verwendet“ habe 28.

 

Die nassauische Regierung gab dem Antrag statt und erteilt dem Peter Maurer einen Erbbestandsbrief. Nach dem Tod des Peter Maurer erhielt die Witwe Apollonia Maurer geb. Deibert 1789 einen Erbbestandsbrief 29. Auf diese folgte Philipp Friedrich *Maurer († vor 1839 err.) als Müller auf der Mühle in Niederhausen, Kanton Obermoschel 30.

 

 

 

 

 

Literatur und Fundstellen:

 

der Autor dankt den Eheleuten Monika und Ewald Dittmar für die Zurverfügungstellung der Auswertung des luth. Kirchenbuchs Münsterappel und des Familienbuchs Niederhausen.

 

 

1) Armgart, Martin und Raimund J. Weber (Bearb.): Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, Landesarchiv Speyer Best. E6, 4 Bde., Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2009

 

2) Oestmann, Peter: Hexenprozesse am Reichskammergericht, Köln 1997, S. 5 Anm. 30; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 1, S. VI

 

3) Deeters, Walter: Findbuch zum Bestand Reichskammergericht und Reichshofrat, Inventare des niedersächsischen Staatsarchivs in Aurich, Bd. 1., Aurich 1993, S. VII

 

4) Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 1, S. VI

 

5) LA Speyer Best. E6 Nr. 684; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 1, S. 520-521 Nr. 610)

 

6) Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz: Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Rheinlan­d-Pfalz, Band 15 Donnersbergkreis (Mainz 1998), S. 90

 

7) Weber, Friedrich Wilhelm: Die Geschichte der Mühlen und des Müllerhandwerks der Pfalz, Arbogast, Otterbach 1978, S. 184

 

8) Hühner, Jens: Der unglückliche Müller, Nordpfälzer Geschichtsblätter 1997, S. 73; LA Speyer Best. C 38 Nr. 847

 

9) Stürmer, Sabine: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zum Wirtschaftsrecht eines deutschen Kleinstaates im Alten Reich (Diss. 1997; Peter Lang Verlag: Frankfurt 1998), S. 69

 

10) Stürmer, a.a.O., S. 70

 

11) Hühner, Jens: Der unglückliche Müller. Eine Episode aus Niederhausen an der Appel; in: Nordpfälzer Geschichtsblätter

1997, S. 73

 

12) LA Speyer Best. C38 Nr. 850

 

13) LA Speyer Best. E6 Nr. 684; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 2, S. 520-521 Nr. 610

 

14) LA Speyer Best. E6 Nr. 684: Aktenbezeichnung der RKG-Akte: „Appelationis Friedrich Casimir Gümbel contra Johannes Cloninger, dessen Eheweib Charlotten ...“

 

15) LA Speyer Best. E6 Nr. 684; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 2, S. 520-521 Nr. 610

 

16) LA Speyer Best. C38 Nr. 852: „Überschreibung der Erbbestandsmühle zu Niederhausen von Philipp Cloninger auf Joh. Clonin­ger Prov.: Amt Alsenz, 1761-1772“).

 

17) Weber: Geschichte der Mühlen und des Müllerhandwerks, a.a.O., S. 113

 

18) LA Speyer Best. E6 Nr. 684; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 2, S. 520-521 Nr. 610

 

19) LA Speyer Best. C 38 Nr. 851 fol. 1-2

 

20) LA Speyer Best. C38 Nr. 851: „Gesuch des Friedrich Deubert zu Niederhausen um Überschreibung des Erbleihrechts der von Joh. Cloninger ersteigerten Mühle Prov.: Hofkammer, 1776-1777“

 

21) das Urteil der nassauischen Regierung in Weilburg befindet sich zusammen mit der gesamten erstinstanzlichen Akte einschließ­lich der Zeugenvernehmung in den Reichsgerichtsakten, LA Speyer Best. E6 Nr. 684

 

22a) die Revision war ein Rechtsmittel des sog. „gemeinen“ Zivilprozesses in kleinen Territorien und Reichsstädten, die kein eigenes territoriales Appellations- oder Oberappellationsgericht besaßen und durch Appellationsprivilegien auch von den Reichsgerichten oft abgeschirmt waren (vgl. Oestmann, Peter: Aus den Akten des Reichskammergerichts. Prozeßrechtliche Probleme im alten Reich, Hamburg 2004, S. 43; Wetzell, Georg Wilhelm: System des ordentlichen Zivilprozesses, Nachdruck Aalen 1969 der 3. Auflage Leip­zig 1878, S. 773-782). Die Revision entfaltete zwar Suspensiv-, aber nicht Devolutivwirkung. Dies bedeutet, daß die Vollstreckbar­keit der verkündeten Entscheidung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gehemmt war, es aber nicht zu einem Instanzensprung kam. Das Revisionsverfahren verblieb formal in der erstinstanzlichen Sphäre. Die Akte wurde lediglich einer anderen Juristenfakultät zugesandt, die sie revidieren, wörtlich: nochmals durchsehen sollte (vgl. Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, a.a.O., S. 43). Da es in Nassau-Weilburg über der Regierung keinen höherrangigen Gerichtshof gab, bot die Revisionseinlegung die Möglichkeit, ein Urteil überprüfen zu lassen, ohne hierfür das entfernte Reichskammergericht in Wetzlar anrufen oder sogar nach Wien an den Reichshofrat appellieren zu müssen.

 

22b) als Libell wird in erster Linie eine Prozessakte, namentlich eine Klageschrift bezeichnet. Das Libell (vom lateinischen libellus = Büchlein) kann jedoch auch eine Urkunde in Buchform, ein kurzes Schriftstück, eine Streit- oder eine Schmähschrift sein. Im alten Rom war das Libell die bei Gericht eingereichte Klageschrift. Vorliegend war damit ein schriftlicher Sachvortrag des erstinstanzli­chen Beklagten gemeint. Im gerichtlichen Verfahren übergab der Beklagte nach der sog. Insinuation (Verkündung; auch: Zustellung der Ladung an den Beklagten. "Die Processus sind zwar insinuiert"; s. hierzu Oestmann: Ein Zivilprozeß vor dem Reichskammerge­richt, Köln 2009, S. 24), d.h. nach Zulassung und Zustellung der Klage, übergab der Beklagte im ersten Termin mit der sog. Repro­duction der Prozesse den Gravatoriallibell (vgl. Linde: „Beiträge zu der Lehre von der Gemeinschaft der Appellation ...“; in: Archiv für die Civilistische Praxis, 19. Band, Heidelberg 1836, S. 477). Nach der außergerichtlichen Zulassung einer Klage, ihrer Ausferti­gung und Insinuation folgte ihre Reproduktion. Der Prokurator des Klägers erschien gewöhnlich während der zweimonatigen Insi­nuationsfrist in der Audienz, um die Streitsache durch Übergabe von Schriftstücken zu reproduzieren. Es hing vom Kläger ab, ob die bis zu diesem Zeitpunkt nur extrajudizial beratene Streitsache Judizialsache wurde oder nicht. Bei Appellationen sollte die Reproduk­tion spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Appellationseinlegung geschehen, sofern das RKG nichts anderes anordnete (vgl. Wiggenhorn, Heinrich: Der Reichskammergerichtspzozeß am Ende des alten Reichs; Dissertation Münster 1966, S. 199).

 

23) LA Speyer Best. E6 Nr. 610; Armgart/Weber: Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten, a.a.O., Bd. 1, S. 520-521 Nr. 610

 

24) Wiggenhorn: Reichskammergerichtsprozeß, a.a.O., S. 88

 

25a) bei den RKG-Prozessen, die durch Endurteil entschieden wurden, ist häufig der Urteilstenor nicht bekannt. Aufgrund der vom RKG praktizierten Trennung der Prozeßakten bzw. Protokollbücher von den Urteilsbüchern enden viele reichskammergerichtlichen Protokollbüchern mit einem Expeditumvermerk. Der Tenor der reichskammergerichtlichen Entscheidungen wurde in die Urteilsbü­cher eingetragen. Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 sah hierfür ein umständliches Verfahren vor. Danach mußte jedes Ur­teil in 3 verschiedenen Verzeichnissen festgehalten werden. Zum einen sollte „alle urtheyl und bescheydt in ein rathsprotokoll aufge­nommen“ werden, bei Meinungsunterschieden der Assessoren „mitsampt der Namen der Urteiler“ und den „beweglichen Ursach“ der Entscheidung. Zum anderen sollte ein „sonder buch“ geführt werden, aus dem die Urteile unmittelbar vor ihrer Verkündung den Beisitzern verlesen werden mußten. Drittens war schließlich die Anlegung von Jahrbüchern vorgeschrieben, die in der Kanzlei zu ar­chivieren waren. In die Protokollbücher wurde der Urteilstenor regelmäßig nicht aufgenommen, es sei denn, daß es nach der Ur­teilsverkündung zu weiteren Prozeßhandlungen gekommen ist. Die Urteilsbücher vor 1684 sind verlorengegangen. Selbst aber bei den vom RKG förmlich mit Urteil entschiedenen Prozessen, deren Tenor bekannt ist, sind die Gründe, welche das RKG zur Entschei­dungsfindung veranlaßten, oft nur schwer zu klären. Die Urteile selbst bestehen nur aus dem Tenors, Urteilsbegründungen gegenüber den Parteien waren durch die Kammergerichtsordnung ausdrücklich verboten. Intern mußten die RKG-Urteile durchaus begründet werden. Die Relationen der Referenten wurden mitsamt den Voten der übrigen Senatsmitglieder entweder dem jüngsten Senatsmit­glied diktiert oder in schriftlich ausgearbeiteter Form dem Protokoll beigeheftet. Diese Voten- und Relationenbände sind jedoch für die Jahre bis 1711 verlorengegangen (vgl. Oestmann, Peter: Die Rekonstruktion der reichskammergerichtlichen Rechtsprechung des 16. und 17. Jh. als methodisches Problem; in: Baumann, Anette, Westphal, Siegrid, Wendehorst, Stephan und Ehrenpreis, Stefan: Pro­zessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Köln u.a. 2001, S. 118-20) und auch in späteren Prozessen oft nicht erhalten.

 

25b) Soweit Entscheidungen nicht am Bescheidtisch erfolgten, übergaben die Kanzleipersonen die Akten dem Kammerrichter, der sie mit Hilfe eines Lesers, zur Anfertigung der Relationen an die Assessoren verteilt. Die Verteilung der Judizialsenatssachen setzte zunächst ihre „Kompletur“ voraus. Die Prozeßakten waren immer dann „kompliert“, wenn alle Rezesse in das Protokollbuch eingetragen waren und der zuletzt eingetragene Rezeß den datierten Vermerk „completum“ trug. Dieser Vermerk besagte, daß sämtliche zum Prozeß gehörigen Akten an die Leserei zurückgegeben und alle Rezesse eingetragen worden waren. Darüber hinaus erforderte die Verteilung der Judizialakten grundsätzlich die Submission der Prokuratoren beider Parteien. Submittiert hatten die Prokuratoren, wenn sie eine Entscheidung beantragt hatten. Eine solche sollte grundsätzlich nur ergehen, wenn beide Prokuratoren darum gebeten hatten. Die Submission drückte gleichzeitig den Verzicht auf weiteren Schriftwechsel aus (vgl. Wiggenhorn: Reichskammergerichtsprozeß, a.a.O., S. 121). Akten, die nicht kompliert waren oder in denen noch nicht submittiert war, sollten nicht ad referendum an die Assessoren verteilt werden. Submittierte aber eine Partei aus irgendwelchen Gründen trotz gegnerischer oder gerichtlicher Aufforderung nicht, so nahm das RKG die Streitsache für beschlossen an und erließ eine Entscheidung (vgl. Wiggenhorn: Reichskammergerichtsprozeß, a.a.O., S. 121-122).

 

26) Hühner, Jens: Der unglückliche Müller. Eine Episode aus Niederhausen an der Appel; in: Nordpfälzer Geschichtsblätter 1997, S. 73-75

 

27) LA Speyer Best. C38 Nr. 850: „Nachsuchen Johann Peter Deubert zu Niederkirchen um Transcription der für seinen Sohn Friedrich ersteigten dasigen Erbbestands-Mühl auf seinen Tochtermann Peter Maurer“; Anm: auf Bl. 6 unterschreibt er ausdrücklich mit „Peter Deibert“).

 

28) LA Speyer Best. C38 Nr. 850 fol. 2

 

29) LA Speyer Best. C38 Nr. 855: „Erneuerung des Erbleihbriefs über die Mühle zu Niederhausen für die Witwe des Peter Mäurer Prov.: Amt Alsenz, 1789“)

 

30) Neumer: Bürgerbuch, Verbandsgemeinde Hochspeyer, a.a.O., S. 138; Mitteilung Herr Ewald Dittmar

 

 

 

 

[Autor: Eberhard Ref, Sebastian-Bach-Str. 12, 67061 Ludwigshafen; email: eberhard.ref@gmx.de]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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