Version 7.3.2019

 

 

Fachbegriffe und Erläuterungen

zum

Pfälzischen Mühlenlexikon

 

 

erstellt von Eberhard Ref (email: mailto: eberhard.ref@gmx.de)

 

 

Teil I (A-M)

 

 

Die Zusammenstellung beinhaltet technische Erläuterungen und Begriffe zu Mühlen iwS., zur Mühlentechnik, wie auch Rechtsbe­griffe aus dem materiellen Recht und Prozeßrecht der frühen Neuzeit, die im Zusammenhang mit einzelnen Mühlen im Mühlenlexi­kon ange­sprochen sind.

 

 

 

Achatschleifen:

wassergetriebene Schleifstätten für Achat-Edelsteine. Um die Mitte des 18. Jh. wurden im Zeitalter des Merkantilismus im Herzog­tum Pfalz-Zweibrücken große Anstrengungen unternommen, eine staatliche Schmuckstein-Manufaktur aufzubauen, die die Macht und den Wohlstand des Landesherrn verstärken sollte. Die Grundlage bildeten ieL. Die zahlreichen Fundorte von Achaten und ihnen verwandter Halbedelsteine im Raum Baumholder. Um Baumholder lag das weitaus bedeutendste Vorkommen im Gebiet des Herzog­tums, zu dem aus vertraglichen Abmachungen zwischen den Landesherrn die benachbarten Fundorte in der Wild- und Rheingraf­schaft Grumbach und um 1785 die Achatschleifen „bei Oberkirchen im Oberamt Schaumburg“ hinzukamen, deren Besitz der Herr­schaft Oberstein schon län­gere Zeit vorher verloren gegangen war. Die Verarbeitung der Steine erfolgte zum größten Teil in herr­schaftlichen Regiebetrieben, ver­einzelt auch in staatlich stark subventionierten Schleifereien als Lohnwerkstätten. Alle Kosten und Gewinne wurden über die Fürstliche Rentkammer in Zweibrücken verrechnet. Die erste Achatschleiferei wurde auf herzogliche An­ordnung im Schloßgarten der Residenzstadt Zweibrücken erbaut. Später traten noch Achatschleifen in (Anm.: Nieder-)Auerbach, Bliesberger Hof und in Mittelbach bei Hornbach hin­zu 1.

 

Die vier Achatschleifmühlen im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken (Bliesbergerhof bei Limbach, Mittelbach, Niederauerbach und Zwei­brücken) arbeiteten alle in bzw. in der Nähe der Residenzstadt Zweibrücken, so daß sie als Regiebetriebe der Verwaltung leicht zu be­aufsichtigen waren. Für diese vier Achatmühlen mußte ständig für Rohmaterial gesorgt werden. Das Abbaugebiet für Halbedelsteine lag zwischen Glan und Nahe. Mit den Grafen von Grumbach/Lauterecken hatte die Zweibrücker einen Kolla­bora­tionsvertrag abge­schlossen, so daß alle Lagerstätten (die bedeutenden bei Oberstein ausgenommen) zur Verfügung standen. Folgende Fundorte sind bekannt: Mambächel (im Gelände des heutigen Truppenübungsplatzes Zweibrücken), bei Grumbach (ein streifig bun­ter Achat), bei Ronnenberg und Berschweiler (Kugelachat) nächst Baumholder bei der Lehmkaut (Kugelachat) und hinter der Stahr­wiese viel Jaspis. Diesen fand man auch im Baumholder Loch. Auf eine „Spur von Achat“ stieß man in dem Hoffmännischen Stollen, einer Kupfergru­be bei Baumholder 2.

 

Weitere Achatschleifen waren in der Umgebung von Nohfelden im Nahetal und eine weitere bei Ellweiler gebaut worden, die am 15.8.1748 dem Herzog als betriebsfertig gemeldet wurde3.

 

1785 wurde der Bergrat Jacobi „aus Moschel“ mit einer Bestandsaufnahme der Achatvorkommen und Bergwerke beauftragt, der ein Verzeichnis erstellt.

 

Auch die Kurpfalz, die mit ihren Ämtern Lauterecken und Rockenhausen (Odernheim seit 1768 kurpfälzisch) an die bekannten Achat­fundgebiete heranreichte, interessierte sich in der 2. Hälfte des 18. Jh. für das Graben und Schleifen von Halbedelsteinen. Kur­fürst Karl Theodor von der Pfalz wünschte vor alle „Kabinettstücke“ für sein von C. Collini geleitetes Naturalienkabinett in Mann­heim 4. Er versuch­te, auch mit dubiosen Mitteln, den Meister der Ellweiler Schleife für sich zu gewinnen und Pachtverträge für Zwei­brücker Achatgruben zu erschleichen 5. Als diese Bemühungen fehlschlugen, beauftragte der Kurfürst 1768 seinen Keller in Wolf­stein Heyler, bei Lauterecken, Wolfstein, Rockenhausen und in der Gegend von Alzey nach Achaten schürfen zu lassen. Christian Köhler und Peter Pfeiffer, zwei bergkundigen Männern aus der Gegend von Wolfstein aus der Gegend von Wolfstein, wurde die Lei­tung übertragen. Fündig wurde man bei Reichenbach und Fockenberg am Potzberg. Den ursprünglichen Plan, bei Wolfstein eine Achatschleifmühle zu errichten, hatte man aufgegeben 6.

 

Achatschleifmühlen gab es im Untersuchungsgebiet an folgenden Orten:

- Bliesbergerhof bei Limbach

- Ellweiler

- Kirchheimbolanden, Rothenkircherhof

- Mittelbach

- Neustadt, im Speyerbachtal

- Niederauerbach

- Nohfelden

- Schifflick/Tschifflick bei Zweibrücken

- Wolfstein

- Zweibrücken

 

Urkunden/Literatur:

- Reitenbach, Albert: „Achatschleifen und -Fundstätten im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken“; in: Pfälzische Heimatblätter 1963,

S. 67-68

- Weber: Mühlen besonderer Art, S. 335-340

- Zink, Albert: Pfälzische Achate für das Mannheimer Naturalienkabinett; in: Pfälzische Heimatblätter Jg. 12, S. 77

 

 

 

 

Admodation:

auch Amodiation ist eine heute kaum noch gebräuchliche Bezeichnung für einen Pachtvertrag. Der Begriff war bis zum frühen 19. Jahr­hundert vor allem in Frankreich gebräuchlich. In dem Vertrag ging es beispielsweise um die Pacht eines großen Gutes (Lehen) mit allen dazugehörigen Rechten, z. B. JagdrechtPatrimonialgerichtsbarkeit,Braugerechtigkeit. Alles, was über das vereinbarte Admodiationsgeld (= vereinbarter Pachtbetrag) hinausging, blieb im Besitz des Admodiators (= des Pächters). Admodiationen können sich im Rechtsge­biet des Deutschen Reichs auch auf die Verpachtung von Schürfrechten, Zollrechten, Brau- und Jagdrechten oder auf Rechte zur Aus­beutung von Salinen durch einen Landesherrn beziehen 7.

 

 

 

Afterbeständer:

ist die altertümliche Bezeichnung für einen Unterpächter

 

 

 

agnatische Erbfolge:

Eine Stammlinie wird auch als agnatisch bezeichnet, ein Begriff aus dem alten römischen Recht für ausschließlich männliche Blutsver­wandte, die Agnaten (von lat. agnatus, „der Hinzu-/Nachgeborene“). Die Agnation war Teil der römischen Vorstellung von „väterlicher Gewalt“ (patria potestas) und betrachtete Frauen und männliche Seitenverwandte als nur „kognatisch“ (lateinisch „mitgeboren“). Für den Fall, dass es in der Stammlinie keinen männlichen Nachkommen gibt, entwickeln Adelsfamilien komplizierte Regelungen bezüg­lich der Erb- und Rechtsnachfolge.

 

 

 

Aichpfahl:

s. *Eichpfahl

 

 

 

Allod, Allodialbesitz:

das volleigene, freie Vermögen, im Unterschied zum Lehen oder zum grundherrlichen Land.

 

 

Amerikanische Mühlen:

da das Königreich Bayern an einer qualitativen wie quantitativen Verbesserung der Mühlenprodukt, speziell auf dem handelsmülleri­schen Sektor, interessiert war, wurde bereits 1837 ein Empfehlungsschreiben zur Errichtung „amerikanischer“ bzw. „englisch-amerikanis­cher Mühlen“ veröffentlicht. Das Staatsministerium des Innern verwies eindringlich darauf, daß die „englisch-amerikanischen Mahlmüh­len“ aus „gleichen Getraide … unendlich besseres Mehl“ erzeugten, als dies von den „teutschen Mahlmüh­le“ geschehe. Ferner sei dieses Mehl auch zu jahrelanger Aufbewahrung geeignet, da man es auf trockene Weise bereite. Aufgrund der verbesserten Getriebe und der sehr harten und glatten Mahlsteine der amerikanischen Mühlen werde „aus demselben Getraide“ eine „größere Menge feinsten Mehles“, also „wenig schwarzes Mehl“ gewon­nen. Darüber hinaus vermahle der neue Mühlentyp wesentlich mehr Mehl, wobei (Anm.: wegen der eingesetzten Beförderungstechnik) „menschliche Beihülfe“ lediglich noch zum „Dirigieren der Ma­schinen“ erforderlich sei. Ein weiterer Vorteil zeige sich in der Konstruktion der Wasserräder, die es den Mühlen ermögliche, den Wasserver­brauch beim Antrieb des Werkes auf die Hälfte zu senken 8.

 

Ein besonderer Vorzug der amerikanischen Mühlen war, daß das Getreide nicht mehr gewaschen und getrocknet wurde, sondern, au­ßer Schäl- und Bürstmaschinen, Reinigungsmaschinen wie *Aspirateure und gelochte Bleche durchlief. Die Vermahlung basierte im wesentli­chen auf harten französischen Mühlsteinen, den sog. *Champagnersteinen. Die Verwendung der „Schnecke“ und des „Eleva­tors“ als „mechanische Fördermittel“ trugen weiterhin primär zur maschinellen Bewegung des Mahlgutes und der Fertigfabrikate in der Mühle bei, so daß der Müller den Ablauf nur noch zu überwachen brauchte 9.

 

 

 

Albus:

Weißpfennig, von lat. Albus weiß

 

Albus war eine seit dem Spätmittelalter in den Teilen des deutschen Reiches, vor allem im Rheinland, verbreitete Währung. Der Name albus stammt aus dem Latein und bedeutet weiß. Wegen des höheren Silbergehalts differenzierte sich diese hellere Münze farblich von den anderen minderwertigen Münzen. Daraus resultierte der Name denarus albus (weißer Pfennig).

 

Der Albus wurde etwa in der Mitte des 14. Jahrhunderts vom Trierer Erzbischof Kuno II. von Falkenstein eingeführt und ist erstmals im Münzvertrag zwischen Köln und Trier 1372 urkundlich nachweisbar. Im Laufe der Zeit wurde Albus zur Währung im Münzverein der Kur­fürsten von Trier, Mainz und Köln und wurde von zahlreichen angrenzenden Territorien übernommen.

 

Am Avers befanden sich zuerst christliche Motive (Christus, Heilige). In Trier wurde der Albus auch als „Petermenger“ (Petermänn­chen) wegen des Hl. Petrus im Avers bezeichnet. Am Revers zeigten die Münzen meist die Wappenschilde, in Mainz beispielsweise das Mainzer Rad (sog. Raderalbus, der dem Wert von 24 Pfennigen - einem Doppelschilling - entsprach). Mit der Zeit veränderte sich auch das Münzbild.

 

Nach dem Münzedikt zur Umrechnung fremder Währungen des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm vom 1. September 1620 wurden für die Herzogtümer Jülich-Berg die folgenden Werte festgelegt: 1 Reichstaler = 78 Albus; 1 Albus = 12 Heller.

 

Im Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) verlor die Münze an Bedeutung und wurde noch als Kleinmünze im 18. Jahrhundert regional ge­prägt (u.a. in Hessen). In Jülich-Berg gewann in der Zeitperiode mehr Stüber an Bedeutung.

 

 

 

Antoniusfeuer:

das Mutterkorn, eine Pilzerkrankung des Roggengetreides; die tödliche Wirkung wurde erst im 19. Jh. erkannt; die schwärzlichen Wu­cherungen an der Getreideähre verursachten Vergiftungen und Geschwüre, auch Halluzinationen auf Grund von Vergiftungserscheinung­en im Gehirn; die Erkrankung ist drastisch dargestellt im Isenheimer Altar im Colmar; die einzelnen Schoten des Mutter­korn gelangten mit dem Getreide bei Mahlen in das Mehl und vergiftete dieses unerkannt 10.

 

 

 

Aspirateur:

Einrichtung zur Reinigung des Getreides; die Reinigung des Getreides von Staub und Schmutz erfolgt beim Aspirateur durch den Einsat­ze eines Luftstromes 11.

 

In den 1860er Jahren gab es in Deutschland einige verheerende Mühlenbrände, z.T. Unter Explosionserscheinungen, die große Beunruh­igung hervorriefen. Man hatte keine Erklärung dafür und 1871 erließ der Verband Deutscher Müller ein Preisausschreiben zur Aufklärung dieser Brände. Prof. Weber vom Königlichen Gewerbeinstitut Berlin errang den Preis, weil er erkannte, daß Mehl in „dünnver­staubtem Zustand“ sich bei Berührung mit einem Funken entzündet. Aus Folge wird der Aspiration bei der Konstruktion und Planung mehr Beachtung geschenkt 12.

 

Die Vermahlung zwischen tiefgeführten Mühlsteinen verursachte eine erhebliche Mahlwärme, das Produkt kommt feucht-warm aus dem Mahlgang und ist schlecht siebfähig. Zum Kühlen des Gutes wurde zuerst in amerikanischen Mühlen ein Lehrjunge mit dem Umschau­feln des Schrotguts eingesetzt. Dann wurde ein Kühlrührwerk entwickelt, das noch bis um 1900 in Roggenmühlen zu finden war. 13. Dann erfolgte die Einführung der Luftkühlung durch Saugwind­ventilation.

 

 

 

Asylrecht der Mühlen:

die Mühlenfreiheit hat ihren Ursprung im säkularen Recht. Die Vermutung, Mühlen seien in alter Zeit sakrale Orte gewesen, entbehrt je­der Grundlage. Einzelnen Mühlen, nicht jedoch der Gesamtheit, kam das Asylrecht zu. In der Pfalz gehörten hierzu Weidenthal 14.

 

Literatur:

- Vandré, Rudolf: Zum Ursprung der Mühlenfreiheit; in: Genealogie. Deutsche Zeitschrift für Familienkunde, 2009, S. 735-738

 

 

 

Augpfahl:

ist ein lokal begrenzter Ausdruck für *Eichpfahl; so 1757 genannt für die Mühle in Niederhausen a. d. Appel 15.

 

 

 

Ausfauth:

s. auch *Hörfaut

 

Das Amt des A. ist seit etwa 1500 nachgewiesen. Der Ausfauth nahm kurfürstliche Recht der Kurpfalz wahr an Orten außerhalb der kur­pfälzischen Grenzen, insbesondere solche, die mit Leibeigenschaft, Wildfangrecht sowie den Waisen in Zusammenhang standen. Er war also der juristische Vertreter eines bestimmten Personenkreises. Nicht selten trat er auch als Ankläger auf, z.B. vor dem Male­fizgericht 16.

 

Der kurpfälzische Ausfauth war ein von der Herrschaft eingesetzter Vogt, der leibherrliche Hoheitsbefugnisse über außerhalb der Kur­pfalz wohnende Leibeigene ausübte, wozu auch seine notarielle Kompetenz gehörte 17.

 

 

 

Ausfautheien, Ausfauteiakten:

die Ausfautei war eine in der Kurpfalz und darüber hinaus gepflegte Verwaltungsstruktur, durch die die Vogteigewalt außerhalb des ei­gentlichen landesherrlichen Territoriums ausgeübt wurde, insbesondere über die pfälzischen Leibeigenen. Diese saßen auch in fremden Herrschaftsgebieten, in Dörfern, die in der Kurpfalz aus Ausdörfer bezeichnet wurden. Im allgemeinen befand sich in jedem dieser Dör­fer ein kurpfälzischer Faut, der gelegentlich auch für mehrere Orte zuständig war. Diese Ortsfauteien waren einem Ausfaut unterstellt, der seinen Sitz in der jeweiligen Oberamtsstadt hatte. Die Ausfautei war mithin eine Unterbehörde des jeweiligen Ober­amts. Der Aus­faut war, neben allgemeinem Rechtsschutz für die Leibeigenen, insbesondere für deren Erbschaftsangelegenheiten zu­ständig. Ausfautei­akten beinhalten daher vor allem Nachlaßakten, Eheverträge, Vermögensinventarien sowie Akten zur Betreuung und Versorgung von Witwen und Waisen 18.

 

Das Institut der Ausfautei war neben der Kurpfalz auch auch im Hochstift Speyer, dem weltlichen Herrschaftsgebiet des Fürstbi­schofs von Speyer, üblich 19.

 

Bei der Ausfauthei handelt es sich praktisch um ein Amtsnotariat, das im LA Speyer überwiegend für die Kurpfalz überliefert ist, ob­wohl das Institut selbst auch in anderen Territorien bestanden hat und dort u.a. die Vormundschaftsverwaltung für Witwen und Wai­sen wahr­nahm 20.

 

Im LA Speyer enthalten einzelne Bestände der Ausfautheiakten über 4000 Akten und reichen bis in die erste Hälfte des 17. Jh zu­rück 21.

 

Literatur/Urkunden:

- Miebach, Christa und Peter: Die Ausfauteiakte des Kilian Sepp. Transkription und Zusammenfassung des Originaltextes aus dem Lan­desarchiv Speyer; in: PRFK, 62. Jg. 2013, S. 634-648.

 

 

 

Ausstreifen:

nennt man das Wandern des Mahlgutes durch die *Schranzen von der Mitte zum Rande des Mühlsteins 22.

 

 

 

Auswanderung, örtliche Mobilität:

im Mittelalter finden sich in den Urkunden zahlreiche Hinweise auf die Bedrückung durch die Herrschaft als Ursache für Abwande­rung und als einer der Gründe für die Landflucht im Mittelalter 23

 

Einer Abwanderung durch jeweilige Ortsherrschaft wurde allenfalls dann zugestimmt, wenn die weitere Entrichtung der Abgaben gesic­hert war oder dies durch einen Freikauf abgelöst wurden. Beiden Möglichkeiten waren jedoch Grenzen gesetzt. Die erste stieß auf den Widerstand der Städte, die zweite setzte eine gewisse Vermögensmasse voraus, die sicher nicht jeder Abwanderungswillige auf­bringen konnte 24. Der herrschaftliche Druck, der die Landflucht mitverursacht hat, fand seine Ergänzung in der Attraktivität der Städte. Diese waren dank der unterentwickelten Belagerungstechnik praktisch uneinnehmbar. Die Städte boten vor allem aber eine Chance zur wirt­schaftlichen Prosperität die den mit vielen Abgaben und Diensten belasteten Landbewohnern ver­lockend erschien. Die Stadt gewährte aber darüber hinaus den zahlreichen Unfreien die Möglichkeit, durch Ausnahme des Bürger­rechts die Einschrän­kungen ihres rechtlichen Status abzuschütteln und die persönliche Freiheit zu erlangen. Der Rechtssatz „Stadtluft macht frei“ war al­lerdings durch vielerlei Aus­nahmen zulasten der Unfreien durchbrochen und galt in machen Städten gar nicht 25.

 

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Zahl der Wüstungen erst seit Mitte des 14. Jh. nennenswert zunahm, weil im 13. Jh. zuerst überwiegend Personen in die Städte abwanderten die nicht für die Bewirtschaftung des Bodens eingesetzt waren. Erst die in der zwei­ten Hälfte des 14. Jh. einsetzende Agrarkrise zwang nun auch die Bauern in großer Zahl zur Landflucht und führte damit zu den zahlreic­hen Wüstungen 26.

 

Die Landesherren versuchten der Abwanderung ihrer Untertanen dadurch entgegenzuwirken, daß sie Vereinbarungen mit den Städten bzw. der diesen übergeordneten Landesherrn schlossen, die den Städten die Aufnahme von Landflüchtigen verbieten sollte. Solche Auf­nahmeverboten stellten zwar keine Garantie gegen die Abwanderung von sog. Eigenleuten in die Städte dar, bedeuteten jedoch ande­rerseits einen gewissen Schutz für die in der Nachbarschaft von Städten sitzenden Leibherren, sofern diese ihre Interessen mit der nöti­gen Beharrlichkeit und Durchsetzungskraft zu wahren wußten und der Stadt ihrerseits an einem guten Verhältnis zu den be­nachbarten Herren gelegen war. Da auch solche Vereinbarungen vom wohlwollen der jeweiligen Stadt abhängig waren, versuchten die jeweiligen Herren auch mit ihren Untertanen vertragliche Vereinbarungen gegen eine Abwanderung zu schließen, auch als Treue­reverse, Leibei­genschaftsreverse etc. bezeichnet, so z.B. in den Grafschaften Sponheim, Leiningen, Herzogtum Zweibrücken, Pfalz­grafschaft 27. Oft wurden hierzu Bürgschaftsverpflichtungen abgeschlossen, wobei der Eigenmann für den Fall seiner Flucht entweder Liegenschaften oder eine Geldsumme stellen mußte die wiederum durch die Stellung von Bürgen abgesichert wurde 28. Es gibt Indi­zien dafür, daß diese Nichtabzugsverpflichtungen schon in der ersten Hälfte des 14. Jh. größere Verbreitung fanden und nicht erst während der Agrarkrise in der 2. Hälfte des 14. Jh./Beginn des 15. Jh. 29.

 

Die Städte regierten grundsätzlich positiv auf die Landflucht, d.h. sie nahmen ständig neue Bürger auf. Die Bemühungen der Leib­herren um die Bekämpfung der Abwanderung ihrer Eigenleute stießen nur auf geringes Verständnis der Städte und auch die Kompro­misse zei­gen, daß sich die Städte nur gezwungenermaßen Einschränkungen in der Aufnahmepraxis auferlegen ließen. Andererseits waren die Städte darum interessiert eine Auswahl bei der Zuwanderung vorzunehmen, da sie kein Interesse daran haben konnten, sich mit mittel­losen Einwanderern zu belasten. Das geeignete Mittel, um einen bestimmten Vermögensstandard zu garantieren, stellte das Bürgerauf­nahmegeld dar. Diese Aufnahmegebühr wurde in unterschiedlicher Höhe und Form gefordert 30.

 

 

 

Bachstaden:

s. *Staden

 

 

 

Baliermühle:

1542; ließ der Rat der Stadt Landau „für die Harnascher (= Harnisch-Macher) noch eine eigene Baliermühle einrichten“ 31. Balieren = Polieren 32.

 

 

 

Bannpflicht:

s. auch *Nachwiegen

 

Nach fränkischer Rechtsauffassung verstand man unter Bann eine Gewerbegerechtigkeit, d.h. die dem Herrscher zustehende Macht, die Bewohner eines Gebietes zu verpflichten, sich ausschließlich von einem Betrieb beliefern zu lassen oder sich ausschließlich einen sol­chen Einrichtung zu bedienen. Bannrechte bestanden vor allem beim Mühlenrecht, Braurecht, Weinrecht (Kelterzwang), Stadt­recht mit Ausschluß der Gewerbefreiheit (Zunftrecht) oder im Forstrecht 33.

 

Das Bannprivileg an eine Mühle wurde nicht aus reiner Gnade (ex mera gratia principis) erteilt, sondern die Pachthöhe war an dieser Privilegienerteilung orientiert. So kann man aus den pfalz-zweibrückischen Aktenstücken erkennen, daß bei den Bestandsbriefen, die keine Vergabe des Bannrechts beinhalten, die Pachthöhe niedriger veranschlagt wurde als bei Briefen, die einen gesicherten größeren Stamm an Mahlgästen aufweisen 34. Die Kurfürstlich Geistli­che Güteradministration war in einem Streit mit der Rentkammer Zwei­brücken um die Klostermühle in Hornbach und die Baugeneh­migung zur Errichtung einer neuen Mühle in Hornbach (Mahlmühle von 1725) der Auffassung, daß dem Landesherrn nur dort das Recht zukomme, über die Errichtung neuer Mühle zu befinden, wo kein Bann vergeben sei. Die Rentkammer stellte hingegen klar, daß dem Landesherrn dieses Regal immer zustehe, gleichgültig, ob sie bereits für das Gebiet einen Bann vergeben habe 35. Die Rentkammer Zweibrücken stellte gegenüber der CGA in Ansehung des Banns, der ihr über die Hornbacher Klostermühle zustand, klar, daß sie lediglich ein diesbezügliches Privileg erteilt bekommen habe 36.

 

Im Zuge der sich ausbreitenden merkantilistischen Politik wurde, als eine erste Maßnahme gegen das expandierende Gewerbe, das Bannrecht auch auf das Verbotsrecht gegenüber fremden Müllern in Bezug auf den Mehlhandel ausgedehnt. Erst im letzten Drittel des 18. Jh. gewann ein freiheitlicheres wirtschaftliches Denken Raum; die Beschränkungen gegenüber den fremden Müllern wurden nicht mehr unter das Bannrecht subsumiert und aufgehoben 37.

 

Die offizielle Beseitigung aller “Zwangs- und Bannrechte“ basiert zwar schon auf der 1801 für den Raum der Pfalz proklamier­ten“Gewer­befreiheit“, doch ist ein gewisser retardierender Effekt zu berücksichtigen, der etwa in der erst folgenden im wesentlichen zwi­schen1802 und 1806 erfolgten sog. Nationalgüterversteigerung begründet liegt 38.

 

Literatur:

- Metzke, Hermann: Streitigkeiten um den Mahlzwang; in: Genealogie. Deutsche Zeitschrift für Familienkunde 2009, S. 691-695

 

 

 

Bauernmühle:

die Bauernmühlen sind kleine Mühlen, die zumeist van den Oberläufern der Bäche liegen und aufgrund ihrer geringen Kapazität für einen begrenzten Eigenbedarf in Betracht kommen. Die zur Verfügung stehenden kleinen Wassermengen setzen oberschlächtige Was­serräder voraus, weshalb solche Mühle im Volksmund auch als “Plätschmühlen” bezeichnet werden (von ‘plätschern’). Bauernmüh­len sind auch auf genossenschaftlicher Basis betriebene Mühlen; solche gab es schon z. Zt. der fränkischen Markgenossenschaften, aber auch noch im 20. Jh., z.B. in Gumbsweiler/Glan, St. Julian/Obereisenbach, Horschbach und im Eßweiler Tal. Die Bezeichnung kann auch bedeuten: Mühle zu einem einzelnen Bauernhof gehörig, mit einfacher technischer Einrichtung, im Gegensatz zu den handwerklichen Mühlen 39. Auch ganze Gemeinden konnten als Beständer von Mühlen in Erscheinung traten. In den pfalz-zwei­brückischen Kernlanden sind solche genossenschaftlichen nur selten anzutref­fen, sie konzentrierten sich auf die zu Pfalz-Zwei­brücken gehörende “Hintere Graf­schaft Sponheim” Die schlechten Wasserverhält­nisse bei den kurzen und schwachen Hunsrückbä­chen in den engen und tief eingesenk­ten Tälern bildeten ungünstige Bedingungen für eine noch lohnende Arbeit der Müller und wa­ren oft Anlaß für eine genossenschaftliche Bauernmühle 40.

 

Das Aufkommen der Bauernmühlen hatte um die Mitte des 19. Jh. erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die „bestehenden älter­en Mühle“ und tat diesen ganz allgemein „seit der Errichtung“ von „sogenannten Bauernmühlen .. einen namhaften Abbruch 41.

 

Literatur:

- Simons, G.: Die genossenschaftlichen Bauernmühlen im Hunsrück; in: Rheinische Vierteljahresblätter, 1962, S. 117-221

 

 

 

Bede, Beed, Beeth:

auch Beede, (mhd. und niederdeutsch bëte „Bitte, Gebet; Befehl, Gebot“) ist im engeren Sinn eine erbetene, freiwillig geleistete Ab­gabe oder eine regelmäßig erhobene, meist landesherrliche Steuer. Im weiteren Sinn steht Bede auch im Zusammenhang mit Geldern für kirchliche Zwecke.

 

Die Bede war „eine ursprünglich vom Stadt- oder Landesherren nur bei außergewöhnlicher Belastung (...) erhobene Umlage, die von den steuerpflichtigen Untertanen erbeten werden mußte (...). Im Laufe des Mittelalters entwickelte sich die Bede jedoch zu einer regel­mäßig erhobenen Grundsteuer.“ 42.

 

Seit dem 13. Jahrhundert war die Bede eine in allen deutschen Territorien übliche direkte Steuer, die der Landesherr vom bäuerlichen und bürgerlichen Grundbesitz erhob. Sie war eine durch den Fürsten von seinen Landständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte) zu­nächst erbetene, bald aber geforderte ordentliche Steuer. Die Ritterschaft und teilweise auch die Geistlichkeit waren von der Bede be­freit, und die Städte zahlten im Allgemeinen weniger als das Land. Die Reichsstädte zahlten eine Bede (precaria imperii) an den Kai­ser. Während im Westen und Süden Deutschlands die Bede in der Hand der Landesherren blieb und erst im 19. Jahrhundert abge­schafft wurde, geriet sie im Osten vielfach in die Hand der Grundherren und Städte.

 

Auf dem Land erging die Bede neben anderen ertragsabhängigen Abgabe- und Steuerformen. Sie selbst wurde direkt vom Grundbe­sitz abgeleitet und nicht in Naturalien, sondern in Geld bemessen. In den Städten stand die Bede zunächst dem Stadtherrn zu, und unmitt­elbarer Steuerschuldner war anfangs der einzelne Bürger. Die Städte erreichten jedoch die Festschreibung der Bede in einer pauschaliert­en Summe und die Anerkennung der Kommune als Schuldner. Die Steuerhoheit lag nun bei der Stadt. Die Bede, zuerst eine Grund- und Gebäudesteuer, wandelte sich in den Städten in eine Vermögenssteuer. Der Bürger hatte oft das Recht der Selbsteinschät­zung und der unter Eid vorgenommenen Deklaration. In seinem Steuereid verpflichtete er sich, jeden ihm bekannten unehrlichen Mit­bürger anzuzeigen. Die Gemeinde besaß außerdem das Recht, ein Vermögen zu dem vom Steuerpflichtigen erklärten Schätzungs­wert anzukaufen. Für die Bürger hatte die Bede den Charakter einer innerstädtischen Umlage, während die Steuerpflicht der Kommu­ne ge­genüber dem Stadtherrn durch Ablösung, Geldentwertung oder sonstige Umstände allmählich gegenstandslos wurde.

 

Von dieser Steuer war aber nicht die gesamte Dorfgemarkung betroffen. Bestimmte adlige und geistliche Güter konnten durch besond­ere Privilegien davon ausgenommen sein. In Dannstadt hatten beispielsweise die Güter des Speyerer Domkapitels sowie die Klöster Hördt, St. Lambrecht und Maria Magdalena vorm Hasenpfuhl (Speyer) und damit ein Großteil der Flur solche einen heraus­gehobenen Steuerstatus. Damit stand die dörfliche Gemeinschaft vor der Schwierigkeit, daß die jeweils für den gesamten Ort pau­schal eingeforder­te Bede nur noch auf wenige Dorfgenossen umgelegt werden koten. Die Belastung dieser Bauern stieg also erheb­lich an, während die Pächter der befreiten Grundherrschaften befreit blieben 43.

 

 

 

Bederich:

mittelalterliche Bezeichnung für die Stelle im Mühlgraben, an der das Wasser vom oberschlächtigen Mühlrad in den Unterlauf des Mühl­baches stürzt. Diese Stelle ist meist mit Steinen ausgelegt (lat. Petraria, daher der eingedeutschte Ausdruck 'Bederich'), um ein Aushöh­len zu vermeiden 44. Bedeutet auch eine mit Steinen belegte Furt über einen Bach 45.

 

In Heppenheim gibt es den Bellerich-Platz. In Fürth im Odenwald nennt man den Bellerich hingegen Betterich 46.

 

Das Pfälzische Wörterbuch hat die Erklärung: bätterich m.: ' Teil des Wassergrabens, in dem sich das Mühlrad dreht'; a. 1534: Mühlbedd­erich 47.

 

In Kaiserslautern will Peter *Saling (Sallin) am 2.8.1673 am Sauwoog eine neue Lohmühle errichten 48. Peter Sallin beantragt am 29.5.1673 die Genehmigung zur Errichtung der Mühle: „Es hat das Stifft Lautern obig der Papiermühl einen Wog, der Sauwog ge­nandt, an welchem ein Wasserbeth [Anm.: s. Bederich], dann dann ein ziemlicher Fall ist, bey welchem noch niemals etwaß gestan­den, daran der Forstmeister Rettig [Anm.: Georg Daniel *Rettig 49] undt Peter Sallin bürger alhier willens eine Lohmühle zu bauen ….“ 50.

 

Auch das Dudenhofener Weistum (vermutlich aus dem 15. Jh.; Original schon im 16. Jh. nicht erhalten, aber überliefert in einem „Büch­lein“ vom 19.9.1583 51) spricht von der Maulbronner Mühle. In Nr. 8 des Weistums heißt es: „Weissen und sprechen daß ein gemeiner allment Weeg seyn soll zu der Muhlbronner (= Kloster Maul­bronn) *bederich.“ In Nr. 9 heißt es: „were es sach, daß der müller oder ein andere Muller wolt weren vor sanct Geörgentag [Anm.: 23. April] und nach sanct Michaelstag (29. September) durch den hoff reiten, so mögen wir ein weg uffthun zu dem bederich der un­tersteint ist.“

 

 

 

Beforchung:

die Grenzbegehung eines Grundstücks, auch: Begrenzung eines Grundstücks

 

 

 

Beneficium, Beneficien, pl.:

Rechtsvorteil, Vergünstigung

 

 

 

Beneficium divisionis:

das Teilungsrecht an einem Grundstücks

 

 

 

Beneficium excussionis:

auch beneficium ordinis; die Einrede, die dem Schuldner in der Beitreibung zur Verfügung steht, daß der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners zugreifen kann.

 

 

 

Beutelkasten:

von mhd. biuteln = durch einen Beutel sieben/sichten; biutel = Beutel; Beutelkasten ist ein mannshoher, vorne oben abgeschrägter, mit Klappe versehener, geschlossener schmaler Holzkasten, in dem ein sackartiger Stoffbeutel hing, der von einer ebenfalls hölzer­nen Stock­gabel (s. *Zeiß) geschlagen wurde; in ihm wurden Mehl und Kleie getrennt; der Stoffbeutel hatte eine Sieb-Funktion. Der Beutelkasten wurde Ausgangs des 19. Jh. durch die Sichtmaschine abgelöst 52. Eine Übergangsstufe des Beutelkastens benutzte statt eines Stoffbeu­tels mehrere Siebe; dieser Typ stellt die Übergangsstufe zum *Plansichter dar 53.

 

Das im Rüttelschuh liegende Getreide gelangt durch das Läuferauge bzw. die Haue auf den Bodenstein. Hier wird es vom Läufer er­faßt und zwischen den Steinen zerrieben. Das Mahlprodukt wird in den umgebenden Mantel, die Zarge, geworfen. Von hier gelangt es zum Absieben durch das Mehlloch in das Beutelgeschirr. Die Trennung von Mehl und Kleie geschieht im Beutel. Dieser aus Beu­teltuch beste­hende Schlauch, der schräg durch den Beutelkasten verläuft, wird durch eine schwingende Gabel ständig gerüttelt, wobei das Mehl je nach dem Gewebe grob oder fein in den Beutelkasten fällt, während die Kleie und gröbere Bestandteile im Beuteltuch zurückbleiben und dann in den Vorkasten entleert werden. Beutelkästen wurden von Schreinern gefertigt. Sie waren wie ein Möbel­stück, auf vier Fü­ßen stehend, solide gearbeitet und in der Barockzeit nicht selten mit reichem Schnitzwerk versehen, das in der Re­gel ein Müllerwappen umschloß. Am Beutelkastenauslauf befanden sich oft sogenannte „Kleiekotzer", handwerklich geschnitzte und farbig bemalte fratzenhaf­te Masken. Auch an anderen Stellen befanden sich bildkünstlerische Zutaten der Volksphantasie, zumeist in handwerklich derber Aus­führung. So war am Mahlwerk der „Mühlenhahn" oder „Klingelmann" angebracht, eine Automatik, die sich bemerkbar machte, wenn der Getreidenachschub ausblieb und damit ein Heißlaufen der Steine drohte." 54.

Der Beutelkasten nahm also das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutelschlauch geleitet wurde. Diese ein­fachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleiekotzer ausgeschieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutzgeist der Mühle. Holzge­schnitzte Kleiekotzer wurden nur in wassergetriebenen Getreidemühlen bekannt. Es war beispielsweise ein verzerrt aufgerissener menschlicher Mund mit her­aushängender Zunge dargestellt.

Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 77, 79, 80 (Beutelkasten)

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 78 (Antrieb des Schlagstocks im Beutelkasten über eine senkrecht aufgestellte Wal­ze, das sog. “Männchen”)

 

 

 

Bieth, Biet:

in der Pfalz auch Bühet, Mühlbiedt, Gebiet genannt; mhd. biet = Gebiet, Lager. Das Biet ist eine vom Mühlarzt, vom Mühlenbauer aus Balken und Brettern gezimmerte erhöhte Bühne für den Mahlgang.

 

Es gab auch das Wasserbiet. So durften 1755 in Eisenberg die “Weiber” nicht auf dem “Wasserbieth” bei der Kurz’schen Privatmühle waschen 55.

 

 

 

Bille:

ist die in die Ausnehmung im verdickten Teil eines Holzstiels gesteckte und verkeilte, zweischneidige Haue aus Stahl zum Schärfen von Mühlsteinen. Der Stiel ist manchmal auch wie im normalen Hammer eingefügt 56.

 

 

 

Bodenstein:

nennt man den unteren ruhenden Stein des Mahlgangs; er ist unbeweglich; der bewegliche obere Stein heißt Läufer. Der Bodenstein hat in seiner Mitte ein axiales Loch, welches aber mit Holz ausgefüttert ist (s. Büchse) und das Mühleisen, durch welches der Läufer herum­gedreht wird, so umschließt, daß sich das Mühleisen eben nur noch leicht in der Büchse umdrehen kann. Der Bodenstein ist auf dem Mühlgerüst (s. *Gerüst) befestigt. Das Mühlgerüst (Mahlgerüst) besteht aus zwei niedrigen Grundmauern; der leere Raum zwischen den Grundmauern, unter dem Kammende, heißt Kammkuhle; quer über die Grundmauern liegen zwei Schwellen; auf die­sen liegen mit den Grundmauern parallel die zwei Hausbäume; auf diesen stehen aufrecht vier Docken, quer über diesen liegen paral­lel zu den Schwelen die zwei Launen (Balken), welche noch durch Bänder oder Eckstreben, unter sich aber durch die in Richtung der Schwellen auf ihnen liegende bohlene Decke (Boden) verbunden sind, auf letzter aber ruht das Steinlager, ein viereckiger Rahmen von starkem eichenem Holz (Bodensteinviereck), oder ein Kranz aus starken Fegen, in welchem der Bodenstein in eine Schicht Kalk­mörtel genau horizontal fest eingelagert ist. Bei großen Steinen werden außerdem unter dem Boden noch zwei starke Tragbalken (Bodensteinriegel) so mit dem Mühlgerüst verbunden, daß sie den Bodenstein mehr gegen die Mitte hin unterstützen; auf ihnen wird der Bodenstein durch eiserne Nä­gel (Boxnägel) befestigt.

 

 

 

Bollmehl:

ist ein Nachmehl von geringer Qualität; von mhd. bolle = Nachmehl, Gebäck aus diesem, lat. pollen, inis = Staubmehl. Die grobe Kleie wurde für Bollmehl nochmals ausgemahlen. Bollmehl wurde in der Nord- und Westpfalz zur Herbstzeit gern zum Backen von Zwetsch­genkuchen verwendet, auch für lange, breite Fladenbrote, für Flammkuchen 57.

 

 

 

Bordmühle, Bordenmühle:

'Bord’ pfälzisch-mundartlich für ‘Brett’; d.h. Sägemühle

 

 

 

Brachmonat, Brachet:

ist der Monat Juni; die Bezeichnung stammt daher, daß in der Dreifelderwirtschaft des Mittelalters in diesem Monat die Bearbeitung der Brache begann.

 

 

 

Brandgefahr:

der beim Mahlen anfallende Staub war der Verursacher von vielen Mühlenbränden. Fein in der Luft verteilter Staub kann explosions­artig abbrennen. Der sehr trockene, brennbare Mehlstaub kann schon durch den Schaltfunken des Lichtschalters gezündet werden. Eine Staubexplosion ist die Folge. Deshalb wurde das Getreide vor dem Mahlen angefeuchtet.

 

 

 

Briefprotokolle:

unter diesem Begriff sind im LA Speyer die Aufzeichnungen aller dem Gerichtszwang bzw. dem Beurkundungszwang unterliegende Rechtsgeschäfte, wie Kauf, Verkauf und Versteigerung, Tausch und Teilung, Hypothek und Kaution, Ehevertrag und Testament, Viehkont­raktenprotokolle etc. 58.

 

 

 

Buchse, Büchse:

das Stück Holz, womit das Loch des *Bodensteins am Mühlrad ausgefüllt ist.

 

 

 

Büttenpapier:

ist ein mit einem Sieb „aus der Bütte“ (einem flachen, wannenförmigen Gefäß) geschöpftes Papier. Dieses wurde aus Lumpen von Woll- und Leinenstoffen als Rohmaterial gewonnen. Das sortierte Material wurde von mechanisch bewegten Stampfen unter Zufüh­rung von Wasser zu Brei zermahlen. Der mit Wasser verdünnte Papierbrei wurde mittels einer Schöpfform (ein hölzerner Rahmen der mit einem Drahtsieb bespannt war) aus der Bütte geschöpft. Der auf der Schöpfform gleichmäßig verteilte Faserbrei wurde auf eine Filzplatte ge­preßt (gegautscht). Die so gewonnenen Papierbogen wurden danach auf Leinen zum Trocknen aufgehängt. Nach dem Trocknen tauchte man die Papierbogen im Leimwasser, wodurch sie haltbar und beschreibbar gemacht wurden. Der Leim war zu­sammengesetzt aus heißem Wasser, das mit filtriertem Alaun und weißen und blauen Vitriol gemischt war. Nach der Leimung wurden die Papierbogen aber­mals getrocknet und anschließend gepreßt und geglättet.

 

 

CGA:

s. Kurfürstlich Geistliche Güteradministration in Heidelberg

 

 

 

Champagnersteine:

Mühlsteine aus besonders hartem, aus Süßwasserquarzen bestehend, die in Frankreich gewonnen wurden. Durch Einsatz der Champag­nersteine konnte ein besonders feines Mehl gewonnen werden. Diese kamen insbesondere ab Mitte des 19.Jh. zum Einsatz 59.

 

 

 

Commisfrüchte:

Getreide, das wegen Zollhinterziehung beschlagnahmt wurde

 

 

 

Dinkel:

s. *Spelz

 

 

 

Dominium:

als Dominium (heute Eigentum) wurde im Mittelalter ein Komplex von mehreren Herrschaften und Gütern bezeichnet, die das Ver­mögen einer Herrschaft bildeten. Die Verwaltung des Vermögens erfolgte in der Regel zentral durch einen Beamten, der in den Quel­len meis­tens als Regent bezeichnet wurde. Nach dem Allgemeinen preußischen Landrecht existierten mehrere Eigentumsformen. Ne­ben dem Volleigentum das Obereigentum (dominium directum) und das Unter- oder nutzbare Eigentum (dominium utile).

 

 

 

Doppelmühle:

als D. bezeichnet man Mühlen mit Einrichtungen zum Mahlen mit unterschiedlichen Produktarten, z.B. Mahlmühle und Ohligschlag.

 

Die ursprüngliche strikte Trennung zwischen „Mahlmühlen“ und „Mühlen besonderer Art“ wurde teilweise später nicht mehr einge­halten, was sich im Laufe der Zeit unvorteilhaft auswirken mußte 60.

 

Beispielsweise haben die guten Wasserverhältnisse an der Lauter das Entstehen von Doppelmühlen gefördert, ebenso wie Mühlentei­lungen (mE. meist aus erbrechtlichen Gründen) 61. Wegen der schlechten Wasserverhält­nisse am Speyerbach und Woogbach fehlen dort Doppelmühlen vollständig 62.

 

 

 

Dorfmühle:

s. Stadtmühle

 

 

 

Dromay:

s. *Trummey

 

 

 

Dunst:

heißt bei den Müllern das Produkt zwischen feinem Gries und Mehl 63.

 

 

 

Eichpfahl:

heißt ein in der Nähe des Wehres in festen Boden von Amts wegen eingeschlagener, u.U. eingemauerter oder einzementierter Pfahl mit einer Eichmarke. Das durch das Wehr gestaute Wasser darf die Höhe dieser Marke nicht überschreiten (s. auch *Stauziel), Hoch­wasser natürlich ausgenommen. Zweckbestimmung: der Müller ist verpflichtet, darauf zu achten, daß durch die Stauung weder dem benach­barten Müller noch den an den Bach anstoßenden Grund und Hauseigentümern Schaden entsteht. Ein in das Wehr einzubauen­der Schoß mit *Schließ dient ebenso wie das Hinzufügen oder Wegnehmen von Stellbrettern der Regulierung des Wasserstandes 64.

 

 

 

Einwanderung:

s. Schweizer Einwanderung

 

 

 

Emphyteuse:

als Emphyteuse (von griechisch εμφυθεύειν = einpflanzen) bezeichnete man ein Leiheverhältnis an Grundstücken, das der Erbpacht ähnlich ist. Im 5. Jahrhundert verschmolzen die älteren Formen des ius emphyteuticum und des ius perpetuum zu einem einheitlichen Rechtsinstitut, das Kaiser Zenon als ius emphyteuticarium 476/484 kodifizierte. Seine Konstitution beschrieb das Recht als einen Vertrag eigener Art, der durch Schriftform bekräftigt wurde. Der Codex Iustinianus regelte die Emphyteuse gemäß dem Vorbild der Konstitutio­nen Zenons. Nach C. 4,66,1 muss der Pächter (Emphyteuta) eine jährliche Abgabe leisten und das Geliehene sorgfältig be­bauen bzw. urbar machen. Er kann das emphyteutische Recht am Grund veräußern, muss dem Eigentümer (dominus) aber ein Abga­be vom Ver­kaufserlös (laudemium) zahlen. Der Eigentümer kann im Verkaufsfall das Gut innerhalb von zwei Monaten wieder an sich ziehen 65.

 

Im Mittelalter verstand man unter dem Begriff Emphyteuse das vererbliche und veräußerliche dingliche Recht, ein fremdes, fruchttrag­endes Grundstück zu bewirtschaften und Früchte aus ihm zu ziehen. Der Emphyteuta hatte am fremden Grundstück das vollstän­dige Nutzungsrecht und über dasselbe die Verfügungsbefugnis wie ein Eigentümer, jedoch mit der Einschränkung, dass er das Grund­stück nicht verschlechtern durfte. Dem Eigentümer hatte er eine jährliche Abgabe zu zahlen und diesem den beabsichtigten Verkauf des Erb­pachtrechtes anzuzeigen. Im Falle des Verkaufs hatte der Erbpächter dem Grundherrn einen gewissen Prozentsatz vom Ver­kaufspreis (das sogenannte laudemium) zu zahlen 66.

 

 

 

Erbbestand:

s. auch Temporalbestand, s. Emphyteuse

 

Der Erbbestand ist ein Rechtstitel, aus dem der Müller ein lebenslanges Besitzrecht gegenüber dem Grundeigentümer herleiten konn­te. Das Erbbestandsrecht ist grundstücksgleiches Recht. Es war zwar ein Minus zum Eigentum, dem Eigentumsrecht jedoch stark angenäh­ert, ähnlich dem heutigen Erbbaurecht. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der Inhalt des Erbbestandsrechts war im Erbbe­standsbriefs festgelegt. Das Erbbestandsrecht wurde idR auch für die Erben des Müllers gegeben. Das Recht war dauer­haft, war also vererbbar und zudem veräußerlich. Demgegenüber war der *Temporalbestand ein Recht auf Zeit.

 

Das Leiheverhältnis beim Erbbestand leitete sich aus der Erbleihe, einer besonderen Art der bäuerlichen Leihe her. Der Müller hatte le­diglich das Nutzeigentum, das dominium utile, an Grund und Boden und, falls die Herrschaft die Mühle erbaut und nicht an ihn verkauft hatte, auch an der Mühle, den zusätzlichen Gebäuden und dem Geschirr. Der Obrigkeit stand das Obereigentum, das domini­um direc­tum, zu. Neben dem gesamten eigentümlichen Nutzungsrecht, das meist erblich war, entstanden für den Müller bei diesem Leihever­hältnis auch Pflichten; so mußte er das Grundstück und die Mühle in gutem Stand halten und dem Obereigentümer eine jähr­liche Abga­ben zahlen. Verbesserte der Müller ein solche Mühle, so wurde er beschränkter Eigentümer dieser Besserung. Auf diesem Weg konnte der Müller auch beschränkter Eigentümer einer neuen Mühle werden, wenn er diese auf herrschaftlichem Grund auf sei­ne Kosten errich­tete und nicht nur eine vorhandenen verbesserte 67. Das Erbbestandsrecht war mit Zustimmung der Herrschaft frei veräußerlich. Es war zudem vererblich.

 

Daneben gab es auch Erbbestandsverhältnisse bei denen der Müller beschränktes Eigentum am Grund und Boden und der Mühle hat­te. Dies war dann der Fall, wenn der Müller auf seinem eigenen Grund und Boden und auf seine Kosten eine Mühle errichtete. Be­schränkt war das Eigentum insofern, als der Müller nur mit Einwilligung der Herrschaft die Mühle oder den Grund und Boden ver­kaufen oder ver­pfänden durfte 68.

 

Mithin hatte bei einer Erbbestandsmühle der Verleihende nur einen Anspruch auf Grundbesitzabgaben sowie ein Recht auf Rückgabe bei Rückstand derselben oder bei schlechter Wirtschaftsführung und schließlich ein Vorkaufsrecht bei Veräußerung der Mühle.

 

Daß Mühlen im Gegensatz Hofgütern scheinbar meist in Erbpacht vergeben wurden, führt Schmitt 69 darauf zurück, daß der Betrieb ei­ner Mühle besondere hand­werkliche Fähigkeiten erforderten, die wohl am ehesten vom Vater auf den Sohn weitergegeben werden könnten. Wichtig war zudem auch der große Wert der Anlagen, die einen pfleglichen und verantwortungsvollen Umgang erforderten.

 

 

 

Erbbestandsbrief:

die Mühlenbriefe stellten die wichtigste rechtliche Grundlage dar, nach der sich das Verhältnis der Beteiligten und gegebenenfalls auch Dritter zu richten hatte; außerdem waren sie als Urkunde ein äußerst wichtiges Beweismittel und hatten Auswirkungen auf die Beweis­lastverteilung. So mußte der klagende Müller, der den Brief in Händen hielt und Ansprüche geltend machte, nicht die Beweis­last tragen. Im Laufe des 18. Jh. wurde diese umfassende materiell- und prozeßrechtliche Funktion der Briefe in der Beziehung der Müller zu Dritten abgeschwächt. So war der Brief allein nicht mehr ausreichend, einen Anspruch, etwa das Bannrecht, zu begründen; der Müller mußte auf Rechnungen und Verordnungen zurückgreifen; auch hatte er nunmehr im Prozeß die Beweislast zu tragen. Im rechtlichen Verhältnis zwischen der Obrigkeit und dem Müller wurde zwar versucht, die umfassende Funktion der Briefe zu respek­tieren und ihre In­tegrität zu wahren; es wurden z.B. direkte Eingriffe in die Briefe vermieden; eine Abänderung wurde immer erst nach der Bestandszeit vorgenommen. Unverkennbar ist jedoch, daß die Funktion im Hinblick auf den Bann mehr und mehr aufge­weicht wurde; so verhielt sich die Herrschaft zunehmend passiv auf die klagen der Müller, daß ihr Bannrecht beeinträchtigt werde 70.

 

 

 

Erbrecht:

im fränkischen Recht bildete die gesamte Fahrnis eine einheitliche Masse, die bis auf gelegentliche Absonderung des Hausrates der überlebende Ehegatte allein erbte. Für den Immobiliarbesitz wurde unterschieden zwischen den eingebrachten Gütern, welche an die Erben des verstorbenen Gatten fielen, und den Errungenschaften, die dem Ehemann zustanden, an denen aber der Witwe beim Tode des Ehemannes ein bestimmter Anteil (1/3 oder 1/2) eingeräumt wurde. Waren Kinder vorhanden, so stand dem überlebenden Gatten zwar für Lebenszeit die Nutzung am Immobilienbesitz (Eingebrachtes und Errungenes) zu, jedoch durfte ohne Genehmigung der Kinder nicht über diesen Besitz verfügt werden. Im Laufe der Zeit wurden die Grundlagen dieser Rechtsauffassung vielfach verän­dert, so daß es in einigen Rechten üblich wurde, das gesamte Erbe zu teilen, wobei der Witwe in der Regel 1/3 zufiel; anderwärts er­folgte die Tei­lung nach Schwert- (2/3) oder Spindelteil (1/3) oder nach Köpfen. Auf Einzelheiten kann bei der Mannigfaltigkeit der Entwicklung des fränkischen Rechts hier nicht eingegangen werden. Es kommt wesentlich darauf an, daß Heergeräte und Gerade we­sentliche Bestand­teile des sächsischen Rechtes waren, die im fränkischen Recht in dieser Form nicht auftraten.

 

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Erbrecht in der Grafschaft Leiningen:

In einem vom leiningischen Heimatforscher Johann Ludwig *Knoch (1712 St. Goar – 1808) erstellten Repertorium heißt es am 21.5.1691 71: „In der Grafschaft Leiningen ist Herkommen, daß der letzt lebende Ehegatte, wan keine Kinder bey handen, alle mobi­lia, so seyen errungen oder Zugekauft[,] von dem erst Verstorbenen ererbet, wenn er sich schon wieder zu anderen Ehe schreibt, da­gegen aber alle Passiv Schulden übernehmen muß. Von den unbeweglichen[Gütern] aber sie seyen zu­kauft oder Errungen ad dies vita ahn fructarie genießet [d.h. das Fruchtziehungsrecht des Längstlebenden besteht zu seinen Lebzei­ten], nach dessen Tod aber mit aller Blum oder Besserung an des erst Verstorbenen Verwandten zurückfallen.“

 

 

 

Es klappert die Mühle …:

s. Müllerlied

 

 

 

Expeditum-Vermerk:

der Expeditum-Vermerk im Protokollbuch deutet jeweils an, daß eine reichskammergerichtliche Entscheidung ergangen war. Für den Fall daß mit dieser Entscheidung der Rechtsstreit beendet war, enthielt das Protokoll regelmäßig nur den Expeditum-Vermerk, nicht aber den Urteilstenor 72. Ging der Streit weiter, ist das Endurteil im Protokollbuch dokumentiert. Zwischenurteile sind fast immer in den Protokoll­büchern enthalten 73.

 

 

 

Fach oder Gefach:

das Wehr hieß früher Fach oder Gefach. Der Name kommt von der zuerst sehr einfachen Bauweise der Stauanlage aus senkrechten und waagrechten Balken. In den entstandenen “Fächern” wurden Steine, Reisig und Moos gestopft 74.

 

 

 

Fahrnis:

Der alte Begriff der Fahrnis bezeichnet bewegliche Sachen, im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien). Fahrnisrecht be­zeichnet das Sachenrecht der beweglichen Sachen im Gegensatz zum Liegenschaftsrecht. Fahrnisvollstreckung bezeichnet die Mobiliarzw­angsvollstreckung. In älteren Texten werden die Wörter farnis, farnus, varnde, fliegende oder rührende habe, varende oder roerende goedern verwendet im Gegensatz zu eigen, erbe, legendes gut, onroerende goederen. Zur Fahrnis zählen also alle Sachen, die weder Grundstücke noch Bestandteile von Grundstücken sind. Beweglich bezeichnet daher in erster Linie die natürliche Eigen­schaft ei­ner Sache. So sagt schon der Schwabenspiegel in Nr. 168 a: „waz varende gut heizet, daz suln wir iu sagen. Golt, silber, edel ge­steine, vie, ros und allez, daz man triben und tragen mag.“ Dazu gehörten auch nicht mit dem Boden verbundene Holzgebäude, al­les, was nicht niet- und nagelfest war. Für Holzhäuser galt: „Was die Fackel zehrt, ist Fahrnis.“ Im römischen Recht gehörten auch Skla­ven zur Fahrnis 75.

 

Sobald aber die Rechtsordnung für bewegliche und unbewegliche Sachen besondere Rechtsvorschriften erlässt, wird aus dem natürli­chen Begriff ein Rechtsbegriff. Dies geschah im römischen Recht nur marginal, ist aber im germanisch-deutschen Recht schon im­mer sehr stark ausgeprägt gewesen. Vom Begriff der Gewere hat für eine tiefgreifende Scheidung zwischen Liegenschafts- und Fahr­nisrecht geführt, nach Gierke 76 vom Fundament bis zum Giebel. Das hat sich bis ins moderne Recht fortgesetzt, wo für Liegenschaf­ten ein um­fangreiches Registerwesen geschaffen wurde, während es für Fahrnis nichts vergleichbares gibt. Allerdings gab es auch Fahrnisgesamt­heiten mit besonderem Rechtsstatus. So galten für Liegenschaften immer andere Regeln als für Fahrnis. Diese Unter­scheidung ent­sprang sozialpolitischen Erwägungen, da der nicht vermehrbare Grund und Boden im Rechtsleben größere Bedeutung hatte, z. B. beim Lehen. Auch spielte lange Zeit der Grundbesitz eine besondere Rolle für den sozialen Status einer Fami­lie. Daher war der Liegenschafts­verkehr vielen Beschränkungen unterworfen, indem die Erben ein Mitspracherecht hatten (Erben­wartrechte, Veräußerungs- und Belas­tungsverbote) 77.

 

Demgegenüber ließ das Fahrnisrecht schon früh eine große Freiheit des Eigentümers in der Verfügung darüber zu. Beschränkungen gab es für bestimmte Sachgesamtheiten (Heergewäre, Frauensondergut) mit besonderen Regelungen, besonders beim Erbgang 78.

 

Sobald für Fahrnis und Liegenschaften unterschiedliche Regelungen geschaffen sind, ist die natürliche Eigenschaft der Beweglichkeit nicht mehr zwingendes Merkmal der Zuordnung. So können Sachen, die durchaus physikalisch beweglich sind, zu unbeweglichen Sa­chen im Rechtssinne werden und umgekehrt. Grund dafür war und ist häufig, wirtschaftlich zusammengehöriges einheitlich zu behand­eln, so z. B. den Bauernhof mit seinem Inventar, oder eine faktische Verbindung mit einer unbeweglichen Sache rechtlich zu lö­sen (z. B. die Früchte auf dem Acker). Ältestes Beispiel für die Unterordnung beweglicher Sachen unter das Liegenschaftsrecht sind die auf dem Herrenland angesiedelten Knechte, die schollengebunden waren, und das tote und lebende Inventar (Ackergerät, Vorräte). Sogar die Fi­sche in einem Teich und das Wild in einem Wald werden in bestimmten Rechtsordnungen erst dann zur beweg­lichen Sache, wenn sie gefangen oder erlegt sind (§ 295 Österreichisches ABGB). Auch Sachgesamtheiten, wie Bibliotheken oder wertvolle Sachen wie Har­nisch, Gold- und Silbergerät wurden den Liegenschaften zeitweise gleichgestellt. Schiffe wurden und wer­den in einzelnen Beziehungen dem Liegenschaftsrecht unterworfen (Schiffsregister) 79.

 

Der umgekehrte Weg ist seltener. So wurden das ausgebrachte Saatgut und die noch nicht geernteten Früchte als Fahrnis behandelt, obgleich sie mit dem Boden bereits verbunden waren. So führte das Erfurter Stadtrecht von 1306 in Art. 44 aus: „Wanne Getreide odir same uffe den Ackir geworfen wirt und ez die eyde (Egge) bestrichet, so sal iz varnde habe sie.“ Im heutigen Recht ist davon noch et­was erhalten, wenn die Früchte auf dem Halm der Pfändung unterworfen sind (§ 810 ZPO) 80.

 

 

 

Farbmühlen:

diese verarbeiten teils mineralische teils pflanzliche Rohmaterialien. Zur ersten Gruppe gehörte vor allem der Ocker, wie er vor dem 1. Weltkrieg in der Gemarkung Battenberg bei Grünstadt im Tagebau gewonnen wurde. Neben dem gelben Schlemm-Ocker förderte för­dert man den dunklen Brenn-Ocker, der in den Farbmühlen des nahen Eckbachtals mit Hilfe des Kollergangs gemahlen und zu Anstrich­farben verarbeitet wurde 81.

 

Vor der Erfindung künstlicher Farbstoffe wie Indigo oder Anilin-Farben benutzte man für die Herstellung der Farbe 'blau' die Waid­pflanze (Färberwaid) und für Rottöne die Krapp-Pflanze (s. Krappmühlen) 82

 

Farbmühlen im Untersuchungsgebiet wurden betrieben in:

- Germersheim, Krappmühle

- Kleinkarlbach, Backmühle (Mineralmühle)

- Kleinkarlbach, Neumühle (Mineralmühle)

- Kleinkarlbach, Schleifmühle (Mineralmühle)

. Mußbach, Krappmühle

- Speyer, Krappmühle

- Speyer, Hasenpfuhler Mühle rechts des Woogbaches

 

 

 

Fiskal:

lat. fiscalis = die Staatskasse betreffend; Fiskal war ab dem 14./15. Jahrhundert in den meisten deutschen Staaten die Bezeichnung für einen öffentlichen Beamten, der die Gerechtsame und das Interesse des Fiskus wahrzunehmen hatte.

 

Aus seinen Aufgaben ergab sich auch die Stellung als öffentlicher Ankläger im Kriminalprozess. Er hieß so, weil nach dem alten Sy­stem, in dem ein Verbrecher sich durch Erlegung von Bußen an den Verletzten und von Friedgeldern an den König lösen konnte, der Vertreter des königlichen Schatzes solche Straffälle als Gelegenheiten eines öffentlichen Einkommens wahrzunehmen hatte.

 

Den Reichsfiskalen im Deutschen Reich beim Reichskammergericht und beim Reichshofrat oblag es als Ankläger aufzutreten, wenn die Gerechtsame, Gesetze und Verfassung des Reichs verletzt wurden, beispielsweise gegen Missbrauch des Münzregals oder Störun­gen des Landfriedens.

 

Im 18. Jahrhundert waren in Preußen Fiskale in fast allen Bereichen der Verwaltung tätig, diese unterstanden einem Generalfiskal. Mit der Einführung von Staatsanwaltschaften übernahmen diese den Großteil der Aufgaben.

 

 

 

Flachmüllerei:

bei diesem Mahlverfahren wird der Abstand zwischen den Mahlsteinen sehr eng gewählt, so daß nur ein Mahlgang notwendig war. Der Nachteil dieser sofortigen, scharfen Vermahlung ist allerdings, daß die Schale des Getreidekorns fast ebenso stark pulverisiert wird, wie der Mehlkern. Die feinen Schalenteile können nur mangelhaft vom Mehl getrennt werden, das daher dunkelfarbig wird (Vollkornmehl).

 

 

 

Flößen von Holz:

in der Pfalz kam es zu unterschiedlicher Beeinträchtigung des Mühlenbetriebes durch die Holzflößerei. Das Triften von Holz auf den „floßbaren“ Bächen hatte meist einen zeitlich befristeten Stillstand der Mühlen und manchmal Beschädigungen an deren Einrichtun­gen und Stauanlagen zur Folge.

 

Man unterscheidet bei der Holzbeförderung zu Wasser die sog. „gebundene Flößerei“, bei der das zu befördernde Holz (idR Stamm­holz) nicht in einzelnen Stücken, sondern zu mehreren zusammen gebunden wird, von der Einzel- oder Wildflößerei, die als Trift be­zeichnet wird. Bei der Trift wird das Holz, meist Schichtholz oder Klafterholz, in losen Stücken in das Triftwasser gebracht und von diesem zum Bestimmungsort befördert.

 

Wohl hat der Pfälzerwald während eines längeren Zeitraums Material geliefert, das zu Flößen gebunden, auf dem Rhein bis nach Holland gebracht wurde (sog. Holländerholz). Auf den pfälzischen Bächen kam es jedoch lediglich zur Ausbildung des Triftbetriebes für Schicht­holz, Brennholz und Nutzholz 83.

 

Die Auswirkungen der Trift auf die Mühlen war regional unterschiedlich. Auf der Lauter ist es nur zu einer relativ bescheidenen Trift ge­kommen 84. Die Trift auf der Lauter wurde bereits 1846 aufgegeben 85.

 

Das Flößen von Holz auf dem Speyerbach wurde durch das Triftamt erst 1882 aufgehoben 86

 

Literatur:

- Hauck, F.: Vom Triftbetrieb auf den Bächen des Pfälzerwaldes; in: Vom Triftbetrieb in der Pfalz, Teil I (masch.-schriftliche Zusammens­tellung, Neustadt / Weinstraße 1957, S. 1-8

 

 

 

Frauen als Beständerinnen auf Mühlen:

waren Frauen Beständerinnen auf Mühlen, so ergibt sich aus den Quellen, daß ihnen die Mühlen jedoch nie direkt übergeben wurden, sondern sie wuchsen quasi in die Rolle der Beständerin hinein. Dies geschah meist im Todesfall des Müllers; beim Erbbestand konnte sie als Erbin neue Beständerin werden; beim Temporalbestand endete der Bestand nicht mit dem Tod des Müllers, sondern erst mit dem Ablauf der Pachtzeit und so konnte die Frau, wieder in ihrer Position als Erbin, in den Bestand eintreten 87.

 

Als Beispiel für diese rechtlichen Befugnisse ist zu nennen die Müllerin Anna Elisabeth *Labach aus Albisheim, die Witwe des Mül­lers Da­niel *Heilmann. Sie kaufte als Witwe hochbetagt 1720 die Wiesenmühle bei Einselthum, verbunden mit einer Wiederaufbauverpflicht­ung. Sie war auch Beständerin der Unteren Herrenmühle in Gauersheim. Anläßlich des Ausbaus der unteren Herrenmühle in Gauersheim hat sie sich selbst ein Denkmal gesetzt. Dort befindet sich noch heute folgende Inschrift: "ANNA ELISABEDA HEILMENNIN IST ALT GE­WESEN 84 JAHR WIE SIE DEN BAU MIT GOTTES HILF AUS ER UNT GEBAUT 1721". Außer­dem war sie Erbbeständerin der Pfortmühle Albisheim und des dortigen Zeller Hofguts, Anna Elisabeth Labach war also eine angese­hene, außerordentlich energische und erfolgrei­che Geschäftsfrau.

 

Die am 13.7.1784 publizierten „Pfalzzweibrükische neue Zunftordnung“, die mit 43 Artikeln die umfangreichste Kodifikation des pfalz-zweibrückischen Zunftrechts enthält in Art. 19 und 20 das Zunftrecht der „Wittweiber“. Wenn eine Meisterwitwe das Hand­werk ihres verstorbenen Ehemanns fortführen wollte, mußte sie lediglich ein Viertel des in der Zunft üblichen Meistergeldes entrich­ten (Art. 19). Die Witwe trat völlig in die Rechtsposition des Gatten ein, sie durfte lediglich die Lehre der vorhandenen Lehrjungen nicht fortsetzen und auch keine neuen Lehrjungen annehmen. „Hat sie aber Kinder, so ist ihr (….) erlaubt, das Handwerk so lang fortzuführen, bis ent­weder einer der Söhne sich auf demselben etabliert, oder eine ihrer Töchter einen Meister des nemlichen Hand­werks geheurathet hat. Welchem vorgängig diese Koncession aufhört“ (Art. 3). „Endlich bleibt jede Witwe von jährlichem Zuschuß zu Lade (….) befreiet, genie­set aber dennoch allen Vorteil des jedem Zunftglied zukömmt“ (Art. 4) 88.

 

 

 

Frauen und Rechtskenntnis:

nach den Regeln des gemeinen römischen Rechts konnten von Frauen keine Rechtskenntnisse erwartet werden und diese ignorantia facti war u.U. unschädlich 89.

 

 

 

Friese:

zur Erstellung des Flussbettes, des Mühlteichs und der Dämme gab es früher einen eigenen Berufszweig. Diese Zunft hieß Friese oder Seegräber; mhd. Vriese = Damm- oder Schlammarbeiter. Beide Bezeichnungen waren in der Pfalz gebräuchlich.

 

 

 

Fronmühle:

leitet sich ab von mhd. „vro“ = Herr, bzw. das Adjektiv „vron“ = dem Herrn gehörig 90.

 

 

Galgmühle:

Mühle mit Galgen, d.i. senkrechte Holzachse mit langem Querbalken für das Göpelwerk 91.

 

 

Gant:

oberdeutsches Wort für „gerichtliche Versteigerung“ 92.

 

 

 

Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken:

s. auch *Kurfürstliche Geistliche Güterverwaltung Heidelberg (CGA)

s. auch *Kirchenschaffnei

 

Durch die Reformation kam es zu einer Neuordnung des Kirchenvermögens im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken. Der Zweck und die Ver­waltung wurden anders bestimmt. Direkte Folge der 1559 verfügten Säkularisation über die noch bestehenden Klöster war die Übertra­gung des Kirchenvermögens auf die sog. Klosterschaffneien. Die Kircheneinkünfte wurden von den Kirchenschaffneien ver­waltet. Insge­samt wurden es im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken vier solcher Schaffneien eingerichtet: in den Oberämtern Zwei­brücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel (Lichtenberg). Die Rechenkammer blieb oberste Aufsichtsbehörde 93. Eine durchgrei­fende Veränderung für die Verwaltung begann erst 1663; Herzog Friedrich Ludwig von Pfalz-Zweibrücken richtete eine Ge­neralkasse zur Aufnahme der Überschüs­se der geistlichen Gefälle ein und Leitung von Hermann Fölckling. Damit wurde die Aufsicht über die Kirchenschaffneien aus dem Zu­ständigkeitsbereich der Rechenkammer herausgenom­men. Das Ende dieser gesonderten geistlichen Güterverwaltung (nicht mit der kur­füstlichen geistlichen Güterverwaltung in Heidel­berg, CGA, zu verwechseln) kam mit der schwedischen Herrschaft; diese ließ die Kir­chengüter wieder von der Rechenkammer ver­walten. 1719 wurde die geistliche Güter­verwaltung wieder eingeführt und dem Herzog di­rekt unterstellt 94. “... auch keine einzige Mühlen im hießigen Herzogthum wird ge­nennet werden können, welche ohne dergleichen fürstli­che Landesconcession wenigstens a Seculis, als wovon Acta noch vorhanden und solches ausweisen, wäre erbauet worden oder noch existire”. Weiterhin führt sie aus, “daß von undencklichen Zeiten her das Recht Mühlen zu bauen inter Regalia referiret, mithin eine solche Mühle oder Mühlenconcession nicht als eigenes Dominium vel Ju­ris proprium, sondern vielmehr zu allen und jeden Zeiten als ein Closterprivilegium angesehen und gehalten wurde” 95. Letzt­lich kann sich die Güterverwaltung mit ihrer Ansicht nicht durchsetzen 96. Die ständigen Differenzen zwischen Herzog und dem Administrativ­kollegium 97 gipfelten 1755 in der Auflösung des Oberkonsistoriums 98. Der Herzog erklärte, daß die geistlichen Güter ihm gehörten und daß den Reformierten lediglich die Nutznießung des Besitzes für Kir­chen und Schulen zustünde. Die Überschüsse seien jedoch der landesherrlichen Verfügungsgewalt zuzuordnen 99.

 

 

 

Gemeines Recht:

im 18. Jh. wurden im Bereich des positiven (Anm.: d.h. geschriebenen kodifizierten Rechts) unter dem einsilbigen Begriff „Gemei­nes Recht“ inhaltlich verschiedene Rechtsquellen zusammengefaßt. Die Rechtswissenschaft und -praxis verstand darunter nach aller­dings nicht einheitlicher Meinung einmal den modernen, zeitgemäßen Gebrauch des im Corpus iuris civilis enthaltenen römischen Rechts, der in sachlichen Teilbereichen des ius civile durch das kanonische Recht (Anm.: d.h. kirchliche wissenschaftliche Recht) und das langobardi­sche Lehensrecht flankiert wurde. Und zum anderen sollte es aus dem Inbegriff einheimischer Rechtsregeln beste­hen, die – so nahm man an – aus einzelnen mittelalterlichen Rechtsquellen gewonnen werden könnten. Der genaue Inhalt dieses ius germanicum war durch die Wissenschaft allerdings noch nicht hinreichend präzisiert. Entscheidend ist, daß die Rechtsquellen des po­sitiven gemeinen Rechts nach Kreittmayer nicht mehr als losgelöste und voneinander unabhängige Rechtsmaterien begriffen wurden, sondern nun in ih­rer Gesamtheit den Gegenstand eines einzigen gemeinen Rechts mit universellem Charakter bilden sollten 100.

 

Die frühneuzeitliche deutsche Rechtsgeschichte zwischen 1500 und 1800 wird häufig in zwei Abschnitte unterteilt. In der ersten Pha­se so lautet ein gängiges Urteil der rechtsgeschichtlichen Forschung, soll das römische Recht in Wissenschaft und Praxis steig an Bedeut­ung zugenommen haben, in der zweite dagegen sei der Stern des römischen Rechts langsam aber sicher abgesunken sein. Ab wann man den Beginn dieser zweiten Phase datieren kann, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Einig ist man jedoch in der Auf­fassung, daß ein besonderes Merkmal der späteren Epoche darin bestand, daß die Bedeutung einheimischer Rechtsquellen wieder zu­nahm, nachdem in der Rezeptionszeit das wissenschaftlich bearbeitete römisch-kanonische Recht ganz im Vordergrund ge­standen hatte. Ferdinand Frensdorff prägte 1908 das plastische Wort vom „Wiedererstehen des deutschen Rechts“, und bereits im 19. Jh. sprach Ru­dolph Sohm von der „deutschen Gegenbewegung gegen den Angriff des römischen Rechts“ 101.

 

Charakteristisch für den Pendelschlag in Richtung des einheimischen Rechts soll die verstärkte Hinwendung der Juristen zur deut­schen Rechtsgeschichte gewesen sein. Dem Sammelfleiß der sog. Germanistischen Rechtsantiquare verdanken wir u.a. heute noch wertvolle Editionen mittelalterlicher Rechtsbücher und partikularer Stadt- und Landrecht, z.B. Friedrich Esaias Pufendorf: Observa­tiones Juris uni­versi, Frankfurt und Leipzig 1744, Hannover 1748-1770. Die Frage, auf welche Weise verschiedene deutsche Rechts­wissenschaftler des 17. und 18. Jh. ein gemeines deutsches Gewohnheitsrecht konstruierten, ist Gegenstand einer Untersuchung von Oestmann 102.

 

Die gemeinrechtliche Rechtsanwendungsdoktrin besagte, daß es für die Gültigkeit einer Norm, insbesondere einer partikularrechtli­chen Vorschrift, darauf ankam, daß diese in der Rechtspraxis beachtet und angewendet wurde, „consuetudo est facti“ und „statutum est fac­ti“ 103.

 

 

 

Gemeines Recht und Auslegung:

es galt zunächst der Grundsatz der strikten Interpretation des vom römischen Recht abweichenden Partikularrechts 104.

 

Der berühmte Professor David Mevius (1609-1670) hatte als einer der ersten deutschen Autoren die strikt-romanistische Interpretati­on von Partikulargesetzen überwunden, griff aber dennoch häufig auf das römische Recht zu 'Auslegungszwecken zurück 105. Demgegen­über waren jüngere Autoren des 18. Jh. als Anhänger der sog. Germanistischen Rechtsantiquare bestrebt, in der Rechtsüberlieferung den Prototyp ein echtes deutsches Privatrecht zu postulie­ren 106.

 

 

 

Genossenschaftsmühlen:

s. *Bauernmühlen

 

 

 

Gerinn, Gerenn:

heißt bei unterschlächtigen Wasserrädern die “Rinne”, gemauert oder aus Holz, in der das Mühlrad steht bzw. sich bewegt. Ursprüng­lich hatte jeder Gang sein eigenes Wasserrad und somit auch sein eigenes Gerinn 107.

 

 

 

Gerüst:

Der Bodenstein ist auf dem Mühlgerüst befestigt. Das Mühlgerüst (Mahlgerüst) besteht aus zwei niedrigen Grundmauern; der leere Raum zwischen den Grundmauern, unter dem Kammende, heißt Kammkuhle; quer über die Grundmauern liegen zwei Schwellen; auf diesen liegen mit den Grundmauern parallel die zwei Hausbäume; auf diesen stehen aufrecht vier Docken, quer über diesen lie­gen par­allel zu den Schwelen die zwei Launen (Balken), welche noch durch Bänder oder Eckstreben, unter sich aber durch die in Richtung der Schwellen auf ihnen liegende bohlene Decke (Boden) verbunden sind, auf letzter aber ruht das Steinlager, ein vierecki­ger Rahmen von starkem eichenem Holz (Bodensteinviereck), oder ein Kranz aus starken Fegen, in welchem der Bodenstein in eine Schicht Kalkmörtel genau horizontal fest eingelagert ist. Bei großen Steinen werden außerdem unter dem Boden noch zwei starke Tragbalken (Bodenstein­riegel) so mit dem Mühlgerüst verbunden, daß sie den Bodenstein mehr gegen die Mitte hin unterstützen; auf ihnen wird der Boden­stein durch eiserne Nägel (Boxnägel) befestigt.

 

 

 

Geschirr:

auch laufendes Geschirr; dazu gehört das Wasserrad, Getriebe Mahlgang, d.h. alles, was sich bei der Mühlentechnik bewegt 108.

 

 

 

Getreidemaße:

sie waren von Mühle zu Mühle verschieden. Als gängiges Maß kannte man Malter, Scheffel und Simmern, alles Hohlmaße. Ein Mal­ter wog nach der Wiegeordnung von 1448 176 Pfund. Dazu war das Sackgewicht mit dreieinhalb Pfund angesetzt. Ein Simmere faßte in der Pfalz z.B. 12 1/2 Liter. Aus einem Bericht des Bäckerhandwerks um 1430 ist zu entnehmen, daß aus einem Malter Korn 86 Brote geba­cken werden mußten 109.

 

1 Ma = 4 Faß = 100 Ltr; = 160-180 Pfund (Frucht je nach Art und Feuchtigkeit)

1 Faß = 4 Sester = 25 Ltr = 64 Pfund

1 Sester = 4 Mäßchen / 4 Viertel = 6,25 Ltr. = 8 kg Roggen oder 13 kg Hafer

1 Mäßchen = 1,563 Ltr.

1 Maß = 4 Schoppen = 2 Ltr

1 Malter Weizen = 152-162 Pfund

1 Malter Korn = 140-154 Pfund

1 Malter Spelz = 80-90 Pfund

1 Malter Dinkel = 78-85 Pfund

1 Malter Gerste = 124-135 Pfund

 

Dabei sind nochmals unterschiedliche Maße zwischen den einzelnen Herrschaftsgebieten zu unterscheiden, da es erst im 19. Jh. zur ei­ner schrittweisen Vereinheitlichung kam.

 

Kurpfalz (Heidelberg):

Ein Malter Getreide entsprach 4 Viernsel, 8 Simmern, entsprechend 16 Infel, entsprechend 64 Mäßel, d.h. etwa 220 Liter. 110. 14 Achtel 0 2 Maß = 4 Sester = etwa 28 Liter 111.

 

Lichtenberg, Oberamt:

Lichtenberger Maßung, 4 Malter 4 Faß Lichtenberger Maßung entsprechen 4 Malter Saarbrücker Maßung 112

 

Meisenheim, Oberamt:

4 Faß = 100 Liter 113.

Mäßchen = 1,563 Ltr 114

 

Moscheler Maßung (zweibrückisches Amt Landsberg-Obermoschel):

 

Literatur:

- Anthes, Günter F.: Die Kellerei-Rechnung des zweibrückischen Amtes Landsberg im Jahre 1601; in: PRFK 1975, S. 244 (mit Umrechn­ungstabelle)

 

Saarbrücker Maßung:

4 Malter 4 Faß Lichtenberger Maßung entsprechen 4 Malter Saarbrücker Maßung 115

 

Speyer:

Trockene Sachen wie etwa Getreide wird zu dieser Zeit in Speyer durch vier geteilt: Ein Malter Getreide entspricht vier Viernzel oder acht Simmern, 32 Immel oder 128 Seßling oder Mäßchen. Ein Simmer für Roggen und Weizen entsprach 12 Achtel, d.h. etwa 330 Li­ter. Dagegen bei Hafer und Hülsenfrüchte entsprach ein Malter 9 Achtel, d.h. etwa 250 Liter 116.

 

1 Mltr (Speyerer Maß) 8 Sim. 32 Im.

1 Mltr. 125,88 Liter

1 Sim. 15,736 Liter

1 Im 3,9339 Ltr

1 Mltr (Sp. Maß)Weizen/Dinkel 97,34 kg (1 l 0,7733 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Roggen (Korn) = 91,62 kg (1 l 07278 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Gerste 74,43 kg (1 l 0,5913 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Hafer 54,97 kg (1 l = 0,4367 kg) 117

 

 

Wormser Malter:

195 Pfund oder 125 Liter; der Malter war in 4 Viernzel, 8 Simmern oder Sester, 16 Vierling oder Kumpf, 32 Immel, 64 Zweiling und 128 Mäsel unterteilt. Dieses Maß galt für schwere Frucht wie Korn und Weizen Das Malter für leichte Frucht (Hafer, Spelz=Dinkel, Gerste) hatte 9 Simmern 118.

 

Literatur:

- Verdenhalven, F.: Alte Maße, Münzen und Gewichte aus dem deutschen Sprachgebiet, Neustadt/Aisch 1968

 

 

 

Gießen, Gießenmüller:

wegen der Hochwasser- und Eisgefahr wurde die Mühle meist nicht direkt an den Bach oder den Fluß gebaut; es wurde vielmehr ein be­sonderer Mühlteich gegraben. Der Ablauf oder Hinterteich hieß Gießen (auch 'Giesen'). In Meisenheim gab es einen Gießenmüller, des­sen Mühle am Gießen der Stadtmühle lag.

 

 

 

Gipsmühlen:

in diesen Mühlen wurde Düngemittel aus gemahlenem Gips hergestellt, die erste verbreitete Form der Mineraldüngung von Äckern und Wiesen. Die Mühlen waren selten reine Gipsmühlen, sondern meist ein Betriebszweig von Mahl- oder Ölmühlen.

 

Um 1760 Friedrich Mayer machte Pfarrer Johann Friedrich Mayer im Amt Kupferzell / Fürstentum Hohenlohe-Waldenburg-Schil­lingsfürst erfolgreiche Versuche beim Düngen der Wiesen und Kleeäcker mit Gips. Er schrieb 1768 das in Ansbach erschienene Buch „Lehre vom Gips“. Johann Christian Schubart, Edler von Kleefeld (1734-1787) führte ca. 1774 das „Gipsen“ auf seinen Gütern in Zeitz ein. Der spä­tere amerikanische Staatsmann und Wissenschaftler Benjamin Franklin († 1790) lehrte etwa um die gleiche Zeit in Nordamerika das Düngen mit dem neuen Wundermittel 119.

 

Als die Erfolge dieser Gips-Pioniere in der Pfalz bekannt wurden, brach ein regelrechter Boom dieser neuen Bewirtschaftungsmetho­de aus. In allen Teilen der Pfalz wurden Gipsmühlen gebaut, wurden Kollergänge in vielen Ölmühlen mit breiten, schweren Steinen zum Mi­neralienmahlen umgerüstet 120.

 

Die Spezialmühlen verschwanden schnell, als man erkannte, daß das Kalken nur die vorhandenen Nährstoffe er­schließt, jedoch zum Auslaugen der Böden führt.

 

Gipsmühlen gab es im Untersuchungsgebiet in:

- Albisheim / Pfrimm, Pfortmühle

- Biebermühle bei Waldfischbach-Burgalben

- Bischheim Herrenmühle

- Bischheim, oberhalb Bischheim am Gutleitbach/Leiselbach

- Contwig

- Eichelsbacher Mühle bei Pirmasens

- Germersheim, Stadtmühle des Martin Heene

- Gersheim, Öl- und Gipsmühle

- Hatzenbühl, Wanzenheimer Mühle

- Heppenheim / Bergstraße

- Kirchheimbolanden, Gutleutbacher Mühle

- Lautzkirchen, ehem. Papiermühle

- Lustadt, Lachenmühle

- Mimbach, Öl- und Gipsmühle an der Schellwerbach

- Münchweiler a.d. Alsenz, Dorfmühle/Klostermühle (Mühle Jennewein)

- Münchweiler a.d. Rodalb, Hombrunnerhof

- Oberndorf a.d. Alsenz, Obere Mühle oder Felsenmühle

- Queichheim bei Landau

- Rittersheim, Steuerwaldmühle

- Rockenhausen, Untermühle

- Schweix, Obere Hilster Mühle

- Speyer, Drekmühle

- Speyer, Spitalmühle

- Speyer, Hasenpfuhler Mühle

- Zweibrücken, Olichmühle an der Erbach

- Zweibrücken, Öl- und Gypsmühle Dätweiler (Detweiler)

 

 

 

Glück zu:

ist der Müllergruß, früher besonders von wandernden Müllergesellen angewandt.

 

 

 

Grangie:

Mittellateinisch von „grangium“ = Vorratshaus, Scheine; lat. von „granum“ = Korn; unter Grangie versteht man eine Kornscheune oder Kornhaus o.ä., auch einen eingefriedeten mit Hof oder Mauer bzw. Palisade umgebenen Hofbereich; vor allem bezeichnet „Grangie“ den gesamten von einer Hoflage aus bewirtschafteten Landkomplex, also einen agrarischen Großbetrieb mit allem Zubehör 121.

 

 

 

Gravatoriallibell:

s. Libell

 

 

 

Grundstücksrecht in Speyer:

in Speyer lebten auch nach dem Vordringen des römischen Rechts die alten gemeinrechtlichen Vorstellungen weiter, ohne daß es der rö­mischen Besitz- und Eigentumslehre gelang, in das städtische Rechtsleben einzudringen (anders z.B. in Frankfurt/Main). Man kann da­von ausgehen, daß die mittelalterlichen Klageverfahren das gesamte Fahrnisrecht weiter beherrschten. Im Grundstücksrecht galt der überlieferte Satz weiter, daß nur die Vornahme der „Wehrschaft“ in der vom Stadtrat vorgeschriebenen Form Rechte an Grund­stücken begründen könne. Von römisch-rechtlichen Begriffen frei, stellte der Stadtrat in Speyer die Wehrbriefe nach bisherigem Mu­ster aus und verwies ausdrücklich auf „der Stadt Recht und Gewohnheit“. Gegenüber dieser gewohnheitsrechtlichen Übung gewann die römische praescriptio keinen Boden. Trotzdem bürgerte sich im Grundstücksrecht eine Gewohnheit ein, die sich von dem im Mit­telalter geprägten Offenkundigkeitsprinzip abwandte und gegen die der Rat 1565 in einer Verordnung an alle Zünfte einschritt. Es hatte sich nämlich her­ausgestellt, daß in Speyer zahlreiche Liegenschaften durch „heimliche, stille und im Recht unzulässige und un­beständige“ Kaufverträge ohne Errichtung eines Wehrbriefe veräußert worden waren. Der Rat warnte unter Hinweis auf den jedem Beteiligte entstehenden scha­den vor solchen Rechtsgeschäften und wies darauf hin, daß bei allen Grundstücksveräußerungen dem Käufer „an gebührenden Orten gewisse sichere Wehrschaft getan“ werde 122.

 

Den Rat veranlaßten zu diesem vorgehen Ansprüche, die aus einem dinglichen Anwartschaftsrecht erhoben wurden. Dieses in Speyer auch „Losung“ benannte „Näherrecht“ (d.h. ein näheres Recht, Vorkaufsrecht) befugte nächste Verwandte und Freunde des Veräuße­rers einer Liegenschaft innerhalb Jahresfrist, das Grundstück im Falle des Verkaufs an einen Minderberechtigten gegen Erfüllung der vom Käufer übernommenen Verbindlichkeiten zu erwerben. Das römische Recht beseitigte diese im Mittelalter entwickelte, dem heutigen Vorkaufsrecht entsprechende Befugnis nicht, nachdem auch die italienische Jurisprudenz ein ius retractus geprägt hatte. So bestätigte das Reichskammergericht 1579 in dem Prozeß zwischen Lorenz Junghens und den Brüdern Gregor und Max Riesen auf deren Appellati­on dieses seit „unvordenklichen Zeiten“ in Speyer geltende Gewohnheitsrecht 123.

 

 

 

Güterrecht, eheliches in Speyer:

das eheliche Güterrecht in Speyer wurde von der Rezeption des römischen Rechts nur wenig berührt. Es behauptete sich in Speyer mit einer erstaunlichen Zähigkeit und betonte immer wieder seine bisherige Form. In dieser Weise entschied der Stadtrat noch am 18.8.1547 „nach altem Herkommen, Gebrauch und Stadtrecht“, daß dem überlebenden Ehegatten beim Tode des anderen die Fahrnis als Erbe und Eigentum gebühre. Dafür müsse der Überlebende, dem an den eingebrachten, ererbten oder sonstwie erworbenen Gü­tern beim Vorhandensein von Kindern die lebenslängliche Nutznießung zustehe, sämtliche Schulden des Verstorbenen bezahlen. Die­sen Grundsatz konnte nur eine durch Vertrag oder Testament rechtswirksam errichtete Verfügung anderen Inhalts durchbrechen 124.

 

Zu diesem Zeitpunkt deutete noch nichts auf die Übernahme des römischen Rechts in das eheliche Güterrecht hin. Ein Statut vom 20.11.1667 änderte zwar das ältere des Jahres 1383 ab, hielt aber im großen an den bisherigen Normen des Familiengüterrechts fest. Es brachte nur einige Ergänzungen. Die Verteilungsquote der ehelichen Errungenschaft, die beim Ableben eines Ehegatten nach Zah­lung der Schulden zu 2/3 dem Manne und des Erben (Anm.: der sog. Schwertteil) und der überlebenden Ehefrau und ihren Erben 1/3 zufiel (Anm.: sog. Kunkelteil oder Spindelteil), blieb bestehen. Die Begriff Schwertteil und Kunkelteil finden immer noch Erwäh­nung 125.

 

Die Schuldenregelung wurde dahin erweitert, daß die in bestehender Ehe gemachten Schulden, wenn die Errungenschaft nicht ausrei­chen sollte, verhältnismäßig aus ganzer Nahrung beider Eheleute abzutragen seien 126.

 

Nur aus den übrigen Bestimmungen des Status von 1667 sind einige römisch-rechtliche Gedanken zu erkennen. Der überlebende Ehe­gatte erhielt nunmehr von dem Gesamtnachlaß des Verstorbenen, der sich aus eingebrachten oder in bestehender Ehe erworbenen Gü­tern zusammensetzen konnte (wenn drei, weniger oder gar eine Kinder vorhanden waren) nach gemeinem Recht ein Viertel als Erbe und Eigentum. Waren vier oder mehr Kinder vorhanden, erfolgte Realteilung nach Quoten pro Kopf 127.

 

 

 

Gulden:

eine seit dem 13. Jh. gebräuchliche Münzeinheit, zunächst Goldmünze, später auch Silbermünze, nach dem ursprünglichen Prägeort Flo­renz auch Florin genannt; ihr Wert richtete sich nach Goldgehalt; 1 (Rheinischer) Gulden = 30 Albus = 15 Batzen = 60 Kreuzer 180 Pfennige. Der Wert des Gulden wurde bei der Währungsreform von 1871 mit 1,71 Reichsmark umgerechnet 128.

 

 

 

Hadern:

Begriff aus der Papierfabrikation. Hadern sind Lumpen aus Baumwolle, Leinen, Hanf, Flachs oder sonstigen textilen Flächenerzeug­nissen pflanzlicher Herkunft; gereinigt und gerissen sind sie Faserrohstoff für die Herstellung von Feinpapier, insb. Schreibpapiere.

 

 

 

Halde:

mhd. 'halte' „Weideplatz für Vieh“

 

 

 

Handelsmühle:

im Gegensatz zur Handelsmüllerei (bis zum Beginn des 19. Jh. gebräuchlich) wurde bei der Kundenmüllerei die Frucht durch den Bauern selbst in die Mühle zur Vermahlung gebracht, wofür der Müller als Vergütung für das Mahlen den sog. „Multer, den Mahl­lohn als Natural­lohn in Form eines Teils der Frucht erhielt. Demgegenüber ist das Charakteristikum der Handelsmüllerei, daß der Müller Brotgetreide auf eigene Rechnung und Gefahr kaufte, hiervon Mehl herstellte, um dieses selbst zu verkaufen 129. Die im Vergleich zur Vorderpfalz deutli­che schlechtere Verkehrsanbindung der Nordpfalz hatte, zur Folge, daß sich dort die Handelsmüllerei teilweise erst in der zweiten Hälfte des 19. Jh. durchsetzte 130.

 

 

 

Hanfreibe:

ein wichtiges Zwischenglied in der auf Hauf basierenden Leinengewinnung stellte die Hanfreibe dar, den die „Arbeitsgang zur Faserber­eitung übernahm. Die Aufgabe der Hanfreibe bestand nämlich darin, die Fasern „zarter und weicher“ zu gestalten. Die Hanfreibe arbei­tete“nach dem Prinzips des Kollergangs“ der Ölmühle, „nur daß statt zwei Steinen ein Läufer sich um einen runden Trog beweg­te“; zu­dem war der Hanfreibstein niedriger und kegelförmig. „Durch das 'Reiben' sollten die Fasern für den Spinnprozeß vorbereitet, d.h. mür­be und leicht drehbar gemacht werden 131.

 

Seilerhanf, dessen Stengel eine bedeutende Länge hat und sehr dick ist, wird zunächst mit der Hanfreibe gequetscht und mürbe ge­macht. Diese besteht aus zwei senkrecht stehenden, walzenförmigen Sandsteinen, die durch eine Achse miteinander und mit einer stehenden Welle verbunden sind und sich in doppelter Bewegung auf der horizontalen Auflageflächen drehen. Unter diese Steine kommt der Hanf zu liegen 132. Weber 133 hält dies unter Bezugnahme auf Hauck 134 für unzutreffend. Darin heißt es, nachdem vom Hanfraufen. dem Rötzen auf sumpfiger Wiese, dem Dörren des Hanfes in der Brechkaut die Rede 'war: "Vom Feuer weg kamen die Stengel noch warm in die .Brech". Dort wurden sie in kleine Stücke gebrochen, damit sich das Holz von den Fasern löste. Darauf brachte man die Stengel wiederum zwei Stunden in den warmen Backofen, wo sie nochmals geröstet wurden.-Aus dem Backofen kamen sie in die Dulph. Dies war ein bankartiges Gestell mit Längslatten. die sich ineinander schoben und die man an einem Handgriff auf- und niederklappen konnte. Hier wurden die.Fasern von den holzigen Teilen, Achein genannt, vollständig befreit. Die sauberen Hanffasern wurden dann handvollweise zusammengedreht und kamen in die Reibemühle. Dies war ein Kollergang mit runden Steinen, die sich flink im Kreise drehten. Die Frauen, die den Hanf immer wieder umwendeten, mußten sehr flink und geschickt sein, damit ihnen die Finger nicht zerquetscht wurden. Durch das 'Reiben wurde die Hanffaser zart, weich und geschmeidig." .

 

 

Die Aussage im letzten Satz.gibt Sinn und Zweck der Hanfreibe unmißverständlich an, Es kann keine Rede davon sein, daß die Stengel in der Hanfreibe "gequetscht und mürbe" gemacht wurden, auch nicht davon, daß der "längere und stärkere Hanf auf der Hanfreibe unter Steinen gequetscht" wurde. Durch das "Reiben" sollten die Fasern für den Spinnprozeß vorbereitet, das heißt mürbe und leicht drehbar gemacht werden 135.

 

Der Hanfanbau im frühen 19. Jh. in der Vorderpfalz diente nicht nur der Eigenbedarfsdeckung. Die vor allem in der Rheinebene von Speyer bis zur französischen Grenze erzielten Überschüsse gingen im wesentlichen nach Holland und Belgien für Schiffstaue und Segel­tücher. Die Ursachen eines um 1840 beginnenden allgemeinen Rückganges der Hanferträge lagen in der langwierigen, um­ständlichen Aufbereitung und der Einfuhr billigerer oder besserer ausländischer Sorten sowie insbesondere im Vordringender Baum­wolle 136.

 

Photo:

- Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 216: Flachs verschiedener Qualitäten

- Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 218: Fertige Hanfknäuel in der Hanfreibe des Museums Gutach

- Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 219: Nerzweiler. Alte Hanfmühle. Hanfreibe: Unterbau Mauerwerk, dann ein runder Unter­stein, umgeben von der Holzzarge.

 

 

 

Haue:

heißt das doppelt schwalbenschwanzförmige Eisen, auf dem der Läuferstein ruht; sie ist mit dem *Mühleisen (= senkrecht Antriebs­welle der Mühlsteine) fest verbunden; die Haue trägt den Läuferstein und dreht ihn durch Mitnahme.

 

 

 

haunften, gehaunft:

bedeutet „in die Zunft aufnehmen“, wie es in der Meisenheimer Bäcker- und Müllerordnung von 1560 ausgewiesen 137.

 

 

 

Heilige Katharina:

eine der vierzehn Nothelfer; Schutzpatronin der Mühlen und Müller aller Art; an ihrem Namenstag, dem 25. November heißt es: „St. Ka­threin stellt das Mühlwerk ein!“ 138.

 

 

 

Hetschmühle:

ist eine Bezeichnung für oberschlächtige Mühlen; sie hatten statt Schaufeln (bei unterschlächtigen Mühlen) Wasserkasten, in die von oben her über eine Holzkandel das Wasser geleitet wurde. Das Gewicht des Wassers setzte das Mühlrad in Bewegung; aber je weiter ein Wasserkasten nach unten geriet, umso mehr Wasser schüttete er wieder aus, um sich gänzlich zu entleeren, und wenn er oben hin­kam, wieder gefüllt zu werden. Das ständige Geräusch des Wasserausschüttens klang wie unausgesetztes Schluchzen, Gurgeln und Seufzen und wurde als „hetschen“ bezeichnet 139.

 

 

 

Hinterwasser:

ein Rückstau; es entsteht, wenn der bachabwärts wohnende Nachbarmüller zu stark staut oder bei Hochwasser. Das von „hinten“ im Gegenstrom wirkende Wasser bricht die Schaufeln des Wasserrades. An ein Mahlen ist dann nicht zu denken.

 

Das Hinterwasser führt durch einen Abflußstau zu einer geringeren Fließgeschwindigkeit des vor dem Stau fließenden Gewässers und beeinträchtigt dadurch die Antriebsleistung der oberliegenden Mühlen. Dies erfolgt auch über eine größere Entfernung, weshalb es im 19. Jh. immer wieder zu Einsprüchen obenliegender Müller gegen die Errichtung oder Erweiterung von unterliegenden Mühle kam. So widersprach z.B. der Müller Kinscherff aus Dudenhofen der Errichtung einer 700 m unterhalb seiner Mühle geplanten Öl­mühle; dieser wurde 1839 die Betriebserlaubnis verweigert, weil dadurch die Mahlmühle „von verderblichem Hinterwaßer bedroht“ werde 140.

 

 

 

Hirsenmühle:

Hirse ist eine Sammelbezeichnung für kleinfrüchtiges Spelzgetreide mit 10–12 Gattungen. Alle gehören zur Familie der Süßgräser (Poa­ceae). Der Name Hirse stammt aus dem Altgermanischen (hirsi) und steht für „Sättigung, Nahrhaftigkeit“. Hirse ist das älteste Getreide, das bereits vor 8000 Jahren dazu diente, ungesäuertes Fladenbrot herzustellen. In China wird Rispenhirse seit mindestens 4000 Jahren landwirtschaftlich genutzt. Die Rispenhirse oder Echte Hirse (Panicum miliaceum) wurde früher auch in Europa als Nahrungsmittel ange­baut 141.

 

Noch im 18. Jh. diente Hirse, deren Anbau ein warmes, trockenes Klima erfordert 142, abgesehen von der Viehfutternutzung, in Form von Mehl, Graupen, Grütze oder Grieß als Nahrungs­mittel, doch wurde die Ernährung durch Hirsebrei zugunsten des Brotes zunehmend zu­rückgedrängt. Damit verlor auch die „Hirse- oder Breimühle“, eine Stampfmühle zum Schälen und Quetschen von Hirse zunehmend an Bedeutung. Noch im Mittelalter war die Herstellung von Hirse von solcher Bedeutung, daß es den Berufszweig des „Hirsenmüllers“ gab 143.

 

 

 

Hochmüllerei:

bei der Flachmüllerei wird (im Gegensatz zur *Hochmüllerei) schon im beim ersten Durchgang (Zug) das Getreide möglichst stark ge­quetscht, geschrotet, um sofort Mehl zu gewinnen. Demgegenüber werden bei der Hochmüllerei die Getreidekörner in mehreren Durch­gängen nach und nach zerkleinert und hierdurch besseres Mehl gewonnen 144.

 

Noch um 1800 wurde jeder Mahlgang durch ein besonderes Wasserrad angetrieben. Die Vermahlung wurde allgemein mit angefeuchtet­em Weizen vorgenommen (s. Naßmüllerei). Das Getreide wurde gleich möglichst klein geschrotet und nur die gröberen Teilchen einer Sortierung mittelst Sieben unterzogen. Um 1810 vereinfachte Ignaz Paur, Mühlenbesitzer in Leobersdorf, das mühsame Gries­sieben durch Erfindung der Griesputzmaschine, und er stellte zuerst aus den feineren geputzten Grießen zuerst Mehl (Auszug) her. Paur wurde zum Begründer der Hochmüllerei 145.

 

Bei der Hoch- oder Grießmüllerei, auch Wiener, österreichisches, ungarisches, Prager oder sächsisches Mahlverfahren genannt, wird durch allmähliche Zerkleinerung der Getreidekörner eine große Menge Grieße erzeugt, welche geputzt, aufgelöst, wieder geputzt usw., also stufenweise zu Mehl zerkleinert werden. Dieses, zuerst in der Wiener Gegend eingeführte Mahlverfahren liefert die schön­sten und hellsten Mehle und die feineren Mehlsorten (Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, S. 96). Beim österreichi­schen Mahlver­fahren stellte man die Steine bzw. Walzen beim ersten Durchgang des Getreides so weit (hoch) auseinander, daß nur ein geringes Abrei­ben und Brechen der Körner erfolgt. Die Walzen werden dann bei den weiteren Schrotdurchgängen immer en­ger ein­gestellt 146.

 

 

 

Hörfaut:

auch Ausfaut; der Hörfaut war ein kurpfälzischer Beamter, der für die exterritorial wohnenden kurpfälzischen Leibeige­nen zuständig war. Die Bezeichnung als „Ausfaut“ rührt daher, daß sich seine Befugnisse nicht nur auf die pfälzischen Ortschaften erstreckte, sondern auch auf die pfälzischen Rechte in den sog. „Ausdörfern“, die unter fremder Landeshoheit standen.

 

Das Amt des Ausfauts ist seit etwa 1500 nachgewiesen. Er nahm kurfürstliche Rechte der Kurpfalz wahr an Orten außerhalb der kurpfälz­ischen Grenzen, insbesondere solche, die mit Leibeigenschaft, Wildfangrecht sowie den Waisen in Zusammenhang standen. Er war also der juristische Vertreter eines bestimmten Personenkreises. Nicht selten trat er auch als Ankläger auf, z.B. vor dem Malefizger­icht 147.

 

Eine erhebliche zusätzliche Bedeutung kam dem Ausfaut während des Wildfangstreits bei der Ausübung sog. Wildfangrechte zu 148.

 

So gab es im kurpfälzischen Oberamt Germersheim einen Hörfaut, der die kurpfälzischen Leibeigenen, die ihren Wohnsitz außerhalb des kurpfälzischen Oberamts hatten (daher auch die Bezeichnung Ausfaut) vor allem in Rechtsfragen beriet und sie vor Gericht ver­trat. War er mit einem juristischen Problem überfordert, konnte er er den Fall an seine Vorgesetzten, den Germersheimer Vogt oder den Land­schreiber und schließlich auch an den Hof in Heidelberg weiterreichen 149.

 

Die gleiche Einrichtung bestand im kurpfälzischen Oberamt Alzey. Auch dort bestand eine Ausfautei. Diese war für die Ausübung vogtei­licher Rechte außerhalb des Oberamts bezüglich der kurpfälzischen Hörigen zuständig. Aus seiner Zuständigkeit für die Höri­gen wurde der Ausfaut auch als „Hörfaut“ bezeichnet 150.

 

Einen Ausfaut gab es auch im Oberamt Heidelberg, im Oberamt Neustadt, Oberamt Boxberg und im Unteramt Dilsberg 151.

 

So heißt es in dem Werk „Vorläuffige jedoch gründliche Ausführung Der Hochstifft=Speyerischen Landes=Fürstlichen Gerechtsamen In und über Die beyden Dorffschaften Grevenhausen und St. Lamprecht … gedruckt Anno 1753“ unter „Num. 23 Extract Kirrweiler Ober-Ambts Scheffnerey=Rechnung de Anno 1615: „... Gulden V. Batzen 4. … verzehrt der Pfaltz=Grevisch Hörfaut zu Germers­heim beneben seinem Schreiber und Ausknecht alhie, als die Speyerische in der Pfaltz gesessene Leibeigene allhie gehuldiget.“

 

 

 

Holländer:

sind Mahlwerke die in der Papierfabrikation, insbesondere bei der Schreibpapierherstellung, seit dem späten 17. Jh. Verwendung finden. Holländer wurden für die Lumpenverarbei­tung (Hadern) verwendet und bestanden aus einem Steintrog mit einem gegenläufigen Mes­serwerk, durch das die Lumpen hindurch­laufen mußten und in kleinste Bestandteile zerlegt wurden.

 

 

 

Holzflößerei:

s. *Flößen von Holzflößerei

 

 

 

Kalenderbezeichnungen in Urkunden:

s. Monatsbezeichnungen

 

 

 

Kammrad, Kamm:

im Mühlenbau werden die Zähne der hölzernen Räder (Kammräder) sowie die in eiserne Räder besonders seitlich eingesetzten Holzzähn­e als “Kämme” (in der Westpfalz Mehrzahl: die Kammen) bezeichnet. Kamm (westpfälzisch: die Kamme) bedeutet manchmal auch “Hebedaumen” bei den Wellbäumen der Stampfen und Stempelpressen 152.

 

Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 49

 

Photo:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 67

 

 

 

Kampfrad:

s. Kammrad

 

 

 

Kandel:

heißt bei oberschlächtigen Wasserrädern die Holzrinne, die das Wasser zum oder über das Rad leitet.

 

 

 

Kappen:

= Kapaun; d.h. ein kastrierter Masthahn; in vielen Mühlenberichten wird als Pachtzahlung u.a. der 'Kappen' aufgeführt

 

 

 

Kastenvogtei, auch Schirmvogtei:

weltlicher Besitz eines Klosters; in einer eigenen Verwaltung zusammengefaßt, konnte die Kastenvogtei Gegenstand eines Lehens sein. So wurde z.B. die Herrschaft Wartenberg Inhaber der Kastenvogtei des Klosters Marienthal.

 

Schirmvogtei oder Kastvogtei ist ein Rechtsbegriff alemannischen Ursprungs und wurde vom Hoch- bis Spätmittelalter verwendet. Mit Hinweis auf das ihnen zustehende Amt des Kast(en)vogts konnten Feudalherren die Schutzaufsicht über ein Kloster oder ein geistliches Stift erlangen und Einfluss auf die klösterliche Wirtschaftsführung (Kasten = Speicher), dessen Gerichtsbarkeit und die rechtliche Vertre­tung nach Außen und vor Gericht ausüben. Als Gegenleistung fielen dem Schirmvogt Teile der diesbezüglichen Ein­künfte (Zehnten) zu 153.

 

 

 

Kirchenschaffnei, Zweibrücken:

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken

 

Durch die Reformation kam es zu einer Neuordnung des Kirchenvermögens im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken. Der Zweck und die Ver­waltung wurden anders bestimmt. Direkte Folge der 1559 verfügten Säkularisation über die noch bestehenden Klöster war die Übertra­gung des Klostervermögens und des Kirchenvermögens auf die sog. Kirchenschaffneien. Insgesamt wurden im Herzogtum Pfalz-Zwei­brücken vier solcher Schaffneien eingerichtet: in den Oberämtern Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel (Lichtenberg). Die Rechenkammer blieb oberste Aufsichtsbehörde 154. Als fünfte Kirchenschaffnei kam 1629 noch diejenige in der zwischen Pfalz-Zwei­brücken und Pfalz-Veldenz bestehenden Gemeinschaft Guttenberg in Minfeld hinzu 155. Eine durchgreifende Veränderung für die Verwal­tung begann erst 1663; Herzog Friedrich Ludwig von Pfalz-Zweibrücken richtete eine Ge­neralkasse zur Aufnahme der Überschüs­se der geistlichen Gefälle ein und Leitung von Hermann Fölckling. Damit wurde die Aufsicht über die Kirchenschaffneien aus dem Zu­ständigkeitsbereich der Rechenkammer herausgenommen. Das Ende dieser gesonderten geistlichen Güterverwaltung (nicht mit der kur­füstlichen geistlichen Güterverwaltung in Heidelberg, CGA, zu verwechseln) kam mit der schwedischen Herrschaft; diese ließ die Kir­chengüter wieder von der Rechenkammer verwalten. 1719 wurde die geistliche Güter­verwaltung wieder eingeführt und dem Herzog di­rekt unterstellt 156. Das Kirchenschaffnei-Archiv ist nicht etwa, wie der Name vermuten läßt, ein Archiv derjenigen Akten und Rechnun­gen, welche sich aus der Verwaltung der der geistlichen Güterverwaltung unterstehenden Liegenschaften und Gefälle im Laufe der Zeit ergeben haben, sondern es ist als neben den kgl. Kreisarchiv der Pfalz bestehendes zweites Staatsarchiv zu bezeich­nen, das einen sehr großen Teil der Archivalien des früheren Herzogtums Zweibrücken in sich enthält” 157. In Rep. IV des Kirchenschaffneiarchivs Zwei­brücken ist der weitaus größere Teil (ca. 4700 Faszikel) des gesamten Archivs verzeichnet.

 

Literatur:

- Sohn, Franz: Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken und ihres Archivs; in: Blätter für Pfälzische Kirchengeschichte und re­ligiöse Volkskunde Heft 3 und 4 1965; S. 187

 

 

 

Klause, klausen:

Wasserstauanlage vor der Mühle (Weiher, verbreiterter Mühlteich); besonders wichtig bei geringer Wasserkraft. Das Verb dazu heißt klausen = Wasser stauen.

 

 

 

Kleie:

Kleie (lat. clia) ist ein Sammelbegriff für die bei der Getreideverarbeitung nach Absieben des Mehles zurückbleibenden Rückstände aus Schalen (Samenschale, Fruchtschale). Kleie ist ein Mühlennachprodukt.. Kleie wurde früher vorwiegend als Futtermittel verwen­det. Im Rahmen der Vollwerternährung hat Kleie als Ballaststofflieferant zur menschlichen Ernährung zunehmende Bedeutung (etwa in Müsli oder in Knäckebrot) bekommen. Sie besteht hauptsächlich aus den Nichtstärke-Kohlehydraten Cellulose, Hemicellulose und Lignien 158.

Als Kleie bezeichnet man die im *Beutelkasten oder durch *Plansichter abgesonderten, zermahlenen Schalenteile und äußeren Klebers­chichten der Getreidekörner. Der Beutelkasten nahm das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutel­schlauch ge­leitet wurde. Diese einfachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleie­kotzer ausge­schieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutz­geist der Mühle.

 

 

 

Kleiekotzer:

auch Mühlgötze, Mühlgosche oder Schreckkopf genannt waren in alten Getreidemühlen Bestandteil des „Beutelkastens“.

Das im Rüttelschuh liegende Getreide gelangt durch das Läuferauge bzw. die Haue auf den Bodenstein. Hier wird es vom Läufer er­faßt und zwischen den Steinen zerrieben. Das Mahlprodukt wird in den umgebenden Mantel, die Zarge, geworfen. Von hier gelangt es zum Absieben durch das Mehlloch in das Beutelgeschirr. Die Trennung von Mehl und Kleie geschieht im Beutel. Dieser aus Beu­teltuch beste­hende Schlauch, der schräg durch den Beutelkasten verläuft, wird durch eine schwingende Gabel ständig gerüttelt, wobei das Mehl je nach dem Gewebe grob oder fein in den Beutelkasten fällt, während die Kleie und gröbere Bestandteile im Beuteltuch zurückbleiben und dann in den Vorkasten entleert werden. Beutelkästen wurden von Schreinern gefertigt. Sie waren wie ein Möbel­stück, auf vier Fü­ßen stehend, solide gearbeitet und in der Barockzeit nicht selten mit reichem Schnitzwerk versehen, das in der Re­gel ein Müllerwappen umschloß. Am Beutelkastenauslauf befanden sich oft sogenannte „Kleiekotzer", handwerklich geschnitzte und farbig bemalte fratzenhaf­te Masken. Auch an anderen Stellen befanden sich bildkünstlerische Zutaten der Volksphantasie, zumeist in handwerklich derber Aus­führung. So war am Mahlwerk der „Mühlenhahn" oder „Klingelmann" angebracht, eine Automatik, die sich bemerkbar machte, wenn der Getreideausschub ausblieb und damit ein Heißlaufen der Steine drohte." 159.

Dieser Beutelkasten nahm also das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutelschlauch geleitet wurde. Diese ein­fachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleiekotzer ausgeschieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutzgeist der Mühle. Holzge­schnitzte Kleie­kotzer wurden nur in wassergetriebenen Getreidemühlen bekannt. Es war beispielsweise ein verzerrt aufgerissener menschlicher Mund mit heraushängender Zunge dargestellt.

 

Literatur:

- Landratsamt Ortenaukreis (Redaktion: Dieter Kauß): Mühle und Kleiekotzer. Veröffentlichung des Schwarzwälder Freilichtmuse­ums, Band 3 aus der Buchreihe: Aus dem Schwarzwald

- Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998

 

 

 

Knochenmühlen:

nach dem bewährten System der vom Wasserrad angetriebenen Stampfe wurden früher Knochen, nachdem sie zur Leimgewinnung aus­gekocht waren, zerkleinert. Das kalk- und phosphathaltige Knochenmehl wurde als Dünger verwendet. Es gab selbständige Knochenm­ühlen und Knochenstampfen als Nebenbetriebe zu anderen Mühlen 160.

 

Knochenmühlen wurden betrieben in:

- Bergzabern, Knochenmühle im Kurtal

- Dörrenbach, Knochenmühle am Erlenbach

- Ebertsheim, Alte Papierfabrik

- Ixheim, Ixheimer Mühle

- Kaiserslautern, Komtureimühle

- Knittelsheim, Knittelsheimer Mühle

- Krickenbach, Knochenstampfe

- Maßweiler, Rosselmühle

- Rockenhausen, Obermühle

- Schauerberg, Knochenstampfe

- Schopp, Knochenstampfe

- Uffhofen, Geistermühle

- Wernersberg, Knochenmühle

 

 

 

Königsrad, Königsstock:

Die Wasserkraft wurde vom Wasserrad über den Wellbaum in die waagrechte Achse zum *Kammrad des Winkelgetriebes übertragen, mit dem die Umlenkung in die senkrechte Richtung zum Königsstock erfolgte. Das am Königsstock befestigte große Kammrad be­wirkte mit Hilfe des kleineren Zahnrades, dem Ritzel, den Antrieb der Mahlsteine. Letztere bestanden aus dem festliegenden Boden­stein und dem sich bewegenden Läuferstein, zwischen denen das Korn zermahlen wurde.

 

Königsrad und Königsstock sind die wichtigsten Teile des Mühlengetriebes. Der Königsstock ist die senkrechte Welle zwischen Kammrad und Königsrad, in der Anfangszeit aus Holz (daher 'Stock'), später aus Eisen hergestellt. Das oben am Königsstock befe­stigte große *Kammrad läuft in der waagrechten ebene und treibt mit Hilfe eines kleinen Spindel- oder Stockrades die senkrechte Achse des Mahl­ganges oder über kleine eiserne Zahnräder zwei Gänge 161.

 

 

 

Konfirmationsschein:

mittels Konfirmationsschein wurde vorwiegend ein neuer Erbbestand nach Besitzwechsel einer Mühle begründet und die herrschaft­liche Kaufvertragsbestätigung, bzw. die Bestätigung des Wechsels des dominium utile oder dominium directum ausgesprochen 162.

 

 

 

Kopialbücher:

ein Kopialbuch (auch Kopiar, Kartular oder Chartular; vom lat. cartularium, copiarium, diplomatarium) ist eine archivalische Quel­le, die Urkundentexte in Abschriften enthält.

 

Ein Kopialbuch wurde vom Empfänger angefertigt, um der Beschädigung (durch häufige Benutzung) der wertvollen Originale vorzubeug­en. Außerdem sollten Kopialbücher einen schnellen und genauen Überblick über Rechts- und Besitztitel ermöglichen, was die Verwaltungsarbeit vereinfachte. Nicht zuletzt wollte man durch ein Kopialbuch auch Verlusten wichtiger Besitztitel (etwa durch Brand oder Kriegseinwirkungen) vorbeugen. Deshalb wurden Kartulare vielfach notariell beglaubigt.

 

Kopialbücher waren in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Archivverwaltung ein Mittel, um der eigenen Verwaltung und evtl. Benutzern des Archivs einen geordneten Überblick über die vorhandenen Bestände zu ermöglichen. In sie wurden die Urkun­den, meis­tens nach ihrem Betreff geordnet, mit ihrem Text eingetragen und oft auch bereits mit Registern versehen. Schon im frühen Mittelalter haben Klöster Abschriften von ihren Urkunden erstellt. Sie sind damit eine hervorragende Quelle für frühmittelalterliche Privaturkunden, die außer im Archiv des Stifts St. Gallen, das kein frühmittelalterliches Kopialbuch kannte, kaum im Original über­liefert sind.

 

Der Eintrag in ein Kopialbuch ähnelt von der Form her der bei der Erstellung von Regesten verwandten Methode, bei der nur der jurist­isch relevante Teil der Urkunde aufgenommen wird (während andere Teile der Urkunde wie das Eingangsprotokoll mit der Aren­ga) weg­fallen können 163.

 

 

 

Korn:

in der Pfalz gebräuchlich für *Roggen

 

 

 

Krappmühle:

der Krapp ist eine dem Labkraut ähnliche Pflanze; sie liefert aus ihrem kriechenden Wurzelstock, gedörrt oder mit Säure behandelt, einen sehr dauerhaften roten Farbstoff. Die Zerkleinerung erfolgte in den Krappmühlen, einer Farbmühle, oft auch als „Röthmühle“ be­zeichnet.

 

Der Name „Röthmühle“ stammt vom Färbemittel “Röth” oder Färberröth. Der Farbstoff Röth entsteht aus den getrockneten und gemahl­enen Wurzeln der Färberpflanze Krapp (rubra tinctorum); der daraus gewonnene Farbstoff gehörte bis zur Erfindung der Aliza­rin-Farbe 1868 zu den wichtigsten europäischen Färbemitteln. Beispielsweise in Haßloch wurde Krapp in größeren Mengen angebaut und auf der dortigen Röthmühle verarbeitet, wo sich früher eine Krappdarre und neben der Mahlmühle eine Einrichtung befand, um Farbe aus den Krappwurzeln herzustellen 164.

 

Nachdem 1869 es der BASF gelang die „rote Farbe = Alizarin künstlich herzustellen, verdrängte der künstliche Farbstoff bald die Natur­farbe 165.

 

 

 

Kreuzer:

s. Münzen

 

 

 

Kropf:

pfälzische 'Kropp' ist ein *Gerinne aus Holz, das sich dicht an die von den äußeren Schaufelkanten des Wasserrads beschriebene Bahn anschließt 166.

 

 

 

Kumpf:

mhd. Kumpf, kumb, komph = Schüssel, Napf, Gefäß

 

Ein Kumpf von germanisch 'kump'- oder 'kumb' (= (Maß)-Gefäß); bezeichnet verschiedene alt- oder mittelhochdeutsche Hohlmaße so­wie das (teilweise mit Wasser gefüllte) Behältnis zum Mitführen des Wetzsteins. Ein Kumpf im ersten Sinne entsprach regional unters­chiedlich zwischen 6,8 und 10 Liter. Abgeleitet ist die bereits im 15. Jahrhundert bekannte Bedeutung aus Brunnentrog oder Kump auf dem Marktplatz. Die Wurzeln des Wortstammes scheinen bis auf die indo-europäische Ursprache zurückzugehen, was bei der früher ele­mentaren Be­deutung des Gegenstandes für das alltägliche Leben nicht verwundert. So bezeichnet „Kumbh“ auch im Sanskrit den Krug. Ein Bei­spiel ist der hohe hinduistische Feiertag Kumgb Mela, übersetzt das „Fest des Heiligen Kruges“. Der Ausdruck hat sich in Süd­deutschland und in Österreich auch als Familienname erhalten. Als Namensbestandteil tritt der Ausdruck auch bei dem Namen Kumpf­müller auf 167.

 

In der Mühlentechnik bezeichnet 'Kumpf' unterschiedliches; es bezeichnet zu einen die einzelnen Zwischenräume eines oberschläch­tigen Wasserrads. Eine Kumpfmühle ist eine Mühle mit Kumpfrad, d.h. oberschlächtigem Wasserrad. Mit Kumpf bezeichnet man auch die Büchse aus Holz (mit 4 Eisenringen), die zur Führung des Mühlsteins im Zentrum des Bodensteins angebracht ist. Schließlich versteht man unter Kumpf auch die Behälter, in welche die Stampfe der Ölmühle mit ihren Stempeln stößt 168.

 

 

 

Kunkellehen:

seit Ende des 10. Jh. in Frankreich bekannte, in Deutschland erst im 12. Jh. Fuß fassende Form des Lehens, das bei Fehlen männli­cher Nachkommenschaft durch Übergang auf die Tochter des verstorbenen Lehensmannes in der weiblichen Linie vererblich wurde.

 

 

 

Kunkelteil:

auch Spindelteil; Frauenerbteil; „von diesem (in der Ehe erworbenen) güthern gebüren dem ehemann und seinen erben ein zweytel, ge­nant das schwerdtheil, der frawen und ihren erben das drittel, genant das kunckel- oder spindeltheil“ 169. Dies gilt auch umgekehrt am Erbe des Ehemanns hinsichtlich dessen in der Ehe erworbenen Vermögens. Grundlage war offensichtlich das jeweilige Ortsrecht. So kommt es 1524 zu einem Verfahren vor dem RKG Speyer, we­gen des Erbes der Katharina Stehel aus Landau, der Ehefrau des vorver­storbenen Wilhelm, Gastwirt „Zum Bart“ in Landau. Kathari­na Stehel verstarb kinderlos, nachdem ihr gemäß Landauer Stadtbrauch als Kunkelteil ein Drittel des ehelichen Vermögens zugefallen war. Dessen Herausgabe wurde von den Erben des Gastwirts Wilhelm verweigert, so daß die Erben der inzwischen verstorbenen Ka­tharina Stehel den Kunkelteil gerichtlich geltend machten. Die Kläger als Erben Wilhelms verweigerten in 1. Instanz (Bürgermeister und Rat der Stadt Landau) die Übergabe an Katharinas Erben, werden in erster Instanz (wohl Feststellungsklage o.ä.) abgewiesen und appellieren daher an das RKG 170.

 

 

 

Kundenmühle:

s. auch *Lohnmüllerei; im Gegensatz zur *Handelsmüllerei (ab dem 19. Jh. gebräuchlich) wurde bei der Kundenmüllerei die Frucht durch den Bauer selbst in die Mühle zur Vermahlung gebracht, wofür der Müller als Vergütung für das Mahlen den sog. „Multer, den Mahllohn als Naturallohn in Form eines Teils der Frucht erhielt. Demgegenüber ist das Charakteristikum der Handelsmüllerei, daß der Müller Brotgetreide auf eigene Rechnung und Gefahr kaufte, hiervon durch Mahlen Mehl herstellte, um dieses selbst zu verkau­fen 171.

 

 

 

Kunstmühle:

nach dem 1870er Krieg in der Gründerzeit begann man mit dem Bau von elektrischen Mühlen oder mit Wasserturbinen getriebenen Großmühlen. Diese nannte man damals Kunstmühlen. Das Mühlrad wurde langsam von der Wasserturbine verdrängt. Um die Pro­duktion und die Qualität zu verbessern, mußte der Müller, um seine Kundschaft zu behalten, seine Mühle stets auf dem neuesten Stand der Technik halten, was große Investitionskosten verursachte. So kam es z.B. zur Einführung von Walzenstühlen. Auch der An­trieb der Müh­len unterlag einer laufenden Verbesserung in der Technik. Die Kunstmühlen entwickelten sich zur technischen Voll­kommenheit und im­mer größer werdenden Kapazität. Sie wurden zur tödlichen Konkurrenz der vielen kleinen Wassermühlen im Lande.

 

Der Wortbestandteil „Kunst“ bezieht sich auf 'Ingenieurkunst, also auf die Kunst des technischen Fortschritts 172.

 

 

 

Kurfürstliche Geistliche Güterverwaltung Heidelberg (CGA, GGA):

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken

 

In der Pfalz wurden bei Einführung der Reformation fast alle Klöster aufgehoben, wozu die ausgeübten Vogteirechte (s. Kastenvog­tei) die Grundlage boten. Hierfür waren ieL wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, da durch die großen wirtschaftliche Ressourcen der kirchlichen Institutionen die Finanznot der Kurpfalz behoben bzw. weitgehend gelindert werden konnte. In der Frühphase der Reformatio­n wurden 1551 mit päpstlicher Dispens 12 Klöster aufgehoben, darunter die Klöster Lambrecht, Kollegiatsstift Zell, Kloster Daimbach, Kloster Weidas, Kloster der Augustinereremiten Alzey, deren Archivalien sich heute im Universitätsarchiv Heidelberg be­finden (die wichtigsten Urkundenbestände des Universitätsarchivs Heidelberg befinden sich auch als Mikrofilm im LA Speyer, X 9 Nr. 107-123 173). Die anderen Klöster wur­den fast alle zwischen 1670 und 1680 aufgelöst. Die Klöster blieben als Wirtschaftseinhei­ten bestehen, wo­bei die Wirtschaftsführung und Verwaltung der "Kloster-Betriebe" zunächst im Kloster selbst verblieb, bis nach kurz­er Zeit in Heidelberg eine zentrale Behörde der Kirchengüterverwaltung geschaffen wurde, die sich 1576 eine besondere Ge­schäftsordnung gab und nach wechselnden Bezeich­nungen 'Geistliche Güteradministration' genannt wurde.

 

Mit der Verwaltung verblieben auch die Klosterarchive am Ort ihres Entstehens, und wurden durch neue Beurkundungen, vor allem gü­terrechtlicher Art, laufend vermehrt. Die vorhandenen Urkundenbestände der einzelnen Klöster wurden in Verzeichnissen erfaßt, die heute z.B. in den Staatsarchiven München und Speyer lagern.

 

Eine Verwaltung der geistlichen Kirchengüter und -gefälle wurde ca. 1563 von dem calvinistischen pfälzischen Kurfürsten Kurfürst Friedrich III. eingeführt 174.

 

Erst kurz vor dem Dreißigjährigen Krieg wurden Teile der Klosterarchive in Heidelberg zentralisiert und 1621 wegen der Kriegswir­ren nach Frankenthal geflüchtet, von wo sie trotz eines Rückrufs von 1633 wohl erst nach 1648 nach Heidelberg zurückgekehrt sind.  Die Archivalien, darunter auch Lagerbücher, wurden nunmehr in einem Gewölbe der Heilig-Geist-Kirche in Heidelberg gelagert und regis­triert. Dort wurden sie durch den verheerenden Brand vom 22.12.1729 erheblich geschädigt. Damals sind die Lagerbücher fast völlig und die Urkunden zu einem beträchtlichen Teil verloren gegangen; die erhalten gebliebenen Urkunden sind teilweise fast bis zur Un­kenntlichkeit brandgeschädigt.

 

In der Kurpfalz bestehend; die infolge der Reformation im 16. Jh. säkularisierten Güter der Klöster und Stifte wurden meist nicht dem allgemeinen Staatsbesitz zugeschlagen, sondern getrennt verwaltet und die Einnahmen für kulturelle Zwecke verwendet. In Hei­delberg wurde die Geistliche Güteradministration eingerichtet. Sie verwaltete über viele Schaffneien und Kollekturen eine umfang­reichen Streu­besitz in den verschiedensten Teilen der Pfalz. Dazu gehörte auch eine größere Anzahl Mühlen 175. Daneben gab es im Herzogtum Zwei­brücken eine eigene Geistliche Güterverwaltung, die nicht mit der CGA verwechselt werden darf.

 

Literatur:

- Debus: Urkunden des Gatterer-Apparats im Stadtarchiv Heidelberg; in: Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz 2002, S. 115ff, 118

- Glasschröder, Franz Xaver: Über die Schicksale der rheinpfälzischen Archive. Vortrag gehalten auf dem Deutschen Archivtag zu Speyer am 30.8.1927; in: Archivalische Zeitschrift III.5 = 38. (1929), S. 4ff, 5

- Scharf, Eginhard: Von der „Unteren Kurpfalz Kirchengüter- und Gefällverwaltung“ zur „Pfälzer Katholischen Kirchenschaffnei Heidelberg“; in: Freiburger Diözesan-Archiv 118 (1998), S,. 161-283

 

 

 

Kurpfälzisch-Lothringischer Krieg (1663-1668):

Kurpfalz hatte 1648 im Frieden von Münster und Osnabrück eine Vielzahl von Rechten und Gebieten verloren, und war in der Folge be­strebt, seine Position nicht nur zu stabilisieren, sondern zu verbessern. Es kam zu einer Schaukelpolitik zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich, beim Versuch, durch Lavieren Vorteile herauszuholen.

 

Die Nähe der lothringischen Garnison in Homburg wirkte sich im Oberamt Lautern, das damals zum Herzogtum Pfalz-Simmern und *Pfalz-Lautern gehörte (und erst 1675 mit dem Aussterben der pfalz-simmerschen Linie wieder mit der Kurpfalz vereinigt wurde) nega­tiv aus; es kam es immer wieder zu lothringischen Übergriffen, insbesondere im westlichen Teil des Fürstentums, die sich hemmend auf die Wiederbesiedlung des im 30jährigen Krieg entvölkerten Land auswirkten. Einwohner flüchteten vor der Gewalt, einige nach Kaisers­lautern Als die Lothringen 1652 noch Landstuhl besetzten, flüchtete eine größere Zahl der sickingischen Untertanen und wurde als Exu­lanten Lauterer Bürger oder Hintersassen. Am 10.8.1668 eroberten kurpfälzische Soldaten die Burgen Nanstein und Hohenecken und nahmen die lothringische Besatzung gefangen. Unmittelbar danach begann die Wiederbesiedlung von Landstuhl und dem nordöst­lichen Teil der Sickingen Höhe, wobei die Einwohner von Kaiserslautern einen großen Anteil hatten, was jedoch der Stadt einen wei­teren Ab­wanderungsverlust brachte (Herzog. Kaiserslautern 1651-1681, a.a.O, S. 7).

 

Eines der Mittel der Kurpfalz, die eigene Position zu stärken, war das Beharren auf alten, überholt erscheinenden Rechten, wie dem Wildfangrecht. Dieses überholt erscheinende Institut hatte bei der Wiederbesiedlung des durch den 30jährigen Krieg entvölkerten Ober­rheingebiets enorme Auswir­kungen und führte zum Krieg um die sog. Wildfänge, den der Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz gegen den Herzog von Lothringen und den Erzbischof von Mainz führte.

 

"Wildfänge" waren heimatlose Leibeigene. Herr dieser Menschen war ursprünglich der Kaiser. Später ging das Wildfangrecht auf den Kurfürsten von der Pfalz über. Diese Zuwanderer hatten idR keinen nachfolgenden Herrn und mußten also nach pfälzischer Auffas­sung als Wildfänge in die Leibeigenschaft der Pfalz kommen, auch dann, wenn sie sich außerhalb des pfälzischen Territoriums nie­derließen. Das Wildfangrecht, das Kaiser Maximilian I. noch einmal nach dem Landshuter Krieg erneuert hatte, machte die Betroffe­nen gegenüber der Pfalz steuer- und kriegsdienstpflichtig. Waren nun durch hohe Zuwanderungsraten manche Dörfer ganz überwie­gend von pfälzi­schen Wildfängen bewohnt, so konnte das bedeuten, daß die zuständige territoriale Herrschaft dort völlig ausgehöhlt wurde zugunsten einer pfälzischen Herrschaft über Personen. Dieses Wildfangrecht wurde um 1660 als nicht mehr zeitgemäß emp­funden und wider­sprach auch allen Bestrebungen nach territorialer Vereinheitlichung und Souveränität. Da Kurpfalz dieses verbriefte Recht nicht aufge­ben wollte, kam es zum *Wildfangstreit (Schaaf: Kurpfalz, Bd. 2, S. 132).

 

Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz erhob Anspruch auf die Wildfänge in allen mittelrheinischen Gebieten. Mit seinem Anspruch stieß der pfälzische Kurfürst aber bald mit dem Herzog von Lothringen und dem Erzbischof von Mainz Johann Philipp von *Schön­born zusammen, die sich derartige Leibeigene nicht nehmen ließen. 1663 entbrannte der offene Krieg. Lothringische Truppen besetz­ten Homburg, Land­stuhl und die Burg Hohenecken und erzwangen den Durchzug durch das zu Pfalz-Simmern gehörende Kaiserslau­tern. Die Lothringer machten in den folgenden Jahren die ganze Gegend um Lautern unsicher. Herzog Karl IV. von Lothringen mar­schierte mit einer starken Truppe ins Glantal und plünderte die dortigen Ortschaften aus. Die Schlacht von Bingen wurde zwar vom Kurfürst verloren. 1667 er­zwang der Kurfürst die Entscheidung. Er besetzte trotz Einspruches die Stadt Kaiserslautern, verjagte die Lothringer aus den Burgen zu Hohenecken und Landstuhl und zwang sie zum Abzug (Schaab: Kurpfalz, Bd. 2 S. 133). Dieser Rückmarsch war auch im Glantal mit schweren Plünderungen verbunden. Die Müllerswitwe Petry aus Glanodenbach schreibt in einem Brief an die Regierung in Zweibrücken vom 17.3.1669, daß wegen des "lothringischen Heraus- und Rückmarsches nicht ge­mahlen werden konnte" (LA Speyer B2 Nr. 1213/4; Stürmer: Mühlenrecht, S. 10). 1668 wurde die Burg Falkenstein, seit 1667 im Besitz von Lothringen, endgültig zer­stört. Der Kurfürst siegte und das Wildrangrecht blieb ihm für den kurpfälzischen Be­reich zu­gesichert.

 

Nach erfolglosem Versuch des Kaisers konnten Schweden und Frankreich den Frieden vermitteln und im Heilbronner Schiedsspruch von 1667 wurden infolge der Begünstigung der Pfalz durch die beiden Siegermächte des 30jährigen Krieges ihre alten Vorrechte be­stätigt Die Auseinandersetzung mit Mainz und Lothringen lief unabhängig vom Wildfangstreit noch weiter (Schaab: Kurpfalz, Bd. 2 S. 133).

 

andere Darstellung bei Stürmer: Mühlenrecht, S. 10:

dieser brach 1665 aus; nachdem Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz die von Lothringen gehaltenen Schlösser Hohenecken und Landstuhl besetzt hatte und in die Grafschaft Falkenstein eingefallen war, holte Herzog Karl IV. von Lothringen zum Gegenschlag aus; er mar­schierte mit einer starken Truppe ins Glantal und plünderte die dortigen Ortschaften aus ...

 

Die Tatsache, daß die Herren von Hohenecken ihr kurpfälzisches Lehen ohne gegenseitiges Einverständnis an den Herzog von Lothring­en verkauften, zwang Kurfürst Karl Ludwig zum Handeln. Anfänglich gegen den Widerstand seiner Tante, der regierenden Her­zogin und Fürstin Maria Eleonore von Pfalz-Simmern, zog er im Juni/Juli 1668 ein Kontingent kurpfälzischer Soldaten, insbesondere aus der Fes­tung Frankenthal, n den Wäldern von Kaiserslautern zusammen und begehrte die Öffnung der Stadttore. Der Stadtrat wollte ein Blutver­gießen vermeide. Eleonore gab schließlich nach und stimmte dem Einmarsch zu. Oberst Jeremias Chauvet über­nahm das Kommando und leitete die militärischen Maßnahmen von einem Lager bei Landstuhl aus (Herzog. Kaiserslautern 1651-1681, a.a.O, S. 6-7).

 

 

Läufer, Läuferstein:

nennt man den obersten Stein des Mahlgangs; er ist beweglich; der ruhende untere Stein heißt Bodenstein

 

 

 

Landesarchiv Speyer und Kriegsverluste:

 

 

Literatur:

- Warmbrunn, Paul: „...war dieses Wiedersehen nach über 10 Jahren traurig und niederschmetternd“. Zur Kriegsauslagerung der Archivalien des Landesarchivs Speyer im Zweiten Weltkrieg. In: Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz 103 (2005), S. 399–423

- Warmbrunn, Paul: Das Schicksal der Speyerer Archivalien bei der Kriegsauslagerung im Aschaffenburger Raum; in: Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg: Mitteilungen 4 (1993/95), S. 494-511 (zur dramatischen Geschichte der Flüchtung, teilweisen Zerstörung und Rückführung des Archivgutes aus dem Staatsarchiv 1939/49)

 

 

 

Laudemium:

eine ‘Besitzänderungsgebühr’; die dem Grundeigentümer zustehende Gebühr bei Verkauf eines Erbbestandsrechts; der Begriff stammt aus dem römischen Recht, wo beim Verkauf eines Erbleihrechts, eine Gebühr von 2% des Verkaufspreises zu entrichten war 176.

 

Das Laudemium betrug im Herzogtum Zweibrücken 2% der Kaufsumme 177. Bei Grundstückskäufen war außerdem die Zahlung des sog. Halbbatzengeldes zu leisten (Jaffé: Papiermühlen im ehemaligen Herzogtum Zweibrücken, S. 91; Keßler: Schatzungsrenovation S. ++++klären ++++).

 

 

 

Lehensmühlen:

Mühlen, die eigentlich Lehen waren, sind im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh. nur noch äußerst selten anzutreffen; diese Lehensverhältnisse stammen aus früheren Zeiten. Beim Lehen gehörten Lehensherr und Lehensempfänger zum Adel. Beim Erstle­hen wurden durch Lehensvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt. Ab dem Spätmittelalter wurde es üblich, aus Be­weisgründen, den Lehensvertrag schriftlich durch Lehensbrief festzulegen. Das Lehensverhältnis, das auch ein Leihverhältnis über die betroffenen Güter umfaßte, unterschied sich von anderen Leihverhältnissen durch das besondere persönliche Treueverhältnis zwi­schen Lehensgeber und Lehensnehmer, das sich neben der dinglichen Seite ausbildete. Eine Lehensmühle ist z.B. die Breitfurter Bannmühle der Freiherrn von *Schorrenberg (Stürmer: Mühlenrecht, S. 129-130).

 

 

 

Libell:

Begriff aus dem Prozeßrecht der frühen Neuzeit.

 

Als Libell wird in erster Linie eine Prozessakte, namentlich eine Klageschrift bezeichnet. Das Libell (vom lateinischen libellus = Büchlein) kann jedoch auch eine Urkunde in Buchform, ein kurzes Schriftstück, eine Streit- oder eine Schmähschrift sein. Im alten Rom war das Libell die bei Gericht eingereichte Klageschrift. Vorliegend war damit ein schriftlicher Sachvortrag des erstinstanzli­chen Beklagten ge­meint. Im gerichtlichen Verfahren übergab der Beklagte nach der sog. Insinuation (Verkündung; auch: Zustellung der Ladung an den Beklagten. "Die Processus sind zwar insinuiert"; s. hierzu Oestmann: Ein Zivilprozeß vor dem Reichskammerge­richt,Köln 2009, S. 24), d.h. nach Zulassung und Zustellung der Klage, übergab der Beklagte im ersten Termin mit der sog. Repro­duction der Prozesse den Gra­vatoriallibell ( Linde: „Beiträge zu der Lehre von der Gemeinschaft der Appellation ...“; in: Archiv für die Civilistische Praxis, 19. Band, Heidelberg 1836, S. 477). Nach der außergerichtlichen Zulassung einer Klage, ihrer Ausferti­gung und Insinuation folgte ihre Re­produktion. Der Prokurator des Klägers erschien gewöhnlich während der zweimonatigen Insi­nuationsfrist in der Audienz, um die Streit­sache durch Übergabe von Schriftstücken zu reproduzieren. Es hing vom Kläger ab, ob die bis zu diesem Zeitpunkt nur extrajudizial be­ratene Streitsache Judizialsache wurde oder nicht. Bei Appellationen sollte die Reproduk­tion spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Appellationseinlegung geschehen, sofern nicht das RKG nichts anderes anordnete 178.

 

 

 

Lichtwerk:

ist eine Vorrichtung, um den Abstand der Mahlsteine in der Vertikalen mit Hilfe eines Winkelhebels zu verändern, zu lichten, zu he­ben und zu senken 179.

 

 

 

Lizitation:

von lat. licitari = bei der Versteigerung auf etwas bieten. Lizitation ist ein heute nicht gebräuchliches Synonym für eine Versteige­rung, Auktion

 

 

 

Lochmühle:

ist eine Stampfmühle; Lochgeschirr = Einrichtung derselben mit Stempeln oder Hämmern (wie z.B. bei der Papiermühle) 180.

 

 

 

Lohmühle:

dienten der Herstellung von Eichenlohe. Getrocknet und in Ballen gebündelt brachte man die im Schälwaldbetrieb gewonnen Eichenrind­e in die Lohmühle, wo sie zerkleinert , gestoßen und zu Lohe gemahlen wurde. Daraus bildete sich in den Gerbergruben eine gerbsäurehaltige bittere Brühe die den Gerbvorgang einleitete 181.

 

Die Lohgerber oder Rotgerber gerbten mit Rindenlohe, also mit organischen Stoffen. Im Gegensatz hierzu gerbten die Weißgerber ihre Leder mit anorganischen Stoffen wie z.B. Alaun und ihr Wasserbedarf war viel geringer. Deshalb (Anm. und wohl auch wegen der star­ken Geruchsentwicklung) wurden z.B. in Speyer nur Weißgerber innerhalb der Stadt zugelassen (Müller, Karl Rudolf: Mauern der freien Reichsstadt Speyer, S. 8).

 

 

 

Lohnmüllerei:

s. auch *Kundenmüllerei; sie ist die ursprüngliche wirtschaftliche Form der Müllerei, bei der im Gegensatz zur Handelsmüllerei, die Bau­ern ihr Getreide zur Mühle bringen und („wer zuerst kommt, mahlt zuerst), das beim Mahlen gewonnene Produkt, das ist Mehl und Kleie, gleich wieder nach Hause nehmen. Der Mahllohn wird hierbei zumeist nicht in Geld, sondern als Naturallohn bezahlt. Erst die größeren Mühlen gehen später zur Handelsmüllerei über und betreiben einen Mehlhandel (Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, S. 8).

 

 

 

Mahlwerk:

ist die Bezeichnung für eine funktionelle Einheit oder ein Aggregat zur Vermahlung (Zerkleinerung) von Stoffen in Mühlen, z.B. In Ge­treidemühlen oder Ölmühlen. Mahlwerke bestehen meist aus metallischen Werkzeugen, seltener auch aus Korund (Haushaltsgetreidem­ühlen). Die Mahlwirkung wird erzielt durch mehrfache Zerkleinerung in einem sich zunehmend verengenden Mahlspalt, der meist durch axiale Verschiebung des Rotors oder Stators variiert werden kann. Gemahlen wird durch Scher- und/oder Reibwirkung. Weitere Mahlsys­teme sind Walzenstühle, Schlag- und Prallmühlen. In Walzenstühlen wird zwischen zylindrischen geriffelten oder (rauen) Glattwalzen, die mit verschiedenen Geschwindigkeiten (Voreilung) drehen, zerkleinert. In Prallmühlen wird das Mahlgut durch Ein- oder Mehrfach­prallung zerkleinert, indem es von den sehr schnell drehenden Mahlwerkzeugen (bis 11.000 min−1 oder 250 m/s) erfasst wird. Hierbei gibt es auch Mühlen mit gegenläufigen Rotoren, mit Rotor und Stator und nur mit Rotor. Bei Mahlgän­gen wird das Mahlgut zwischen den Mühlsteinen zerrieben (aus Internetdatei Wikipedia: Getreidemühle).

 

 

 

Mahlzwang:

s. Bannpflicht

 

 

 

Malter:

s. auch *Getreidemaße

 

der Malter war ein Gewichtsmaß; alles das, was in einen Sack hinein ging. 1 Malter = 160-180 Pfund (Frucht je nach Art und Feuchtigk­eit)

 

 

 

Manngeld:

die wiederkehrende Geldleistung an eine Person für deren Dienste oder als Verzinsung für deren Kapitaleinsatz; Geldlehen, auch Leib­rente (Speer [Hrsg.]: Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 9 S. 134); Manngeld zahlten z.B. die Herzöge von Pfalz-Zweibrücken an die Herrn von Steincallenfels für die St. Julianer Mahlmühle 182.

 

 

 

Manumissionsschein:

Nachweis der Befreiung von der Leibeigenschaft

 

 

 

Meunier patente:

= Gewerbsmüller

 

 

 

Mitterer:

von mhd. 'mitter' =Vermittler; ein amtlich bestellter Mehl- und Getreidewieger, ein Fruchtmesser, z. Zt. der Hohlmaße (Weber: Müh­len und Müllerhandwerk, S. 21).

 

 

 

Molter:

Der Molter war der Mahllohn in natura d.h. durch Einbehalt von Mehl anstelle von Geld aus Vergütung für das Mahlen; moltern heißt vom Malter nehmen. Die Menge war früher von der Landesherrschaft festgesetzt (Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21); in der pfalz-zweibrückischen Mühlenverordnung von 1582 betrug die Molterhöhe den 8. Teil des Mahlgutes. Dies war für die dama­lige Zeit sehr hoch; in anderen Gegenden war eine wesentlich geringere Höhe angesetzt. Beispielsweise regelte die Mühlenord­nung vom 11.9.1561 für die Mühlen an Schwarzen Elster in Sachsen den Mahllohn mit einem 16tel des Mahlguts; dagegen bestimm­te die Ordnung vom 18.3.1613 für die Mühlen an der Weiseritz und an der Elbe, daß der 20. Teil erhoben werden sollte (Schil­ling: Handbuch Müh­lenrecht, S. 94; Stürmer: Mühlenrecht, S. 52/53). Herzog Johannes I. von Pfalz-Zweibrücken be­stimmte daraufhin für die Zweibrücker Mühle und das Oberamt Zweibrücken durch Verordnung vom 2.11.1588 (LA Speyer B2 Nr. 292/3) den 16. - höchstens 12. Teil als zu zahlenden Mahllohn (Stürmer: Mühlenrecht, S. 53, 82). Eine für das gan­ze Herzogtum verbindliche Rechtsver­ordnung gab es dagegen nicht (Stürmer, S. 60); solche erübrigten sich wohl auch des­halb, weil entsprechende Regelungen in den einzelnen Erbbestandsbriefen getroffen worden sind (Stürmer, S. 81. Anders in der Kurpfalz, wo unter Kurfürst Lud­wig IV. 1582 eine für das ganze Land verbindliche Mühlenordnung erlassen wurde (Stür­mer, S. 60).

 

 

 

Monatsbezeichnungen in Urkunden:

in Urkunden werden oft Abkürzungen verwendet, so z.B. bei Monatsnamen. Nach dem römischen Steuersystem begann das Jahr im März, weshalb der September der 7. Monat, der Oktober der 8. Monat, der November der 9. Monat und der Dezember der 10. Monat war.

 

Monatsnamen wurden deshalb oft wie folgt abgekürzt (Minert, Roger P.: Alte Kirchenbücher richtig lesen, S. 126):

7ber/7bris = September, septembris

8ber, 8bris = Oktober, octobris

9ber, 9bris, auch gbr = November, novembris

Xber, Xbris = Dezember, decembris (X = 10)

 

 

 

Mühlarzt, Mühlenarzt, Mühlenbauer:

ist ein Angehöriger des Mühlenbauerhandwerks; der Mühle baut oder repariert; auch Bezeichnung für den Mühlenpächter. Das Berufsr­echt der Müller z.B. in Frankfurt 1455 bestimmte: „da aber einer eine mühle kaufft, und doch das handwerck nicht kan, noch treiben will … soll er denen hierzu verordneten … einen erfahrnen mühlartzt, der das handwerck erlernet, fürzustellen, und darüber, ob derselbige zum mühlwerck tauglich … seye … bescheids zuerholen“ 183.

 

Hierzu heißt es bei Grimm: „mühlarzt, m. qui molas reparat, der die mühlen zu bessern und wieder zuzurichten weisz. Frisch 1, 672c; müelärzt und keltermacher unter zimmerleuten in der Heidelberger ordnung für goldschmid, zimmerleut u. s. w. 1579 B 2b; ich war mit einem mühlarzt in die stuben (des wirtshauses) kommen. Simpl. 3, 387 Kurz; aber ich fande sie (die mühle) gleich den ersten tag an al­len orten baufällig, mangelhaft und krank, dasz ich nit nur einen, sondern etliche mühlärzte suchen ... muste, ihr etlicher maszen zu­recht zu helfen. Simpl. (1684) 3, 323.“ (Grimm: Wörterbuch, Bd. 12 Sp. 2636).

 

Der Mühlarzt, des -es, plur. die -ärzte, im gemeinen Leben, ein Müller, welcher den Mühlenbau verstehet, Mühlen anzulegen und auszu­bessern weiß“ 184.

 

 

 

Mühleisen:

ist die senkrecht Antriebswelle der Mühlsteine. Vom Hauptantrieb kommt das Drehmoment über Kammrad und Stockspindel (alte Aus­führungsart), bzw. über das Kegelräderpaar (neuere Ausführung) auf die senkrecht Antriebswelle, Mühleisen genannt. Die Füh­rung des Mühleisens erfolgt durch eine Buchse im Bodenstein. Durch die Verwendung von Hanf und Rüböl wurde eine Langzeit­schmierung er­reicht. Eine Dreikantnocke auf der Spindel am oberen verjüngten Ende des Mühleisens betätigt den Rüttelkasten, d.h. den Einlauf des Getreides; das Rütteln dient der regelmäßige Nachfuhr des Getreides in den Läuferstein und verhindert eine Blocka­de im Nachfüll-Trich­ter. Das Klopfgeräusch welches die Haue verursacht führte zur Bezeichnung “Klappern der Mühle am rauschen­den Bach”.

 

Ein Mühleisen ist eine metallene Verankerung, die in den Mühlstein eingepaßt wird. Wie auch immer die Kraft zum Drehen des Mühlstei­nes erzeugt wird, ob durch Wasserkraft, Windkraft, Tierkraft oder neuerdings Maschinenkraft, immer muß die Drehung über eine senk­recht zum Läuferstein stehende Welle auf diesen übertragen werden. Da der Stein selbst am Loch ausbrechen würde, würde man die Achse direkt hineinstecken, wird an dieser Stelle ein metallenes Widerlager eingelassen, das in seinem Zentrum als Nabe den Vierkant der treibenden Welle aufnimmt und mit seinen Außenkanten den Druck auf eine größere Fläche verteilt. Dieses Widerlager, diese Nabe, ist das Mühleisen. Entsprechend wird es auch Mühlsteinnabe genannt. Das Mühleisen überspannte die Öffnung des Läu­fersteines, seit­lich des überbrückenden Eisens konnte das Mahlgut über z. B. einen Trichter mit Schieber und Rüttelschuh zugegeben werden. Dem Läuferstein wurde eine paßgenaue Vertiefung eingeschlagen, so daß die Verankerung die Kraft wirksam übertragen konnte. Dabei konn­te die Antriebswelle von unten oder von oben kommen, entsprechend sitzt das Mühleisen verdeckt oder obenauf (wie in der folgenden schematischen Abb., Typ 1). Die in den Stein reichenden Enden nennt man Anker oder auch Zapfen (Anm.: Dr. Bernhard Peter hat im Internet unter http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik//seiten/muehleisen.htm eine umfassende Information zum Thema "Was ist ein Mühleisen?" zusammengestellt. Daraus stammt der Auszug; Hinweis von Dr. Hermann Müller, Heppenheim Homepage www.muel­ler-heppenheim.de/fam-mue1.htm).

 

Die Darstellung eines Mühleisens befindet sich auf einem Inschriftenstein von 1577 befindet sich am Wohnhaus in Heppenheim­/Berg­straße, Siegfriedstraße 124 (s. Tugersmühle Heppenheim/Bergstraße).

 

Photo:

- Müller, Dr. Hermann, Heppenheim, Homepage www.mueller-heppenheim.de/fam-mue1.htm: Schmuckstein von 1577 am Wohn­haus in Heppenheim/Bergstraße, Siegfriedstraße 124

 

 

 

Mühlenbann:

s. . Bannpflicht

 

 

 

Mühlenfreiheit:

der Begriff beschreibt unterschiedliche Regelungsbereiche

 

a) *Asylrecht der Mühlen

b) das Recht, eine Mühle zu errichten und zu betreiben (Speer u.a.: Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 9, S. 927)
 

 

 

Mühlhaue:

heißt das doppelschwalbenschwanzförmige Eisen, auf dem der Läuferstein ruht, das diesen trägt und bewegt 185.

 

 

 

Mühlrad:

Das Mühlrad ist das beliebteste Symbol für die Mühlen und den Beruf der Müller. Das "Rad der Müller" wird sehr unterschiedlich darge­stellt und es ist nicht immer eindeutig, was dargestellt wird. Rudolf Wild aus Annweiler hat dazu einen Beitrag im Internet (sie­he ww­w.heimat-pfalz.de). Hier ein Auszug:

 

Das bekannteste Symbol der Müller ist ein meist vierspeichiges Rad, dessen äußerer Rand – im Gegensatz zum Wagnerzeichen und dem „Mainzer Rad“ – mit kleinen Quadraten besetzt ist. Nicht im­mer lässt sich mit Sicherheit sagen, ob dabei das eindrucksvollste Er­kennungszeichen einer Mühle – das durch Wasserkraft betriebene Mühl­rad – dargestellt werden sollte. Es kann auch ein hölzernes Kammrad darstellen, wie es in den Mühlen als Zahnrad verwendet wurde.“ (mitgeteilt von Dr. Hermann Müller, Heppenheim).

 

Besonders schön zu erkennen ist es auf dem ältesten und zugleich rätselhaftesten Müllerzeichen unserer Region, die am Haus Nr. 50 der Godramsteiner Hauptstraße angebracht ist. Dieser 1556 datierte Stein enthält als weiteres Symbol ein Beil, das in der Literatur als Metzgerzeichen gedeutet wurde. Doch die Form des Beils erinnert eher an das Breitbeil der Zimmerleute, das zum Behauen der Bal­ken verwendet wurde. Und ursprünglich mussten die Müller in der Lage sein, alle Arbeiten an der Mühle selbst auszuführen – das Berufsbild des Mühlenbauers oder Mühlarztes entstand erst viel später (Beitrag von Rudolf Wild, Annweiler in: www.hei­mat-pfalz.de; An­ton Eckardt: Die Kunstdenkmäler der Pfalz, Bd. 2, München 1928 / 1974, S. 177, Haus Nr. 21 ).

 

Photo:

- Beitrag von Rudolf Wild, Annweiler www.heimat-pfalz.de: Haus in Godramstein, Hauptstraße 50

 

 

 

Mühlenrecht:

mittelalterliches Recht gab den Mühlen einen besonderen Status; „wer Mühlen beraubt, wird gerädert (so der Sachsenspiegel um 1200). Als lebensnotwendige Betriebe genossen sie das Recht der Friedung wie die Kirchen. „So jemants frevel oder übermut began­gen und queme in die mule, so ist er frey, solange er sich darin behelfen kann.“ (Grimm: Weistümer, 2/25 von 1532; auch als Asylrecht der Mühlen bezeichnet). Schon früh genossen die Mühlen auch weitgehende Privilegien, z.B. die Kruggerechtigkeit und das Braurecht, sie durften selbst Roggenbrot backen, sie hatten die Fischgerechtsame zum Fang für die eigene Tafel (Anm.: für Aal­körbe mußte im Erb­pachtvertrag meist eine besondere Gebühr bezahlt werden), sie hatten die Freiweide für ihr eigenes Vieh und das Wiesennutzungsrecht bei der Mühle für die Zugtiere ihrer Mahlkunden. Diese Rechte waren existenzsichernd für die Mühlen und ga­rantierten auch die Subsis­tenzwirtschaft mit Getreide, Vieh und Gemüse etc. 1158 erließ Kaiser Friedrich I. Barbarossa ein Mühlen­regal, welches die Errichtung von Mühlen regelte. Damit wurde auch der Betrieb der Mühlen in die alleinige Zuständigkeit der das Regal innehabenden Obrigkeit/Herrschaft gestellt. Auf die Errichtung von Mühlen hatten die Gemeinden zunächst keinen Einfluß. Rechtspartner waren Grundherrn und Mühlenpächter. In den folgenden Jahrhunderten kümmerten sich die Gemeinden zunehmend um den geordneten Ab­lauf, um den Rechtsfrieden und die sozialen Belange zwischen Müller und Mahlkunden zu gewährleisten. Dies fand in den Weistümern der Gemeinden einen Niederschlag. Der geregelte Betriebsablauf in den Mühlen erfolgte durch herrschaftli­che Setzung in den Mühlen­ordnungen sowie durch Rechtspraxis in den Gemeinden, niedergelegt in den Weistümern (aus: Spengel: Mühlen im Gebiet der oberen und mittleren Nahe, Bd. 1, S. 21).

 

Die Mühlenordnung war ein den Lehnsherrn und Erbbeständer zunächst allein tangierendes Rechtsverhältnis. Sie regelte den Bau von Mühlen, den Betrieb derselben und nicht zuletzt den Wasserbau mit den Wasserrechten. Die älteste Mühlenordnung ist aus Frei­burg 1347 bekannt, im Oberamt Simmern gab es auch schon 1570 eine kurpfälzische Ordnung (aus: Spengel: Mühlen im Gebiet der oberen und mittleren Nahe, Bd. 1, S. 21).

 

 

 

Mühlensterben:

1875 gab es im Deutschen Reich ca. 70000 Getreidemühlen. Die Zahl schrumpfte bis 1966 auf etwa 6400 Mühlen (Zillien, Fe­lix: Mühlen in Pfeddersheim; in: Heimatjahrbuch Stadt Worms 2014, S. 166).

 

1955 wurde durch den Bundestag ein Gesetz verabschiedet, durch das die Neuerrichtung von Mühlen verboten wurde. Ab 1957 wur­de die Stillegung von Mühlen durch den Bund durch Zahlung einer Stillegungsprämie gefördert. Die Maßnahmen zielten darauf, den vielen kleinen und mittleren Mühlen den Ausstieg aus dem durch die übermächtige Konkurrenz der Großmühlen unrentabel gewor­denen Müh­lenbetrieb zu ermöglichen, und die nach 1945 entstandene Überkapazität zu beseitigen. Die gesetzgeberische Maßnahme wurde in den 1960er Jahren wiederholt und bereitete einer großen Anzahl kleinerer Mühlen den Untergang.

 

 

Mühlhaue:

s. *Haue

 

 

Müllerlied:

es gibt eine ganze Reihe von Müllerliedern, die das Berufsbild des Müllers romantisch verklären und meist aus der Zeit des Biedermeier und der Romantik stammen.

 

Es klappert die Mühle am rauschenden Bach:Klipp klapp!

Bei Tag und bei Nacht ist der Müller stets wach:Klipp klapp!

Er mahlet uns Korn zu kräftigem Brot

Und haben wir solches so hat's keine Not:

Klipp klapp! Klipp klapp!“

 

Flink laufen die Räder und drehen den Stein, klipp klapp,
und mahlen den Weizen zu Mehl uns so fein, klipp klapp.
Der Bäcker dann Zwieback und Kuchen draus bäckt,
der immer den Kindern besonders gut schmeckt.
(alternativ: Der Bäcker, der füllt uns den schweren Sack,
Der Bäcker das Brot und den Kuchen uns backt.)
Klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp!

Wenn reichliche Körner das Ackerfeld trägt, klipp klapp,
die Mühle dann flink ihre Räder bewegt, klipp klapp.
Und schenkt uns der Himmel nur immerdar Brot,
so sind wir geborgen und leiden nicht Not.
Klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp!

 

Der Text des Liedes stammt von dem deutscher Lehrer, Organist, Dichter und Komponisten Ernst Anschütz (1780-1861). Das Lied wurde vom Texter Ernst Anschütz erstmals 1824 in der Kinderliedersammlung "Musikalisches Schulgesangbuch" im Verlag Philipp Reclam ver­öffentlicht. Die Melodie komponierte Carl Reinecke (Opus 91, Nr. 1), abgeleitet vom Volkslied "Es ritten drei Reiter zum Tore hinaus", welches um 1770 bekannt wurde. Das Lied ist eines von vielen Liedern über Mühlen und Müller aus dem 19. Jahrhundert (beispiels­weise Eichendorff/Glück: "In einem kühlen Grunde, da steht ein Mühlenrad"; Kerner: "Dort unten in der Mühle"; u.v.a.m.). Von anderen Liedern dieser Zeit hebt sich "Es klappert die Mühle am rauschenden Bach" vor allem dadurch ab, dass das Motiv des Täglichen Brotes aus dem Vaterunser aufgegriffen und besonders betont wird. In Preußen wurde das Lied für den Musikunterricht der ersten und zweiten Klasse an Volksschulen empfohlen. Im Zuge der Heimatbewegung Ende des 19. Jh. avancierte das Stück zu einem beliebten Volkslied. Der Refrain mit der "klappernden" Mühle wurde zum geflügelten Wort (In­ternet-Datei Wikipedia: Es klappert die Mühle am rau­schenden Bach …).

 

Das Klappern stammt vom Schlagstock am Beutelkasten der Mühleneinrichtung, der ein klapperndes Geräusch verursachte. Der Beutel­kasten ist ein mannshoher, vorne oben abgeschrägter, mit Klappe versehener, geschlossener schmaler Holzkasten, in dem ein sackarti­ger Stoffbeutel hing, der von einer ebenfalls hölzernen Stockgabel (s. *Zeiß) geschlagen wurde; in ihm wurden Mehl und Kleie getrennt; der Stoffbeutel hatte eine Sieb-Funktion.

 

Nach a.A. stammt das Klappern vom sog. „Rüttelschuh“, einem Brett unten an der Getreideschütte, auf dem das Mahlgut zwischen die Mahlsteine rutscht. Die Welle des Korbrades, die den Läuferstein in Drehung versetzt, stößt mit ihren 4 Kanten gegen das Brett und rüt­telt daran. Dadurch rutscht immer soviel Mahlgut nach, daß die Mahlsteine nicht aneinander reiben (Geiger, Roland: Mül­ler, Mühlen und Mühlenrecht, Skript zu einem Vortrag zum Thema „Familienforschung bei Müllerfamilien“, gehalten am 10.11.2002, Privatdruck St. Wendel 2002 S. 26).

 

 

Das Wandern ist des Müllers Lust,
das Wandern.
Das muß ein schlechter Müller sein,
dem niemals fiel das Wandern ein,
das Wandern.

 

Vom Wasser haben wir's gelernt,
vom Wasser:
Das hat nicht Rast bei Tag und Nacht,
ist stets auf Wanderschaft bedacht,
das Wasser.

 

Das sehn wir auch den Rädern ab,
den Rädern:
Die gar nicht gerne stille stehn,
die sich mein Tag nicht müde drehn,
die Räder.

 

Die Steine selbst, so schwer sie sind,
die Steine,
sie tanzen mit den muntern Reih'n
und wollen gar noch schneller sein,
die Steine.

 

O Wandern, Wandern meine Lust,
o Wandern!

 

Herr Meister und Frau Meisterin,
laßt mich in Frieden weiter ziehn
und wandern.

 

Das Wandern ist des Müllers Lust ...“ ist ein Gedicht des deutschen Dichters Wilhelm Müller, das er 1821 unter dem Titel Wander­schaft als Teil der Gedichtsammlung „Die schöne Müllerin“ in dem Sammelwerk „Sieben und siebzig Gedichte aus den hinterlassenen Papieren eines reisenden Waldhornisten“ veröffentlichte 186. Das Gedicht wurde zuerst 1823 von Franz Schubert unter dem Titel Das Wandern als Teil des Liederzyklus Die schöne Müllerin vertont. In der Folgezeit vertonten verschiedene Komponisten das Gedicht, unter ihnen Heinrich Marschner und Karl Hellmuth Dammas. Im Jahr 1844 komponierte Carl Friedrich Zöllner in Oldisleben einen vierstimmi­gen Chorsatz für Männerchöre, in dieser Fassung wurde das Lied zu einem der bekanntesten deutschsprachigen Volkslieder 187.

 

Der Anfang des Gedichtzyklus der Schönen Müllerin geht zurück auf das poetische Gesellschaftsspiel „Rose, die schöne Müllerin“, das im Herbst 1816 im Hause des Berliner Staatsrats Friedrich August von Staegemann uraufgeführt wurde. Inspiriert von Giovanni Paisiel­los Oper La Molinara veröffentlichte der Komponist Ludwig Berger wenig später den Stoff als Liedspiel. Während seines Studienaufent­haltes in Italien schrieb Müller auf Bitten von Berger weitere Textvorlagen zu diesem Thema und vollendete den Zyklus 1820 in Des­sau. Im Kontext dieses Zyklus zeigt sich, dass der Text nur vordergründig ein unbeschwertes Wanderlied ist, sondern dass es im Kern den Zwang zur *Wanderschaft von Handwerksgesellen und deren Sehnsucht, Ruhe zu finden, behandelt 188.

 

Literatur:

- Wilhelm Müller (Hrsg.): Sieben und siebzig Gedichte aus den hinterlassenen Papieren eines reisenden Waldhornisten. Christian Georg Ackermann, Dessau 1821, S. 7f.

- Erika von Borries: Wilhelm Müller: Der Dichter der Winterreise. Eine Biographie. C.H. Beck, München 2007, S. 126f.

 

 

 

Müllersprüche:

bei Kinderreimen heißt es:

„Miller, Miller, mahl er!

Geb mer e Sack voll Daler!

Geb mer noch e bissel meh dazu,

bischt aa e braver Millersbu!“ 189

 

Hermann Karch weist eine ganze Reihe von Müllersprüchen nach 190:

„Eine schöne Mühl' im Wiesental,

ein schönes Pferd im Stall,

ein schönes Weib im Bett,

das sind drei Dinge, die ich gern hätt'“.

 

oder:

„Eine Mühle, die nicht läuft,

ein Müller, der nicht säuft,

ein Mädel ohne Geld,

sind drei verkehrte Dinge auf der Welt.“

 

 

 

Münzen:

1 Gulden = 60 Kreuzer (Xer) = 15 Batzen = 20 Groschen oder 240 Pfennige

1 Batzen = 4 Kreuzer = 16 Pfennige

1 Kreuzer = 4 Pfennig (manchmal auch 3 Pfg.)

1 Albus = 2 Kreuzer = 8 Pfennige

1 Schilling = 1 Kreuzer = 4 Pfennige

1 Heller = 1/2 Kreuzer = 2 Pfennige

1 Dukaten = 5 Gulden

 

 

 

Mutterkorn:

s. *Antoniusfeuer

 

1 Reitenbach, Albert: „Achatschleifen und -Fundstätten im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken“; in: Pfälzische Heimatblätter 1963, S. 67.

2 Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 338.

3 Reitenbach, Albert: „Achatschleifen und -Fundstätten im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken“; in: Pfälzische Heimatblätter 1963, S. 67.

4 Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 339.

5 Zink, Albert: Pfälzische Achate für das Mannheimer Naturalienkabinett; in: Pfälzische Heimatblätter Jg. 12, S. 77.

6 LA Speyer Best. B2 Nr. 522/6: „Die von Kurpfalz anzulegende Achatschleife zu Wolfstein und der dazu benötigte Achatschleifer von Ellweiler“, 1766; LA Speyer

Best. A2 Nr. 545/1: Achatgewinnung und –schleife in Wolfstein, 1764/1765; Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 339.

7 Internetdatei Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Admodiation, Abruf vom 10.7.2014.

8 Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Ge­wässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 38; LA Speyer Best. H 38 Nr.

743: Empfehlungs­schreiben des Staatsministeriums des Innern, München, vom 22.4.1837.

9 Glauner, W.: Die historische Entwicklung der Müllerei, S. 37 ff.

10 Jung: Familienbuch Baumholder, Teil I ev. Kirchenbuch, S. 74; Jung: Familienbuch Baumholder, Teil I ev. Kirchenbuch, S. 74; Jung: Familienbuch Baumholder,

Teil I ev. Kirchenbuch, S. 74.

11 Flechsig, J.: Fachkunde für Müller, Detmold 1955 S. 43 ff.; Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem

frühen 19. Jahrhundert, S. 39 Anm. 1.

12 Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, S. 11.

13 Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, S. 87.

14 Grimm, Jacob: Weistümer, 6 Bde. 1840-1869, Neudruck Berlin 1957, Bd. V, S. 592.

15 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 17.

16 Stuck: Personal der Oberämter Neustadt ..., S. 9.

17 Rummel: Familiengeschichtlich bedeu­tende Akten im Landesarchiv Speyer; in: PRFK 2012, S. 387.

18 Miebach: Die Ausfauteiakte des Kilian Sepp, S. 635.

19 Miebach: Die Ausfauteiakte des Kilian Sepp S. 636.

20 Rummel, Walter: Familiengeschichtlich bedeutende Akten im Landesarchiv Speyer; in: PRFK 2012, S. 387.

21 Rummel, Walter: Familiengeschichtlich bedeutende Akten im Landesarchiv Speyer; in: PRFK 2012, S. 387.

22 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18.

23 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 161.

24 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 161 Anm. 26.

25 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 163.

26 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelal­ter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 164.

27 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 189-190.

28 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 191.

29 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 192.

30 Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Band I, Sigmaringen 1983, S. 195.

31 Leh­mann: Urkundliche Geschichte der Stadt Landau, S. 136.

32 Pfälzisches Wörterbuch, Bd. 1 S. 535 mit S. 1087.

33 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 110 f; Wikipedia, Stichwort Bannrecht, http://de.wikipedia.org/wiki/Bannrecht, Abruf vom 24.6.2014.

34 LA Speyer Best. 2, Nr. 2687; Stürmer: Mühlenrecht, S. 121.

35 Stür­mer: Mühlenrecht, S. 123/24.

36 LA Speyer Best. B2 Nr. 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, S. 121.

37 Stürmer: Mühlenrecht, S. 70.

38 Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 25.

39 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18.

40 Stürmer: Mühlen­recht, S. 145-146.

41 LA Speyer Best. U 174 Nr. A 162 Schreiben vom 14.9.1855 des Müllers von der Lohnweiler Mühle. Jacob*Spielmann, an die Bezirksregierung Speyer wegen der ge­planten Errichtung einer Bauernmühle beim Röckweilerhof nahe Wolfstein durch Peter *Burkhardt.

42 Goetze, Jochen: Das Heidelberger Stadtrecht im Mittelalter, in: Heidelberg. Jahrbuch zur Ge­schichte der Stadt, herausgegeben vom Heidelberger Geschichtsverein,

VII (2002), S. 23, 31.

43 Drechsel/Fouquet: Dannstadt und Schauernheim, Bd. 1 S. 160.

44 Weizsäcker: Pfälzer Weistümer, Bd. I S. 289 Anm. 6.

45 Dudenhofer Weistum Nr. 9, abgedruckt bei Weizsäcker: Pfälzische Weistümer, Bd. I S. 231 ff.

46 Mittei­lung von Dr. Hermann Müler Heppenheim vom 13.1.2013.

47 aus: Die Waldmühle bei Neuhofen, in: Heimatblätter für Ludwigshafen u. Umgebung 22/ 1934 (Weistum Neuhofen), Hinweis von Dr. Hermann Müller, Heppenheim vom 13.1.2013

48 Herzog. Kaiserslautern 1651-1681, a.a.O, S. 104 Nr. 3221.

49 LA Speyer Best. A14 Nr. 307f Bl. 4.

50 LA Speyer Best. A14 Nr. 307f Bl. 3.

51 Weizsäcker: Pfälzische Weistümer, Bd. I S. 231 ff.

52 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18)

53 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 80 mit Photo.

54 aus: „Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998.

55 LA Speyer Best. 38 Nr. 403h; Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18.

56 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18.

57 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 18.

58 Rummel: Familiengeschichtlich bedeutende Akten im Landesarchiv Speyer; in: PRFK 2012, S. 387.

59 Heil: Funktionaler Wandel, S. 39.

60 Heil: Funktionaler Wandel, S. 28 Anm. 3.

61 Heil: funktionaler Wandel, S. 28.

62 Heil: Funktionaler Wandel, S. 57.

63 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 19.

64 Weber: Geschichte der Mühlen, S. 17.

65 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Emphyteuse, http://de.wikipedia.org/wiki/Emphyteuse, Abruf vom 21.4.2014.

66 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Emphyteuse, Abruf vom 21.4.2013.

67 Stürmer: Mühlenrecht, S. 69.

68 Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum, S. 70.

69 Schmitt, Sigrid: Territorial­staat und Gemeinde im kurpfälzischen Oberamt Alzey, S. 179.

70 Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, a.a.O, S. 71.

71 LA Speyer Best.X53 Nr. 10: „Knoch, Repert. Über Leiningen-Westerburg II: Amtmanns Hartmanns Protokoll, S. 52; Orig. FLA Amorbach, Arbeiten Knochs.

72 Oestmann: Ein Zivilprozeß vor dem Reichskammergericht, S. 30 Anm. 93; Oestmann: Hexenpro­zesse, S. 18.

73 Oestmann: Ein Zivilprozeß vor dem Reichskammergericht, S. 30. Anm. 93.

74 Weber: Mühlen und Müller­handwerk, S. 19.

75 Internetdatei Wikipedia Stich­wort Fahrnis, http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis, Ab ruf vom 21.4.2014.

76 Gierke: Privatrecht, S. 2.

77 Internetdatei Wikipedia Stich­wort Fahrnis, http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis, Ab ruf vom 21.4.2014.

78 Internetdatei Wikipedia Stich­wort Fahrnis, http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis, Ab ruf vom 21.4.2014.

79 Internetdatei Wikipedia Stich­wort Fahrnis, http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis, Ab ruf vom 21.4.2014.

80 Internetdatei Wikipedia Stich­wort Fahrnis, http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis, Ab ruf vom 21.4.2014.

81 Weber: Mühlen besonderer Art, S. 346.

82 Weber: Mühlen besonderer Art, S. 346.

83 Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 27 Anm. 4.

84 Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 27.

85 LA Speyer Best. Q 22 Nr. 339: Triftamt Neustadt an Bezirksregierung Speyer vom 24.8.1847.

86 Heil: Der funktionale Wandel pfälzi­scher Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 57; LA Speyer Best. H 45 Nr.

4162.

87 Stürmer: Mühlen­recht, S. 146.

88 LA Speyer Best. B2, Rep. 229/2; dort befindet sich ein gedrucktes Exemplar; Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken im 18. Jh.; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch, S. 229 ff., 238)

89 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 25; Coing, Helmut: Europäisches Privatrecht. Band I: Älteres Gemeines Recht [1500 bis 1800], München

1985, S. 417.

90 Christmann: Siedlungsnamen II, S. 216.

91 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 19.

92 Grimm: Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, Buchstabe G, S. 81.

93 Stürmer: Müh­lenrecht, S. 140-141.

94 Stürmer: Mühlenrecht, S. 141.

95 LA Speyer B2 Nr. 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, S. 143.

96 Stürmer: Mühlenrecht, S. 143.

97 Sohn: Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 195.

98 KSchA Zw Rep. IV Nr. 793.

99 KSchA Zw Rep. IV Nr. 802; Stürmer: Mühlenrecht, S. 142.

100 An­dreas, Daniel: Gemeines Recht. Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhalt­lichen Probleme aus der Sicht des 18. Jahrhunderts; Diss. iur., Berlin 2003, S. 98.

101 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 1; mit Hinweis auf Luig, Klaus: Samuel Stryk [1640-1710] und der Usus modernus pan­dectarum; in:

Michael Stolleis u.a. [Hrsg.]: Die Bedeutung der Wörter. Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Festschrift für Sten Gagnér zum 70. Ge­burtstag. München

1991, S. 219-235; Luig, Klaus: Römisches Recht, Naturrecht, Goldbach 1998, S. 91-107; Stintzing, Roderich: Geschichte der Deut-­ schen Rechtswissenschaften Bd.

I, München und Leipzig 1880, S. 652; Wieacker, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Auflage Göttingen 1967, S. 212; Wiegand, Wolfgang: Die privat-

­ rechtlichen Rechtsquellen des Usus modernus; in: Dieter Simon [Hrsg.]: Alten des 26. Deutschen Rechtshistorikertages, Frankfurt 1987, S. 237-252.

102 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 2.

103 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 32; Wiegand, Wolfgang: Studien zur Rechtsanwen­dungslehre der Rezeptionszeit, 1977; Wiegand, Wolf-

­ gang: Die prozessuale Bedeutung des )Gewohnheitsrechts: Factum oder Ius?, Bern 2000, S. 167-177.

104 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 22; Coing, Helmut: Zur romanistischen Auslegung von Rezeptionsgesetzen; in: ZRG 56 [1936], S. 264-277.

105 Oest­mann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 28.

106 Oestmann: Aus den Akten des Reichskammergerichts, S. 28.

107 Weber: Geschichte der Mühlen, S. 19.

108 We­ber: Geschichte der Mühlen, S. 19.

109 Kinscherff, Rudolf: Wechselvolle Geschichte der Mühlen. Aufgezeichnet am Beispiel Du­denhofen; in: Heimatjahrbuch Landkreis Ludwigshafen 1985, S. 174-177.

110 Ver­denhalven: Alte Maße, a.a.O. S. 34.

111 Verderhalven: Alte Maße, S. 48.

112 LA Speyer Best B 2 Nr. A 294/7 Bl. 226r.

113 Verdenhalven: Alte Maße, S. 34.

114 Verdenhalven: Alte Maße, S. 34.

115 LA Speyer Best B 2 Nr. A 294/7 Bl. 226r.

116 Verdenhalven: Alte Maße, S. 48.

117 aus: Drechsel/Fouquet: Dannstadt und Schauernheim, S. 360.

118 Jarosch: Die Dirmsteiner Mühlen, a.a.O. S. 466.

119 Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 343.

120 Weber: Mühlen der besonderen Art, S. 343.

121 Lohrbächer: Kirche, Schule, Klosterhof, S. 184 Anm. 17.

122 Niederhöfer: Rezeption des römischen Rechts in Spey­er am Rhein, S. 72-73.

123 Niederhöfer: Rezeption des römi­schen Rechts in Speyer am Rhein, S. 72-73.

124 Niederhöfer: Rezeption des römischen Rechts in Speyer am Rhein, S. 74-75.

125 Niederhöfer: Rezeption des römischen Rechts in Speyer am Rhein, S. 75.

126 Niederhöfer: Rezeption des römischen Rechts in Speyer am Rhein, S. 75.

127 Niederhöfer: Rezepti­on des römischen Rechts in Speyer am Rhein, S. 75.

128 Weber: Müh­len besonderer Art, S. 390.

129Heil: Funktionaler Wandel, S. 26 Anm. 1 m.w.N..

130Heil: Funktionaler Wandel, S. 30.

131Scherer, R.:Vom Hanf zum Leinen; in: Der junge Geschichtsfreund, Beilage zum 'Nordpfälzer Geschichtsverein' 1953 , S. 3-6; Weber: Mühlen beson­derer Art, S. 216 ff.; Heil: Funktiona­ler Wandel, S.52 Anm. 1.

132Weber: Mühlen besonderer Art, S. 216 unter Bezugnahme auf Meyers Konversations-Lexikon.

133Weber: Mühlen besonderer Art, S. 217.

134Hauck, Lina: Die Mühle im Wasgau (Kaiserslautern 1968; Erstausgabe Landau/Pfalz 1928), S. 95.

135Weber: Mühlen besonderer Art, S. 217.

136Heil: Funktionaler Wandel, S. 74-75 m.w.N..

137LHA Ko­blenz Abt. 24 Nr. 1233.

138Weber: Mühlen der besonderen Art, nach S. 451 mit Abb..

139 Grimm: Deutsches Wörterbuch, Stichwort „Hetsch“; Christmann: Sied­lungsnamen II, S. 275.

140 Heil: Funktionaler Wandel, S. 65; LA Speyer Best. H 3 Nr. 7737, 3: Technisches Gutachten vom 3.9.1839.

141 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Hirse, http://de.wikipedia.org/wiki/Hirse, Abruf vom 21.4.2014.

142 Sacher, R.: Handbuch des Müllers und Müh­lenbauers, Leipzig 1921, S. 22.

143 Weber: Mühlen und Müller­handwerk, S. 34; Heil: Funktionaler Wandel, S. 96/97.

144 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 85.

145 Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, S. 97.

146 Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, S. 98.

147 Stuck: Personal der Oberämter Neustadt, S. 9.

148 Fabricius: Herrschaften, S. 228-239.

149 Schwarz, Albert: Kurpfälzische Leibeigene in Ausdörfern des Oberamts Germersheim im Hochstift Speyer, S. 311-314.

150 Schmitt, Sigrid: Territorialstaat und Gemeinde im kurpfälzischen Ober­amt Alzey: vom 14. bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts, Stuttgart 1992, S. 69; zur Alzeyer Ausfautei auch: Böhm, Georg Friedrich: Die Alzeyer Ausfautei; in: Mitteilungsblatt zur rheinhessischen Landeskunde 4. 1955, S. 110-116.

151 o.A.: „Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu Pfalz ec. Hof= und Staatskalender für das Jahr 1785“, S. 129, 133, 137.

152 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 20.

153 Internetdatei Wikipedia, Stichwert Kastvogtei, http://de.wikipedia.org/wiki/Kastvogtei, Abruf vom 21.4.2014.

154 Stürmer: Mühlenrecht, S. 140-141; Ammerich: Lan­desherr und Landesverwaltung, S. 101.

155 Ammerich: Lan­desherr und Landesverwaltung, S. 101 Anm. 135.

156 Stürmer: Mühlenrecht, S. 141; Held: Kirchenschaffnei Meisenheim, S. 68.

157 Bericht Mayerhofen von 1891 an Bayrische Staatsregierung, KSchA Zw Rep. IV Fasc. 4465 S. 12, zitiert bei Bohrer, Walter: Akten der Geistlichen Güterver-­ waltung Zweibrücken, o. Seitenzahl, Abschnitt Geschichte.

158 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Kleie, http://de.wikipedia.org/wiki/Kleie, Abruf vom 21.4.2014.

159 aus: „Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998.

160 Weber: Mühlen be­sonderer Art, S. 347.

161 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21.

162 Stürmer: Mühlenrecht, S. 134.

163 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Kopialbuch, http://de.wikipedia.org/wiki/Kopialbuch, Abruf vom 21.4.2014.

164 Ruckdeschel, Bernd H.: Die Haßlocher Mühlen, S. 40.

165 Heil: Funktionaler Wandel, S. 99.

166 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21.

167 Internetdatei Wikipedia Stichwort 'Kumpf', http://de.wikipedia.org/wiki/Kumpf, Abruf vom 21.4.2014.

168 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21; auch: Pfälzisches Wörterbuch, Bd. IV, S. 691.

169 Dickel/Speer:Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 8, S. 114.

170 LA Speyer 257 HSTAM 3188/2 WGR A 1103; Armgart/Weber: In­ventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten,Bd. 1, S. 30.

171 Heil: Funktionaler Wandel, S. 26 Anm. 1 m.w.N..

172 Internetdatei Wikipedia, Stichwort Kunstmühle, http://de.wikipedia.org/wiki/Kunstmühle , Abruf vom 21.4.2014.

173 Debus: Urkunden des Gatterer-Apparats im Stadtarchiv Heidelberg; in: MittHist. 2002, S. 115ff, 118.

174 Biundo, Georg: Regesten der ehem. Augustinerpropstei Hördt 1566-1620 sowie Manuskript zur Geschichte des Klosters Hördt. Eingeleitet, bearbeitet und ergänzt von Isa-Maria Betz (Manuskript 2013), S. 11, Fußnote 52.

175 LA Speyer Best A 14 Nr. 9-834; Weber: Geschichte der Mühlen und des Müllerhandwerks, S. 262.

176 Stürmer: Mühlenrecht, S. 98.

177 Jaffé: Papiermühlen im ehemaligen Herzogtum Zweibrücken, S. 91.

178 Wiggenhorn, Heinrich: Der Reichskammergerichtspzozeß am Ende des alten Reichs, a.a.O.,, S. 199.

179 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21.

180 We­ber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 21.

181 Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässer­läufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, S. 53.

182 Mühlenverzeichnis des Herzogtums Pfalz-Zwei­brücken von 1756, LA Speyer Best. B 2 Nr. 292/1 Bl. 4r.

183 Speer u.a.: Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 9, S. 915.

184 Adelung, Johann Christoph: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart (1811), Bd. 3, Sp. 301.

185 Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, S. 22.

186 Wikipedia, Internetartikel „Das Wandern ist des Müllers Lust“, Abruf vom 15.4.2015; Wilhelm Müller (Hrsg.): Sieben und siebzig Gedichte aus den hinterlassenen Papieren eines reisenden Waldhornisten. Christian Georg Ackermann, Dessau 1821, S. 7 f.

187 Wikipedia, Internetartikel „Das Wandern ist des Müllers Lust“, Abruf vom 15.4.2015

188 Wikipedia, Internetartikel „Das Wandern ist des Müllers Lust“, Abruf vom 15.4.2015; Erika von Borries: Wilhelm Müller: Der Dichter der Winterreise. Eine Biographie. C.H. Beck, München 2007, S. 126f.

189 Carl: „Eine Mühle, die nicht läuft“; in: 1200 Jahre Hainfeld, S. 149.

190 Carl: „Eine Mühle, die nicht läuft“; in: 1200 Jahre Hainfeld, S. 149.

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